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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: 4 W 65/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 278 Abs. 1
ZPO § 278 Abs. 2
ZPO § 278 Abs. 5
ZPO § 567
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4
Wird die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert und stellt sich dies bei objektiver Betrachtung letztlich als einer Ablehnung gleich zu achtende Verweigerung des Rechtsschutzes dar, so ist dagegen die Untätigkeitsbeschwerde statthaft.

Eine Partei, die ihr Prozesskostenhilfegesuch rechtzeitig angebracht hat, darf bei der Durchführung eines Gütetermins i.S.v. § 278 Abs. 2 ZPO n.F. nicht im unklaren darüber gelassen werden, ob und inwieweit sie für die Kosten der Prozessführung selbst aufzukommen hat.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 65/02

In dem Rechtsstreit

wegen Rückzahlungsansprüchen

hier: Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter a Oberlandesgericht Reichling und Friemel auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10./10. September 2002 gegen die Nichtbescheidung seines Prozesskostenhilfeantrags vom 28. Januar 2002 ohne mündliche Verhandlung am 10. September 2002

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar liegt eine ausdrückliche Entscheidung i.S.v. § 567 Abs. 1 ZPO n.F. über das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten nicht vor. Der Erstrichter hat durch seinen Nichtabhilfebeschluss vom 10. September 2002 aber verdeutlicht, dass er beim derzeitigen Stand des Verfahrens in der Sache nicht gedenkt, über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. Berücksichtigt man dabei, dass das Gesuch schon am 1. Februar 2002 angebracht worden ist und der Erstrichter bereits gemäß § 278 Abs. 1 und 2 ZPO Gütetermin bestimmt hatte, den er nur mit Blick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder aufgehoben hat, so ist das Rechtsmittel des Beklagten als sog. Untätigkeitsbeschwerde statthaft. Sie ist nach herrschender, vom Senat geteilter Ansicht dann eröffnet, wenn - wie im vorliegenden Falle - die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes darstellt, die einer Ablehnung gleich zu achten ist (vgl. dazu etwa OLG Celle MDR 1985, 591, 592; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 1022, 1023; OLG Stuttgart AnwBl. 1993, 299; OLG Brandenburg OLGR 1996, 200; OLG Dresden OLGR 2001 129, 130; differenzierend KG Berlin KGR 1997, 251 und OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 767, 769 f.; Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 127 Rdn. 11 und Zöller/Gummer aaO § 567 Rdn. 21 b, jew. m.w.N. auch zur Gegenansicht). Eine Beschwerdefrist ist nicht in Lauf gesetzt worden, weil es an einer ausdrücklichen Entscheidung fehlt, die hätte zugestellt werden können. Im Übrigen ist das Rechtsmittel gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO n.F. förmlich nicht zu beanstanden.

In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, liegen nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Erstrichters, kann allerdings nicht angenommen werden, über das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten müsse vor der Durchführung eines Gütetermins i.S.v. § 278 Abs. 2 ZPO n.F. nicht entschieden werden, wenn der Termin ohne gleichzeitige Ladung zu einer anschließenden mündlichen Verhandlung anberaumt ist. Diese Betrachtungsweise lässt unberücksichtigt, dass die Güteverhandlung, sofern sie nicht gemäß § 278 Abs. 5 ZPO vor dem beauftragten oder ersuchten Richter stattfindet, dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. dazu Musielak/Foerste; ZPO 3. Aufl. § 278 Rdn. 8; Zöller/Greger aaO § 278 Rdn. 5). Eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits, deren Herbeiführung die Güteverhandlung dienen soll, kann ohne Erörterung des Streitstoffes nicht stattfinden. Eine solche Erörterung löst den Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 31 BRAGO Rdn. 236 m.w.N.). Im Hinblick darauf darf die bedürftige Partei, die ihr Prozesskostenhilfegesuch rechtzeitig angebracht hat, bei der Durchführung des Gütetermins nicht im unklaren darüber gelassen werden, ob und inwieweit sie für Kosten der Prozessführung selbst aufzukommen hat.

In der Sache ist deshalb vor der Weiterführung des Hauptverfahrens über das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zu befinden. Von der an sich gebotenen Zurückverweisung sieht der Senat jedoch ab. Die Sache ist hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten entscheidungsreif. Dem Beklagten ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen. Denn er hat seine Bedürftigkeit nicht dargelegt. Der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann nicht entnommen werden, ob er neben seinem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit noch über weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen u.a. verfügt, weil er insoweit den vorgelegten Vordruck nicht ausgefüllt hat. Aus dem gleichen Grunde ist nicht ersichtlich, ob möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung Kostendeckung gewährt.

Die Festsetzung eines Beschwerdewerts ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die dafür gemäß § 574 Abs. 3 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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