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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: 5 U 19/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
Es begründet keinen Behandlungsfehler bei der Operation von Nasenpolypen (Pansinus-Operation), wenn trotz der gelegentlichen Einnahme von Aspirin und einer präoperativ festgestellten Blutungszeit des Patienten von 5 Minuten bei ansonsten sich im Normbereich befindlichen Laborparameter zur Blutgerinnung der Eingriff nicht verschoben wird.

Bei nicht gegebener Nachblutung zum Ende der Operation ist es auch nicht behandlungsfehlerhaft, auf die Einlage einer festen straffen Tamponade in die Nasenhaupthöhlen zu verzichten. Dies gilt auch dann, wenn der Patient während der Operation einen relativ hohen Blutverlust erlitten hatte und Infusionsflüssigkeit von 3000 ml zugeführt wurde.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 U 19/07

Verkündet am: 10. März 2009

In dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden aufgrund Arzthaftung,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Geisert und die Richterin am Oberlandesgericht Bastian-Holler auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. August 2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der am ... 1936 geborene Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) als Krankenhausträgerin und dem Beklagten zu 2) als Operateur die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 25.000,00 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden wegen einer am 14. März 2002 durchgeführten Nasenpolypenoperation, einer sog. Pansinus-Operation.

Der Kläger litt seit Jahren an einem ausgeprägten Polypenwachstum, wobei die Nasenhaupthöhlen mit Polypen vollständig verlegt waren, sowie an einer Nasenatmungsbehinderung mit Komplettausfall des Riechvermögens.

Nach seiner stationären Aufnahme am 13. März 2002 wurde der Kläger am 14. März 2002 endoskopisch beidseits vom Beklagten zu 2) an den Polypen operiert. Nach dem Ende der Operation wurde in beiden Nasenhaupthöhlen eine lockere, mit Nasivin getränkte Gaze eingelegt.

Nach erfolgter Extubation wurde der Kläger in den Aufwachraum verbracht, wobei unmittelbar danach ein Atemstillstand eintrat, der eine Reanimation sowie einen notfallmäßigen Luftröhrenschnitt erforderlich machte.

Anschließend befand sich der Kläger vom 14. März bis 17. April 2002 in der Intensivmedizinischen Abteilung der Beklagten zu 1) und wurde anschließend in die Fachklinik ... in ... verlegt, in der er sich bis zum 4. Juni 2002 befand. Danach wurde der Kläger bis zum 23. Juli 2002 in der Rehabilitationsklinik in ... stationär behandelt.

Infolge des aufgetretenen Atemstillstandes erlitt der Kläger gesundheitliche Dauerschäden, u.a. einen hypoxischen Hirnschaden, der eine eingeschränkte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung, Gedächtnisstörungen und Sprachschwierigkeiten zur Folge hat.

Ausweislich der Behandlungsunterlagen hatte der Kläger am 12. März 2002 eine Aspirin-Brausetablette eingenommen, wobei er nach dem schriftlichen Aufklärungsbogen zur geplanten Pansinus-Operation angegeben hatte, in der Vergangenheit "manchmal Aspirin C" eingenommen zu haben.

Der Kläger rügt insbesondere zwei Behandlungsfehler, nämlich dass die nicht notfallmäßig indizierte Operation trotz der mitgeteilten Einnahme von Aspirin nicht verschoben wurde und dass es nach der Operation unterlassen wurde, eine feste Nasentamponage bei ihm einzubringen.

Er beruft sich darauf, dass die Blutuntersuchung vor der Operation eine Blutungszeit von 5 Minuten ergeben habe, wobei der Referenzbereich 0 - 5 Minuten betrage. Darüber hinaus sei während der Operation ein Blutverlust von 1.300 ml aufgetreten und es seien zum Volumenausgleich insgesamt 3.000 ml Flüssigkeit per Infusion eingebracht worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im erstinstanzlichen Verfahren wird ergänzend auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle verwiesen.

Das Erstgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. med. H... vom Universitätsklinikum ... nebst dessen mündlicher Erläuterung die Klage abgewiesen.

Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeführt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen ein Behandlungsoder Organisationsfehler der Beklagten nicht nachzuweisen sei. Im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses, ihm am 22. August 2007 zugestellte Urteil des Erstgerichts vom 15. August 2007 hat der Kläger am 24. September 2007 fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 22. November 2007 begründet. Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klageziel weiter.

Der Kläger trägt vor, dass man ihn ohne Not bei der Operation kumulierten Risiken ausgesetzt habe. Die Tatsachen, dass trotz der Einnahme von Aspirin die Operation angeordnet und durchgeführt worden sei, dass es unterlassen worden sei, eine Tamponade anzulegen und dass es infolge des Verzichts auf die Tamponade zu einer Blutaspiration mit einem Kreislauf- und Herzstillstand und einer permanenten Hirnschädigung gekommen sei, würden in ihrer Gesamtbetrachtung für einen groben Behandlungsfehler sprechen.

Das Erstgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen lediglich übernommen, ohne eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, so dass auch ein Verstoß gegen § 286 ZPO vorliege.

Die von den Beklagten in den Raum gestellte Entlastungshypothese einer Nachblutung nach Ausschleusung aus dem Operationssaal sei nicht nachgewiesen.

Infolge eines Dokumentationsverschuldens könne vielmehr die Ursache für den eingetretenen Atemstillstand nicht aufgeklärt werden, was zu einer Beweislastumkehr führe.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az.: 4 O 190/05, vom 15. August 2007 wird geändert und die Beklagten wie folgt verurteilt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn für die durch die Fehlbehandlung am 14. März 2002 und danach im Klinikum der Stadt ..., ..., ..., erlittenen Schmerzen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16. Februar 2004.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihm allen aus der Fehlbehandlung vom 14. März 2002 und danach im Klinikum der Stadt ..., ..., ..., entstandenen Zukunftsschaden zu ersetzen haben, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten berufen sich dabei insbesondere auf das Ergebnis des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens.

Der Senat hat mit vorbereitendem Beweisbeschluss gemäß § 358 a ZPO vom 25. März 2008 die Einholung eines schriftlichen Obergutachtens des Direktors der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie in ..., Prof. Dr. med. ... L..., zu den Beweisfragen angeordnet, ob es den Regeln der ärztlichen Kunst widersprochen hat, die Operation des Klägers nicht zu verschieben und nach der Operation keine feste Nasentamponade einzubringen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche HNO- ärztliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. L... vom 9. September 2008 Bezug genommen.

Auf Antrag des Klägers hat der Sachverständige Prof. Dr. med. L... sein schriftliches Sachverständigengutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2009 erläutert. Insoweit wird auf die Protokollniederschrift, Bl. 358 - 362 d.A., Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt (auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 3. März 2009) im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) als Krankenhausträgerin keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages oder aus deliktischer Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten zu 2) als Operateur keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz aus deliktischer Haftung.

Auch nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten Obergutachtens von Prof. Dr. med. L... kann der Kläger den ihm obliegenden Nachweis eines Behandlungsfehlers durch den Beklagten zu 2), für den die Beklagte zu 1) vertraglich haften würde, nicht führen.

Zur Beweiswürdigung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden, durch die wiederholte Beweisaufnahme im Berufungsverfahren bestätigten Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. H... stützen, das zum gleichen Ergebnis wie das eingeholte Obergutachten von Prof. Dr. med. L... geführt hat.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Ein vorwerfbarer Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) dadurch, dass die Operation trotz der am 12. März 2002 erfolgten Aspirin C-Einnahme und der dokumentierten Blutwerte nicht verschoben wurde, liegt nicht vor.

Der Sachverständige Prof. Dr. med. L... hat ausgeführt, dass ausweislich der Anlage 54 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Oktober 2005 zur Bestimmung des Blutgerinnungswerts insgesamt drei Untersuchungsmethoden zusätzlich zu der festgestellten Blutungszeit von 5 Minuten durchgeführt wurden.

