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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.08.2004
Aktenzeichen: 4 W 98/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO §§ 103 ff. | |
ZPO §§ 485 ff. |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 98/04
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes
hier: Kostenfestsetzung für das Verfahren erster Instanz
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 7./7. Juni 2004 gegen den ihr am 28. Mai 2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Mai 2004
ohne mündliche Verhandlung am 23. August 2004
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. Juli 2004 zurückgewiesen.
Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung in der Hauptsache nicht erfasst werden, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. In diesem Fall fehlt es an einer Verwertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Hauptprozess (vgl. Riedel-Sussbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. § 48 Rdn. 13 m.w.N.). Eine solche ist aber Voraussetzung der Einbeziehung in den Kostenausgleich des Hauptprozesses (BGH NJW 2003, 1322, 1323 m.w.N.). Der von der Beklagten vorgelegte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2003 - VII ZB 30/02 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 900,-- € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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