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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 4 W 61/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 307 |
Entscheidung wurde am 26.11.2007 korrigiert: die Vorschriften wurden geändert und ein Leitsatz hinzugefügt
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 61/07
In dem Rechtsstreit
wegen Ansprüchen aus Pflichtteil,
hier: Kostengrundentscheidung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 27. Juni 2007 ohne mündliche Verhandlung am 26. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Anerkenntnisurteils des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13.06.2007 wie folgt geändert:
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte zu 1) je die Hälfte der Gerichtskosten und die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.
Die angefochtene Kostenentscheidung bedarf der mit der sofortigen Beschwerde erstrebten Änderung, weil der Beklagte zu 2) den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.
Das Erstgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass mit der gesetzlichen Änderung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes nunmehr auch die Möglichkeit eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung in den Fällen eröffnet ist, in denen das Gericht frühen ersten Termin bestimmt (§ 307 ZPO). Die gesetzliche Neuregelung besagt für sich alleine jedoch nichts zu der Frage, wann in diesen Fällen ein Anerkenntnis als "sofortiges" im Sinne des § 93 ZPO zu beurteilen ist. Das hängt maßgeblich von dem prozessualen Verhalten des Beklagten selbst ab. Gibt der Beklagte durch sein Verhalten zu erkennen, dass er dem Klagebegehren entgegentritt, ist sein später erklärtes Anerkenntnis kein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO mehr (vgl. z.B. Baumbach/Hartmann, 55. Aufl., § 93 Rn. 97). Ein solches prozessuales Verhalten kann, wie das Erstgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch darin gesehen werden, dass sich der Beklagte im Prozess unverhältnismäßig lange Zeit lässt, bevor er eine prozessuale Erklärung abgibt. Ob dieser Zeitraum, wie der Erstrichter wohl in Anlehnung an Vossler (vgl. NJW 2006, 1034 ff.) meint, bei Bestimmung eines frühen ersten Termins immer mit der vom Gericht bestimmten Klageerwiderungsfrist identisch ist, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die hierfür gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist von zwei Wochen (§ 277 Abs. 3 ZPO) im Einzelfall zu kurz bemessen sein kann, um dem Beklagten hinreichend Gelegenheit zu geben, sich über sein Vorgehen im Prozess im Klaren zu werden. Diese Überlegung wird gestützt durch die Regelung in § 275 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht im Termin nochmals eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen kann, wenn der Beklagte noch "nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat". Die vom Erstgericht für seine Auffassung reklamierten Zitate rechtfertigen die von ihm getroffene Grundsatzentscheidung nicht. Der Beschluss des Kammergerichts vom 16. Februar 2006 - 20 W 52/05 - (NJW-RR 06, 1087) befasst sich mit der Frage, ob die Frist für die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren maßgeblich dafür sein kann, ob ein Anerkenntnis ein "sofortiges" ist oder nicht. Die Kommentierung in Zöller (26. Aufl. § 93 Rn. 4) ist in sich widersprüchlich. Im weiteren Verlauf des Zitates heißt es, "lässt der Beklagte die Frist ungenutzt verstreichen, kommt es auf seine erste folgende Erklärung an, die, wenn es sich um ein Anerkenntnis handelt, nicht dem Verzögerungsrecht unterfallen kann". Dieser Beurteilung entspricht die Prozessgeschichte im vorliegenden Falle. Mit der Ladungsverfügung vom 22. Mai 2007 ist dem Beklagten zu 2) eine Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen gesetzt worden. Sie war relativ kurz bemessen und kann für sich alleine nicht maßgeblich dafür sein, ob das in der mündlichen Verhandlung abgegebene Anerkenntnis ein sofortiges war oder nicht. Unverzüglich mit Schriftsatz vom 25.05.2007 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) reagiert und mitgeteilt, dass der Verhandlungstermin von ihnen wahrgenommen werde. Eine darüber hinausgehende prozessuale Erklärung war von ihnen in der Kürze der Zeit nicht zu erwarten. Mit weiterem, am 12.06.2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben haben die Parteivertreter des Beklagten zu 2) mitgeteilt, dass sie ihrer Partei angeraten haben, die Klageforderung anzuerkennen. Dies ist in der mündlichen Verhandlung am folgenden Tag auch vorbehaltslos so geschehen. Unter den dargestellten Umständen ist dieses Anerkenntnis noch als "sofortig" im Sinne des § 93 ZPO zu beurteilen. Die angefochtene Kostenentscheidung ist daher entsprechend zu ändern.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 91 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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