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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 4 W 60/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Die gleichzeitige Einreichung der Hauptsacheklage und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht ohne Weiteres mutwillig
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 4 W 60/08

In dem Rechtsstreit

wegen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter auf die am 24. Juni 2008 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23. Juni 2008 gegen den ihr am 20. Juni 2008 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Juni 2008 ohne mündliche Verhandlung am 18. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg. Der Beschluss des Einzelrichters vom 10. Juni 2008 durch welchen er ihr Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage nach § 1 GewSchG abgelehnt hat, ist im Ergebnis richtig.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt der Klage im hier vorliegenden Hauptsacheverfahren allerdings nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin am selben Tag auch eine ihrem Antrag im Hauptsacheverfahren entsprechende einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein gegen den (künftigen) Beklagten erwirkt hat. Es entspricht herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage nicht deshalb verneint werden kann, weil der Anspruch bereits durch eine einstweilige Verfügung tituliert ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1992, 1195 m.w.N.).

Die gleichzeitige Erhebung der Hauptsacheklage war auch nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, weil die Antragstellerin ihren Anspruch "doppelspurig" im ordentlichen Klageverfahren und im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht hat. Zwar kann insoweit das Kostenargument gegen eine solche Vorgehensweise sprechen, weil eine Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn die Partei den von ihr verfolgten Zweck auf einem billigeren als dem von ihr eingeschlagenen Weg erreichen könnte (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1995, 623; OLG Hamm, FamRZ 1988, 855; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl., § 114 Rdnr. 32). In diesen Fällen spricht das Kostenargument aber meist gegen das Institut der Leistungsverfügung (vgl. OLG Hamm aaO). Auch spricht dafür, dass die gleichzeitige Erhebung der Leistungsklage nicht mutwillig war, dass die durch die einstweilige Verfügung erlangte Rechtsposition der Antragstellerin "schwächer" als ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache ist, weil der Antragsgegner des einstweiligen Verfügungsverfahrens jederzeit deren Aufhebung mit Hilfe einer negativen Feststellungsklage herbeiführen kann (vgl. dazu BGH NJW 1986, 1815; OLG Koblenz GRUR 1986, 95; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl., § 926 Rdnr. 3 m.w.N.).

Dem von der Antragstellerin eingereichten Klageentwurf kann jedoch eine Erfolgsaussicht deshalb nicht mehr beigemessen werden, weil die Antragstellerin am 2. April 2008 ihren Antrag zurückgenommen hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der letzte Sach- und Streitstand (allg. Meinung vgl. Zöller/Philippi aaO, § 119 Rdnr. 44 m.w.N.). Für den zurückgenommenen Antrag war deshalb keine Prozesskostenhilfe mehr zu bewilligen.

Etwas anderes wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Einzelrichter trotz vorliegender Entscheidungsreife über das PKH-Gesuch dieses pflichtwidrig nicht bearbeitet hätte (vgl. dazu Zöller/Philippi aaO, Rdnrn. 45 ff m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Antragstellerin hat, nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein ihren am 1. Februar 2008 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 12. Februar 2008 an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben hatte, wo die Akten am 20. Februar 2008 eingegangen waren, über ihre Prozessbevollmächtigte dem Einzelrichter am 25. Februar 2008 telefonisch mitgeteilt, dass der Antrag zurückgenommen werde, was - nach zweimaliger Rückfrage des Einzelrichters - mit Schriftsatz vom 2. April 2008 geschehen ist. Eine verzögerliche Sachbearbeitung durch das Landgericht ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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