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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.11.2003
Aktenzeichen: 4 W 99/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139 Abs. 5
ZPO § 567 Abs. 1
Das in § 139 Abs. 5 ZPO bestimmte Recht zur Beantragung einer Schriftsatzfrist hat kein das Verfahren betreffendes Gesuch i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zum Gegenstand. Seine Verletzung kann nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur mit Rechtsmitteln gegen die Endentscheidung geltend gemacht werden.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 99/03

In dem Rechtsstreit

wegen Duldung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30. September 2003 gegen den ihr am 17. September 2003 zugegangenen Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. September 2003

ohne mündliche Verhandlung am 10. November 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2 000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat durch den angefochtenen Beschluss es abgelehnt, der Beklagten eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu einem in der mündlichen Verhandlung geäußerten richterlichen Hinweis einzuräumen. Durch Urteil vom 25. September 2003 hat die Einzelrichterin die Beklagte überwiegend entsprechend den Klageanträgen verurteilt. Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Beklagte weiterhin Einräumung eines "Schriftsatznachlasses".

Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.

Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Landgerichts nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Die Frage, ob einer Partei eine Frist zur Stellungnahme auf einen gerichtlichen Hinweis zu ermöglichen ist, ist in § 139 Abs. 5 ZPO geregelt. Eine Beschwerdemöglichkeit ist in dieser Norm nicht bestimmt.

Durch den angefochtenen Beschluss wurde auch nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Beklagten im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen. Das in § 139 Abs. 5 bestimmte Recht einer Partei einer Schriftsatzfrist zu beantragen, betrifft kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sondern die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichts, deren Verletzung im Berufungs- bzw. Revisionsverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139, Rdnr. 20 m.w.N.).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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