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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 30.07.2004
Aktenzeichen: 4 W 91/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4
BRAGO § 35
ZPO § 278 Abs. 6
Durch einen im schriftlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleich entsteht weder eine Erörterungs- noch eine Verhandlungsgebühr.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 91/04

In dem Rechtsstreit

wegen Restwerklohn

hier: Kostenfestsetzung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 17. Juni 2004 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2004

ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin vom 12. Juli 2004, denen der erkennende Richter beitritt, zurückgewiesen.

Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch den gemäß § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleich weder eine Erörterungsgebühr noch eine Verhandlungsgebühr angefallen ist. Eine Erörterungsgebühr entsteht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nur dann, wenn es zu einem gerichtlichen Termin kommt. Dies war hier nicht der Fall. Auch eine Gebühr nach § 35 BRAGO als Ersatz für das ohne mündliche Verhandlung geführte Verfahren ist nicht angefallen. Insoweit fehlt es an der erforderlichen gerichtlichen Entscheidung. Es ist lediglich ein Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO ergangen. Durch ihn wurde keine abschließende oder vorbereitende Entscheidung getroffen, sondern nur protokolliert, dass die Parteien sich endgültig geeinigt haben (vgl. zu alledem OLG München NJW-RR 2003, 788; OLG Koblenz OLGR 2003, 412; OLG Schleswig OLGR 2003, 219; OLG Stuttgart OLGR 2003, 502; OLG Celle OLGR 2004, 257; OLG Hamburg MDR 2004, 598, jeweils mit weiteren Hinweisen).

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 900,-- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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