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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 4 W 88/08
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, GVG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3 Satz 2 a. F.
GKG § 66
GKG § 66 Abs. 3
GKG § 66 Abs. 3 S. 2
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
GKG § 68
GKG § 68 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1
GVG § 119 Abs. 2
GVG § 119 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 88/08 in dem Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung u. a.

hier: Streitwertbeschwerde, hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richter am Oberlandesgericht Friemel und Süs auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. September 2008 gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. August 2008 ohne mündliche Verhandlung am 11. November 2008 beschlossen: Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: Die aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer (Berufungskammer) des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. August 2008 ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die im zweiten Rechtszug getroffene Entscheidung des Landgerichts steht nicht die Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO entgegen, da das Verfahren für Streitwertbeschwerden in den §§ 66 und 68 GKG gesondert und eigenständig geregelt ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 68 GKG, Rdnr. 3; OLG Koblenz, JurBüro 2002, 310). Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass im Instanzenzug eine Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht nur mit der Revision oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angefochten werden kann und § 66 Abs. 3 S. 3 GKG bestimmt, dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (so aber OLG Celle, 11. Zivilsenat, OLGR 2006, 191 = AGS 2006, 245). Denn § 66 Abs. 3 S. 2 GKG meint mit dem "nächst höheren Gericht" nicht das im konkreten Instanzenzug übergeordnete nächst höhere Gericht, sondern vielmehr das Gericht, das allgemein nach der Gerichtsorganisation das nächst höhere Gericht ist. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien zu § 66 GKG (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 158) sowie der weiteren Regelung in § 66 Abs. 3 S. 2 GKG, in der ausdrücklich geregelt ist, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig ist. Diese Verweisung wäre aber nicht erforderlich, wenn § 66 Abs. 3 GKG mit dem Begriff "das nächst höhere Gericht" das Gericht bezeichnen wollte, das im konkreten Instanzenzug übergeordnet ist (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605, 606; OLG Celle, 3. Zivilsenat, OLGR 2006, 270, 272). Da bei der Neuregelung des Gerichtskostengesetzes durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I, 718 ff) die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Kostenfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist (ebenso: OLG Koblenz, OLGR 2008, 443, 444 = JurBüro 2008, 254; OLG Düsseldorf, aaO; PfälzOLG Zweibrücken, 7. Zivilsenat, Beschlüsse vom 28.03.2006 und vom 13.09.2006, Az.: 7 W 12/06, 7 W 16/06 und 7 W 57/06; OLG Rostock, JurBüro 2006, 645; OLG Celle, 3. Zivilsenat, aaO; OLG Jena, JurBüro 2005, 479, 480; Deichfuß, MDR 2006, 1264, 1265; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnrn. 4955 und 4958; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand: Ergänzungslieferung Oktober 2008, § 68 Rdnr. 6; Meyer, GKG, 10. Aufl., § 68 Rdnr. 1). Der Senat schließt sich dieser herrschenden Meinung an (siehe auch Beschluss vom 10.04.2007 - 4 W 25/07 - für die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Landgerichts als Rechtsmittelgericht). Die Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte einer Partei durch die angeblich zu niedrige Festsetzung des Streitwerts beschwert und der Beschwerdewert von 200,00 € im Hinblick auf die begehrte Heraufsetzung des Gebührenstreitwerts auf 7.500,00 € erreicht. In der Sache führt die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 26. September 2008 zutreffend ausgeführt hat, war Gegenstand des Berufungsverfahrens das vom Amtsgericht im Termin vom 17. März 2008 erlassene zweite Versäumnisurteil, durch das der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 2008 verworfen wurde. Dieser Einspruch des Beklagten gegen das (erste) Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 2008 war aber ausweislich des Einspruchsschreibens des Beklagten vom 1. Februar 2008 auf die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes beschränkt mit dem Ziel einer Herabsetzung von 2 500,00 € auf 800,00 €. Somit lag der Sache nach nur ein Teileinspruch vor. Mit der Verwerfung dieses Einspruchs durch das zweite Versäumnisurteil hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) dann aber nur über diesen Teil des Rechtsstreits eine Entscheidung getroffen, der mit dem Teileinspruch angegriffen worden war. Dementsprechend war auch Gegenstand des Berufungsverfahrens nur dieser Teil des Rechtsstreits, zu dem das zweite Versäumnisurteil ergangen war. Dies betraf aber einen Gebührenwert von 1 700,00 € (2 500,00 € ./. 800,00 €). Die Kammer hat daher zu Recht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf den Betrag von 1 700,00 € festgesetzt. Da die Beschwerdeentscheidung gebührenfrei ergeht und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG), sind eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Gegenstandswertes nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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