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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 09.02.2009
Aktenzeichen: 4 W 98/08
Rechtsgebiete: AktG, RPflG, ZPO


Vorschriften:

AktG § 246 Abs. 3 S. 5
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 568 Satz. 2
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger an eine unterbliebene Verfahrensverbindung gebunden.

Selbst wenn das Unterlassen der Verbindung der Verfahren gesetzeswidrig war, kann dies im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr korrigiert werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Notwendigkeit" der Kosten.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 98/08

in dem Rechtsstreit

wegen aktienrechtlicher Beschlussanfechtung, hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung zugunsten der Streithelferin der Klägerin,

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richter am Oberlandesgericht Friemel und Süs auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28. November/1. Dezember 2008 gegen den ihr am 27. November 2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. November 2008 zugunsten der Streithelferin S... AG ohne mündliche Verhandlung am 9. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 3.135,65 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die beklagte Aktiengesellschaft hielt am 12. Juni 2008 eine Hauptversammlung ab, in der mehrere Beschlüsse gefasst und unter dem Tagesordnungspunkt 6 auch Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat gewählt wurden. In der Folge erhoben mehrere Aktionäre jeweils selbständig Anfechtungsklagen zum Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit dem Begehren, die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der in der Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlüsse bzw. auch der weiteren in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse festzustellen.

Im Einzelnen handelte es sich um die Klageverfahren:

- 2 HKO 79/08 AktG, Klägerin J... B...-GmbH

- 2 HKO 80/08 AktG, Klägerin S..., C...

- 2 HKO 83/08 AktG, Klägerin T... B...-AG

- 2 HKO 84/08 AktG, Kläger Z..., P...

- 2 HKO 85/08 AktG, Kläger Z..., K...

- 2 HKO 86/08 AktG, Klägerin P... R... GmbH

- 2 HKO 90/08 AktG, Klägerin U... GmbH.

Die Verfahren 2 HKO 79/08 AktG, 2 HKO 80/08 AktG, 2 HKO 83/08 AktG und 2 HKO 90/08 AktG hatten allein die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des in der Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses zum Gegenstand, die Verfahren 2 HKO 84/08 AktG, 2 HKO 85/08 AktG und 2 HKO 86/08 AktG die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit aller in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse.

Unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens hat u. a. die S... AG mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2008 den Streitbeitritt auf Klägerseite "in dem Rechtsstreit diverser Aktionäre gegen [die Beklagte]" erklärt.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2008 hat die Beklagte unter Angabe der Aktenzeichen 2 HKO 79/08 AktG, 2 HKO 80/08 AktG, 2 HKO 83/08 AktG, 2 HKO 84/08 AktG, 2 HKO 85/08 AktG und 2 HKO 86/08 AktG den Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 6 anerkannt. Die Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat daraufhin am 20. August 2008 sowohl in vorliegender Sache als auch in den weiteren Verfahren 2 HKO 80/08 AktG, 2 HKO 83/08 AktG und 2 HKO 90/08 AktG Anerkenntnisurteile ohne mündliche Verhandlung erlassen, mit denen die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 12. Juni 2008 zum Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlüsse für nichtig erklärt wurden. Im jeweiligen Urteilskopf der Erkenntnisse sind die (unterschiedlichen) Kläger und die Beklagte sowie die Streithelfer der Parteien entsprechend dem Beschlusseingang in vorliegender Sache aufgeführt. In Ziffer 2 des jeweiligen Urteilstenors sind der Beklagten "die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer auf Klägerseite" auferlegt worden. Die Anerkenntnisurteile sind in Rechtskraft erwachsen.

Die Streithelferin S... AG hat in vorliegender Sache und in den drei weiteren durch Anerkenntnisurteil beendeten Verfahren die Festsetzung ihr entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 3 135,65 € gegen die Beklagte beantragt. Dazu hat sie den Standpunkt eingenommen, dass jedes der Beschlussanfechtungsverfahren eine eigene Angelegenheit im Sinne des RVG darstelle und deswegen, nachdem das Landgericht die Klagen nicht verbunden habe, die Anwaltsgebühren in jedem Verfahren gesondert zu erstatten seien.

