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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 4 W 88/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 100 Abs. 1 | |
ZPO § 104 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 88/02
In dem Rechtsstreit
wegen Werklohnforderung
hier: Kostenfestsetzung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 16./17. Dezember 2002 gegen den ihm am 12. Dezember 2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Dezember 2002
ohne mündliche Verhandlung am 15. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Dezember 2002 wird geändert:
Nach dem Vergleich des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Mai 2002 werden die vom Kläger an den Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 2 325,98 Euro festgesetzt.
II. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 2 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO n.F.. In der Sache führt das Rechtsmittel im Wesentlichen zum Erfolg. Der Beklagte zu 2) hat in Höhe von 2.325,98 EUR seinerseits einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat bei der Kostenausgleichung übersehen, dass der Vergleich vom 28. Mai 2002 im Kostenpunkt eine Lücke enthält, die im Wege der Auslegung geschlossen werden muss. Zwar darf der Rechtspfleger die Kostengrundentscheidung nicht ändern oder ergänzen. Eine unklare oder widersprüchliche Regelung muss er aber auslegen, um die Kosten festsetzungsfähig zu machen (vgl. dazu etwa Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 104 Rdn. 21 "Auslegung"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. Einf. §§ 103 ff. Rdn. 19, jew. m.w.N.). So liegen die Dinge im hier zu entscheidenden Fall. Nach dem Wortlaut der Kostenregelung im Vergleich vom 28. Mai 2002 sollen von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 33 %, die Beklagte zu 1) 52 % und die Beklagte zu 2) 15 % tragen. Daraus ergibt sich lediglich ein Maßstab für die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Unklar bleibt hingegen, wie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu verteilen sind.
Eine Auslegung, nach der die Beklagten zu 1 und 2) auch untereinander ausgleichspflichtig sein sollten, kommt - worauf bereits die Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss hingewiesen hat - nicht in Betracht. Sie wäre allenfalls dann denkbar, wenn Ausgleichsansprüche der beiden Beklagten eindeutig tituliert worden wären (vgl. dazu OLG Koblenz, JurBüro 1990, 1468; Zöller/Herget aaO "Streitgenossen" m.w.N.). Dies ist indes nicht der Fall. Weder nach dem Inhalt des Vergleichs noch nach Aktenlage bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Regelung zwischen den beklagten Parteien gewollt war.
Es verbleibt somit nur die Möglichkeit, dass die Parteien bei der Kostenregelung davon ausgegangen sind, die Kosten zwischen Klägerseite und den beiden kopfteilig haftenden Beklagten unter Berücksichtigung der von den Beklagten jeweils zu zahlenden unterschiedlichen Anteile an der Hauptforderung umfassend geregelt zu haben. Dabei haben sie übersehen, dass die unterschiedlichen Verhältnisse, mit denen die Beklagten haften sollen, für die Verteilung ihrer jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zum Kläger Quoten nach sich ziehen muss, die sich von den Anteilen an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers unterscheiden. Die dadurch entstehende Lücke in der getroffenen Kostenregelung lässt sich unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien auf die Weise schließen, dass insoweit die sog. "Baumbach'sche Formel" zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) 33/48 auf den Kläger und 15/48 auf den Beklagten zu 2) entfallen.
Ihrer Höhe nach sind die entstandenen Kosten unstreitig. Damit ergibt sich für das im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein maßgebende Verhältnis zwischen Kläger und dem Beklagten zu 2) folgende Ausgleichung.
entstandene Gerichtskosten EUR 1.226,08 Anteil des Klägers 33 % EUR 404,61 Kläger hat getragen EUR 1.226,08 verbleiben EUR 821,47 Anteil des Beklagten zu 2) 15 % EUR 123,22 Außergerichtliche Kosten des Klägers EUR 3.683,85 Anteil des Beklagten zu 2) 15 % EUR 552,57 zu erstatten vom Beklagten zu 2) EUR 675,79 eigene ausgleichsfähige Kosten des Beklagten zu 2) EUR 4.366,22 Anteil des Klägers 33/48 EUR 3.001,77 verbleiben zugunsten des Beklagten zu 2) EUR 2.325,98.
In Höhe dieses Betrages ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Beklagten zu 2) zu ändern. Soweit er darüber hinaus Kostenfestsetzung bis zu einem Betrag von 2.468,89 EUR begehrt, ist sein Rechtsmittel unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß § 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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