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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: 4 W 78/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Eine Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren nur dann erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Entscheidung zu Gunsten des Hilfsbedürftigen ausschließt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 78/04

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hier: Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 vom 6./7. Mai 2004 gegen den ihm nach Aktenlage nicht förmlich zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ohne Datum (Blatt 165 der Akten)

ohne mündliche Verhandlung am 21. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:

Dem Beklagten zu 2 wird zur Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm der Rechtsanwalt Dr. H..., ..., ... zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Da der angefochtene Beschluss nicht förmlich zugestellt wurde, ist eine Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO. In der Sache führt die sofortige Beschwerde zu einem Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Dem Beklagten zu 2 ist zur Abwehr der Klage nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen zu bewilligen, §§ 114, 115 ZPO. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin kann seiner Verteidigung gegen den Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG die Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden.

Der Beklagte zu 2 weist zu Recht darauf hin, dass die Gesellschaft im fraglichen Zeitpunkt noch nicht zahlungsunfähig war. Ein Insolvenzantrag war somit nur geboten, wenn die Gesellschaft beim Vertragsschluss zwischen Kläger und der Beklagten zu 1 bereits überschuldet war. Nach den auf den Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28. März 2002 gestützten Behauptungen des Klägers war dies zwar der Fall. Der Beklagte zu 2 hat die Richtigkeit dieser Behauptungen aber bestritten. Sie werden vom Kläger nachzuweisen sein.

Des Weiteren muss dann, wenn eine Überschuldung vorliegt, die Stellung des Insolvenzantrags schuldhaft unterblieben sein. Dafür genügt bloße Fahrlässigkeit (BGHZ 126, 181, 199 m.w.N.). Die Beweislast liegt beim Beklagten zu 2 (BGH aaO S. 200; OLG Naumburg OLGR 2001, 215; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 64 Rdn. 87, jew. m.w.N.). Er hat in seinen Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 unter Beweisantritt vorgetragen (Blatt 69 der Akten), er habe auf Grund der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse seiner Steuerberatung und eigener Kenntnis vom Zustand der Beklagten zu 1 nicht von einer Überschuldung ausgehen müssen. Bis zur Durchführung der Betriebsprüfung durch die Steuerbehörde sei die Fortführungsprognose positiv zu beurteilen gewesen. Auch diesen Beweisangeboten wird nachzugehen sein.

Im Hinblick auf die Beweisbedürftigkeit der genannten Punkte darf die Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Eine Beweisantizipation ist nur dann erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Entscheidung zu Gunsten des Hilfsbedürftigen ausschließt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl. § 114 Rdn. 26 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Umstand, dass der Kläger sein Zahlungsbegehren zugleich auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB stützt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Auch insoweit sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen streitig und werden vom Kläger nachzuweisen sein.

2. Soweit die Erstrichterin die Prozesskostenhilfe auch für die Widerklage versagt hat, ist ihre Entscheidung nicht zu beanstanden. Zur näheren Darstellung nimmt der erkennende Richter Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Darin ist zutreffend ausgeführt, dass das Widerklagebegehren wegen der Regelung des § 193 StGB unbegründet ist.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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