Die Beklagte ist der mehrfachen Festsetzung von Kosten entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass die Streithelferin der Klägerin die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten nur einmal erstattet verlangen könne, weil das Prozessgericht die Anfechtungsklagen nach § 246 Abs. 3 S. 5 AktG zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung hätte verbinden müssen. Weiterhin hat sie geltend gemacht, dass eine zur Erstattung angemeldete Terminsgebühr nicht angefallen sei.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 25. November 2008 hat der Rechtspfleger den für das vorliegende Verfahren verlangten Erstattungsbetrag antragsgemäß zugunsten der Streithelferin S... AG festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass es für die Kostenfestsetzung unerheblich sei, ob die Klagen zu verbinden gewesen wären, da tatsächlich eine Verbindung nicht erfolgt sei. Die Terminsgebühr sei gemäß der Anmerkung Abs. I Nr. 1. zu Nr. 3104 VV RVG angefallen.

Mit ihrer dagegen gerichteten "Erinnerung" erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Streithelferin S... AG für das vorliegende Verfahren.

Zur Begründung des Rechtsmittels macht sie geltend:

Der Nebenintervenientin S... AG sei bereits für ihre Beteiligung in dem Parallelverfahren 2 HKO 90/08 AktG (U... GmbH ./. K... AG), durch (unangefochten gebliebenen) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. November 2008 eine Kostenerstattung in Höhe von 3 135,65 € zuerkannt worden. Eine weitergehende Kostenerstattung könne nicht beansprucht werden, da sämtliche Klageverfahren nach § 246 Abs. 3 S. 5 AktG zwingend hätten verbunden werden müssen. Dass diese Verbindung entgegen gesetzlicher Vorschrift unterblieben sei, dürfe für das Kostenfestsetzungsverfahren keine Rolle spielen und nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Der Streithelferin der Klägerin stehe für alle Anfechtungsprozesse insgesamt nur einmal Kostenerstattung zu. Immerhin sei es auch das verlautbarte Ziel des Gesetzesentwurfs des Bundesministeriums der Justiz zu dem geplanten ARUG, dem "Geschäftsmodell der klagefreudigen Aktionäre, ... die mit ihren Klagen lediglich persönliche wirtschaftliche Vorteile suchen, ..." entgegenzuwirken. Dieser Bestrebung müsse auch im Kostenfestsetzungsverfahren zum Durchbruch verholfen werden.

Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es als sofortige Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die "Erinnerung" gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers stellt sich gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO als sofortige Beschwerde dar. Als solche ist das Rechtsmittel zulässig. Es ist insbesondere frist- und formgerecht (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingelegt worden, übersteigt den Beschwerdewert (§ 567 Abs. 2 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der gemäß § 568 Satz. 2 ZPO vorgesehenen Besetzung.

In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren nicht korrigiert werden, dass das erkennende Gericht entgegen § 246 Abs.3 Satz 5 AktG die aktienrechtlichen Anfechtungsklagen nicht verbunden hat. Die Kostenfestsetzung stellt lediglich ein Verfahren dar, mit dem die Kostengrundentscheidung der Höhe nach ergänzt, d. h. betragsmäßig beziffert wird (vgl. MünchKomm/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 104, Rdnr. 55). Der Rechtspfleger und das im Instanzenzug an seine Stelle tretende Beschwerdegericht sind dabei an die ergangene Kostengrundentscheidung gebunden, selbst wenn diese unrichtig oder unzulässig ist (vgl. MünchKomm/Giebel, aaO; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 104, Rdnr. 21, Stichwort: "Bindung", jew.m.w.N.). Die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat die Anfechtungsprozesse, in denen die Streithelferin beigetreten war, nicht verbunden, sondern jeweils gesondert durch Anerkenntnisurteil entschieden. Im Eingang des Anerkenntnisurteils in vorliegender Sache vom 20. August 2008 (Bl. 43 d.A.) ist die Antragstellerin als Streithelferin der Klägerin aufgeführt und in der Urteilsformel sind unter Ziffer 2 der Beklagten "die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer auf Klägerseite" auferlegt. Dieser Ausspruch über die Verpflichtung zur Kostentragung kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht durch die damit befassten Organe überprüft werden (vgl. MünchKomm/Giebel, aaO; OLG Düsseldorf, RPfleger 2005, 55, 56; OLG Bamberg, JurBüro 1983, Spalte 130 und JurBüro 1986, Spalte 219; OLG Nürnberg, JurBüro 1995, 593, 594; OLG Zweibrücken, JurBüro 1986, Spalte 1573; KG, Beschluss vom 25. Februar 2008, - 2 W 152/07 - zitiert nach juris, Rdnr. 7). Den Einwand, dass die Anfechtungsklagen hätten verbunden werden müssen, kann die Beklagte sonach im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr geltend machen; dies hätte im Erkenntnisverfahren geschehen müssen (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1983, Spalte 130; OLG Stuttgart, RPfl 2001, 617).

