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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 4 W 6/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 104
Die Kosten eines Privatgutachtens, das zwar vor Zustellung der Klage aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sich bereits abzeichnenden Rechtsstreit in Auftrag gegeben wurde, sind erstattungsfähig.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 6/04

In dem Rechtsstreit

wegen Kostenfestsetzung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 2. Dezember 2003 gegen den ihm am 21. November 2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Oktober 2003

ohne mündliche Verhandlung am 29. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird dahin geändert, dass die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 19 250,28 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13. Dezember 2003 festgesetzt werden.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 061,66 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten führt zum Erfolg. Die Kosten der beiden vom Beklagten eingeholten Privatgutachten der Sachverständigen Sch... sind notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Beklagten erforderlich waren.

Allerdings besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass die Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden können. Es genügt nicht, wenn ein Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (BGH MDR 2003, 413 m.w.N.). Umstritten ist, ob für die Annahme der Prozessbezogenheit schon ein sachlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend ist (OLG Hamburg, MDR 1992, 194 f), zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist (OLG Hamburg, JurBüro 1990, 1468; 1991, 1105) oder ob ein langer zeitlicher Zwischenraum sogar als ein Indiz für fehlenden sachlichen Zusammenhang zu werten ist (vgl. OLG München MDR 1992, 415; zu allem BGH aaO m.w.N.).

Das erste Gutachten der Sachverständigen Sch... vom Januar 1998 war zwar vor Zustellung der Klage in Auftrag gegeben und erstattet worden. Die Kosten der Sachverständigen sind gleichwohl zu ersetzen Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit liegt auf der Hand. Der Beklagte hatte die Gutachterin anlässlich der mit ihr durchgeführten Bauabnahme am 27. Dezember 1997 beauftragt, die seiner Ansicht nach an dem Haus noch vorliegenden Mängel festzustellen, deren Vorhandensein der Kläger bestritt. Aufgrund der bei der Abnahme zutage getretenen Differenzen zeichnete sich schon damals ein Rechtsstreit zwischen den Parteien ab (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, JurBüro 1983, 1399). Zwischen der Gutachtenserstattung im Januar 1998 und der Einreichung der Werklohnklage am 26. März 1998 lag kein so erheblicher Zeitraum, dass Zweifel an einem sachlichen Zusammenhang gerechtfertigt wären.

Das zweite Gutachten vom Mai 2002 der Sachverständigen wurde sogar erst im Laufe des Rechtsstreits zur Vorbereitung der Berufungsbegründung des Beklagten eingeholt. Der Auftrag war auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Es sollte die Ausführungen des Privatgutachters des Klägers, des Dipl.-Ing. M..., bezüglich der "Wohn-/Nutzfläche" der Wohnung widerlegen, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte.

Unerheblich ist, dass der Senat in seinem Urteil vom 28. November 2002 das Rechtsmittel des Beklagten aus anderen Erwägungen für begründet erachtet hat (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 m.w.N.).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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