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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 26.09.2008
Aktenzeichen: 4 W 62/08
Rechtsgebiete: ZPO, UrhG, TKG


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
UrhG § 15 Abs. 2
UrhG § 19 a
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1
TKG § 3 Nr. 3
TKG § 3 Nr. 30
TKG § 96 Abs. 1
TKG § 97
TKG § 111 Abs. 1 Satz 1
TKG § 150 Abs. 12 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 4 W 62/08 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Untersagung (Urheberrechtsverletzung im Internet), hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richter am Oberlandesgericht Friemel und Süs auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13. Juni 2008, gegen den ihr am 02. Juni 2008 zugestellten Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Mai 2008 ohne mündliche Verhandlung am 26. September 2008 beschlossen: Tenor: I. Der angefochtene Beschluss wird geändert: Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250 000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt, das Computerspiel "T... W..." im Internet, insbesondere in sogenannten Peer-to-Peer-Tauschbörsen, oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin, die sich mit dem Vertrieb von Computerspielen befasst, macht gegen den Antragsgegner urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Anbietens eines geschützten Werkes in einer Online-Tauschbörse geltend. Sie hatte eine sog. Antipiracy-Firma zur Ermittlung von File-Sharing-Nutzern beauftragt, die ohne ihre Zustimmung Software anbieten oder herunterladen. Dabei wurde die später dem Antragsgegner zugeordnete dynamische IP-Adresse sowie der Zeitraum der Nutzung (11. Januar 2008) festgestellt. Unter Angabe der IP-Adresse stellte die Antragstellerin daraufhin zunächst Strafantrag gegen unbekannt. Die Staatsanwaltschaft holte bei dem zuständigen Provider (D... T... AG) die Auskunft ein, welchem Nutzer die betreffende dynamische IP-Adresse in dem von der Antipiracy-Firma ermittelten Zeitraum zugeordnet war. Dabei wurde der Antragsgegner als Nutzer festgestellt. Das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die Zivilkammer hat den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass die Übermittlung der gespeicherten Telekommunikationsdaten des Antragsgegners durch den Provider an die Staatsanwaltschaft das Fernmeldegeheimnis verletze und deshalb auch im Zivilverfahren ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wahrt die gesetzliche Frist und Form (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet und führt zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Verfügungsanspruchs der Antragstellerin auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist nämlich glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner am 11. Januar 2008 die der Antragstellerin zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte an dem verfahrensgegenständlichen Computerspiel durch öffentliches Zugänglichmachen über ein File-Sharing-System verletzt hat. Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials in Online-Tauschbörsen ist rechtswidrig. Aus § 15 Abs. 2 UrhG ergibt sich das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht wird durch § 19 a UrhG dahin präzisiert, dass allein der Urheber darüber befinden soll, ob und in welcher Weise sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. In diese Entscheidungsbefugnis greift derjenige als Verletzer ein, der einer unüberschaubaren Zahl von Tauschbörsen-Nutzern ohne Erlaubnis des Urhebers den Zugriff auf geschützte Werkinhalte gestattet. Es ist deshalb anerkannten Rechts, dass das Bereitstellen von Multimediawerken wie Computerspielen zum Download von § 19 a UrhG erfasst wird und Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz begründet (vgl. etwa Röhl/Bosch, NJW 2008, 1415, 1416 f m.w.N.). Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts besteht kein Beweisverwertungsverbot bezüglich der von der Staatsanwaltschaft ermittelten und an die Antragstellerin bekannt gegebenen Daten des Nutzers der dynamischen IP-Adresse, als welcher der Antragsgegner festgestellt worden ist. Zunächst hat der Senat schon Zweifel, ob die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, als "Verkehrsdatum" i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG einzuordnen ist. Denn insoweit ging das Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft an die D... T... AG als dem zuständigen Provider nur dahin, die Identität des sich hinter der IP-Adresse zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt verbergenden Anschlussinhabers zu offenbaren. Die entsprechende Auskunft der Telekom beschränkte sich darauf, dass der Antragsgegner für den angefragten Zeitraum Nutzer dieser IP-Adresse war. Darüber hinausgehende Daten, insbesondere über die Häufigkeit der Nutzung der IP-Adresse in dem genannten Zeitraum, etwaige Kommunikationspartner und mögliche Kommunikationsinhalte enthält die Auskunft nicht. Von daher vermag der Senat keinen wesentlichen Unterschied zu der Mitteilung zu sehen, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war, was aber, weil ohne Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang, nach allgemeiner Meinung lediglich die Mitteilung eines "Bestandsdatums" i.S.v. §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG darstellt. Letztlich kann das aber dahingestellt bleiben, weil die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artt. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG verletzt. Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 zur "Vorratsdatenspeicherung" (abgedruckt u.a. in WM 2008, 706 ff). Denn diese Entscheidung betrifft nur die Weitergabe von Daten, die allein aufgrund der mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 eingeführten "Vorratsdatenspeicherung" vorgehalten werden (vgl. Heckmann, Juris-Praxisreport IT-Recht, 17/2008, Anm. 4). In seiner Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aus, dass durch die von ihm vorläufig angeordnete Untersagung der Weitergabe so gewonnener Daten "den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikationsdiensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 i. V. m. § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben" (WM 2008, 706, 709, 710). Das Bundesverfassungsgericht geht somit davon aus, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die nach bisheriger Praxis gespeicherten Daten keinen Verstoß gegen Grundrechte darstellt und weiterhin zulässig ist. Nur darum geht es aber in dem hier zu entscheidenden Fall. Die Staatsanwaltschaft hat nicht auf Daten zugegriffen, die von dem Provider allein nach den neuen gesetzlichen Vorschriften zur "Vorratsdatenspeicherung" gespeichert waren. Im Januar 2008 führte die D... T... AG die "Vorratsdatenspeicherung" für Internetdaten noch gar nicht durch, da den Anbietern von Internet-Diensten gemäß § 150 Abs. 12 b TKG eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2009 eingeräumt wurde. Davon ausgehend spricht schon die tatsächliche zeitliche Abfolge eindeutig dagegen, dass die Staatsanwaltschaft im Streitfall auf Daten zugegriffen hätte, die allein aufgrund der neuen Pflicht zur "Vorratsdatenspeicherung" gewonnen wurden. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin wurde das Computerspiel im Rahmen der Tauschbörse am 11. Januar 2008 angeboten. Am 15. Januar 2008 stellte die Antragstellerin Strafantrag und bereits am 18. Januar 2008 erteilte die D... T... AG die von der Staatsanwaltschaft angeforderte Auskunft. Bei diesem Zeitablauf ist davon auszugehen, dass hier keine Daten aus der "Vorratsdatenspeicherung", sondern vielmehr Daten mitgeteilt wurden, die die D... T... zu eigenen, nämlich Entgeltzwecken, gespeichert hatte. Ist somit von einer rechtmäßigen Weitergabe der Daten auszugehen, kommt ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht in Betracht. Auch die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und das Vorliegen des Verfügungsgrundes sind glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, dass es sich bei ihrem Vortrag in der Antragsschrift vom 23. April 2008, der Antragsgegner habe das Spiel im Rahmen der Tauschbörse "e...." zum Herunterladen angeboten, um ein Schreibversehen handelte und das Anbieten tatsächlich bei der Tauschbörse "B... T..." erfolgte, wie der Zeuge P... A... in seiner vorgelegten eidesstattlichen Versicherung mitgeteilt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Interesse der Antragstellerin am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung, das der Senat im Hinblick auf die unbeanstandet gebliebene Streitwertfestsetzung des Landgerichts mit 10 000,00 € bewertet.

Ende der Entscheidung

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