Die unterbliebene Verbindung der Beschlussanfechtungsprozesse durch das Gericht der Hauptsache kann im Verfahren über die Festsetzung der darin jeweils angefallenen Rechtsanwaltskosten auch nicht im Nachhinein mit der Begründung korrigiert werden, dass die nunmehr zur Erstattung angemeldeten zusätzlichen Kosten nicht "notwendig" i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (so zu Recht OLG Bamberg, JurBüro 1983 aaO; OLG Hamm JurBüro 1981, Spalte 448; differenzierend: OLG Stuttgart RPfl. 2001, 617; KG NJOZ 2006, 4239; kritisch insb. auch Mümmler, JurBüro 1983, Spalte 131). Dies gilt jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall der Erstattung der Kosten der Streithelferin, da diese - anders als etwa ein Kläger, der missbräuchlich einen einheitlichen Anspruch in getrennten Prozessen geltend macht - es nicht in der Hand hatte, von vornherein einem einheitlichen Anfechtungsverfahren beizutreten.

Der Umstand, dass die Bundesregierung (weitere) gesetzliche "Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen" auf den Gesetzgebungsweg bringen will, führt de lege lata nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Dem Erstattungsverlangen stehen, auch wenn der Senat für den Standpunkt der Beklagten unter Billigkeitserwägungen durchaus Verständnis hat, schließlich weder die Grundsätze von Treu und Glauben und das Schikaneverbot (§§ 242, 226 BGB) noch der Einwand einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) entgegen. Zum einen ist die Antragstellerin selbst rechtlich begründeten Honorarforderungen ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertretung in den vom Gericht getrennt geführten und abgeschlossenen Anfechtungsprozessen ausgesetzt. Zum anderen stellt das Ausnutzen einer formalen Rechtsposition für sich allein noch kein sittenwidriges Verhalten dar (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2003, § 826, Rdnrn. 18, 503 ff. m.w.N.); besondere Umstände, die es im vorliegenden Fall rechtfertigen würden, unter Durchbrechung der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung die formell berechtigte Kostenfestsetzung abzulehnen, liegen nicht vor. Die Streithelferin der Klägerin hatte keinen Einfluss auf die unterbliebene Verbindung der Anfechtungsprozesse. Es ist daher mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht schlechthin unvereinbar, dass sie als Gläubigerin der sie begünstigenden Kostengrundentscheidung(en) ihre Rechtsstellung zu Lasten der Beklagten ausnutzt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch BGH NJW 2005, 2991, 2993 f. m.w.N.).

Dass die von der Streithelferin angemeldeten und antragsgemäß festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren ansonsten zutreffend berechnet sind, stellt die Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Abrede.

III.

Die Kosten ihres sonach unbegründeten Rechtsmittels hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Beschwerdewert entspricht dem Betrag der durch den Rechtspfleger zur Erstattung festgesetzten Kosten.

IV.

Der Senat lässt nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zu, da die Rechtsfrage betreffend die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten infolge gesetzwidrig unterbliebener Prozessverbindung bei aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklagen - soweit ersichtlich - bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Rechtsfrage hat auch grundsätzliche Bedeutung, da sie in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann; dem Senat liegen derzeit sechs weitere im Tatsächlichen und Rechtlichen gleichgelagerte Beschwerden der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens vor.

Ende der Entscheidung

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