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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 27.10.2003
Aktenzeichen: 4 W 94/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 | |
ZPO §§ 485 ff. |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 94/03
In dem Verfahren
wegen Beweissicherung
hier: Kostengrundentscheidung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab als Einzelrichter auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. August 2003 gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. August 2003
ohne mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
I. Der angefochtene Beschluss wird in Ziffer 2 des Beschlusssatzes wie folgt geändert:
Die Antragstellerin hat die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1 200,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat nach Rücknahme des Antrags der Antragstellerin auf Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. z. B. OLG München, BauR 98, 891; OLG Koblenz, BauR 98, 1045; Brandenburgisches OLG, BauR 96, 584). Der Auffassung des Erstgerichts, wonach die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens "in das Hauptverfahren eingebunden sind und dort hierüber entschieden werden müsse", kann nicht beigetreten werden. Eine einheitliche Kostenentscheidung im Hauptverfahren kann vielmehr nur in Betracht kommen, wenn die Kosten des Beweisverfahrens zugleich notwendige Kosten des Hauptverfahrens sein können. Dies ist bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens jedoch nicht mehr der Fall. Die Rücknahme bewirkt vielmehr, dass das selbständige Beweisverfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Auf den Ausgang des Hauptverfahrens kann es daher keinerlei Auswirkung mehr haben (vgl. z. B. OLG München, BauR 98, 1279). Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben und ist auf die Beschwerde hin zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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