Sämtliche Laborparameter zur Blutgerinnung hätten sich dabei im Normbereich befunden, insbesondere der Hämoglobinwert von 13,3 und der Quickwert von 100. Die zusätzlich durchgeführte Untersuchung der Blutungszeit sei dabei ein relativ unsicherer Wert, wobei die anderen Methoden zur Bestimmung der Gerinnungswerte genauere Ergebnisse liefern würden.

Der Sachverständige Prof. Dr. L... hat in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nochmals klar gestellt, dass auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger in dem Aufklärungsbogen zur Operation angegeben hat, dass er "manchmal Aspirin C" einnehme, auf Grund der erhobenen Anamnese nichts dafür gesprochen habe, dass der Kläger Aspirin dauerhaft eingenommen hat bzw. einnimmt.

Auch der erhobene APTT-Wert der Blutanalyse von 32 und der Quickwert von 100 hätten am 13. März 2002 keine Verlängerung der Blutungszeit auf Grund einer Dauereinnahme von Aspirin C ergeben.

Weiterhin hat der Sachverständige auf Frage des Senats bekräftigt, dass auch er bei den vorliegenden Blutwerten und der dokumentierten Anamnese die Operation nicht verschoben hätte, da keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Einnahme von Aspirin und einer hierdurch verursachten Blutungsneigung des Klägers vorgelegen hätten.

2. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L..., denen sich der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung in vollem Umfang anschließt, liegt auch kein vorwerfbarer Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) darin, dass er es unterlassen hat, nach der Operation eine feste Tamponade in die beiden Nasenhaupthöhlen des Klägers einzulegen.

Der Sachverständige hat dargelegt, dass angesichts der vor der Operation erhobenen Blutwerte und der Tatsache, dass der Beklagte zu 2) nach dem Ende der Operation keine Blutung beobachten konnte, die Einlage einer festen straffen Tamponade nicht erforderlich gewesen sei.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Kläger einen relativ hohen Blutverlust von 1.300 ml während der Operation erlitten habe und eine Infusionsflüssigkeit von insgesamt 3.000 ml zugeführt worden sei.

Vorliegend sei das Operationsgebiet nach dem Eingriff trocken gewesen und sowohl der Hämoglobinwert als auch der APTT-Wert seien vor der Operation im Normalbereich gewesen.

3. Vorliegend greift auch keine Beweiserleichterung in Bezug auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu Gunsten des Klägers ein.

a. Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass eine Umkehr der Beweislast deshalb anzunehmen sei, weil ihm die Beklagte zu 2) die Behandlungsunterlagen ihrer Intensivmedizinischen Abteilung vorenthalten habe, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 mitgeteilt, dass sie dem Kläger sämtliche Behandlungsunterlagen der Verlegung auf die operative Intensivstation vom 14. März bis 17. April 2002 in Kopie zur Verfügung stellen würden.

Den Erhalt dieser Unterlagen hat der Kläger mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 22. Januar 2007 bestätigt, ohne bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 30. Mai 2007 weiteren Sachvortrag zu einem bestehenden Dokumentationsmangel zu halten.

b. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 22. November 2007 und in seiner Replik auf die Berufungserwiderung vom 7. Januar 2008 auf Seite 11 des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. H... (Bl. 140 d.A.) zur Würdigung des Akteninhalts verweist sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein wegen eines Dokumentationsverschuldens unaufklärbarer Teil des Geschehens zu einer Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr führen kann, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Ansatzpunkt für eine mögliche vertragliche oder deliktische Haftung der Beklagten kann zunächst nur die zu Gunsten des Klägers zu unterstellende Tatsache sein, dass es unmittelbar nach der Operation zu einer massiven Nachblutung aus den Nasenhöhlen gekommen ist, die den aufgetretenen Atemstillstand hervorgerufen hat.

Geht man hingegen wie in dem Arztbericht der Beklagten zu 2) vom 2. Mai 2002 (Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Oktober 2005) davon aus, dass eine Lungenembolie oder ein Myocardgeschehen den Atemstillstand des Klägers verursacht hat, kommt ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) als Operateur, für das die Beklagte zu 1) vertraglich haften würde, von vornherein nicht in Betracht.

Vorliegend hat der Kläger aber keine konkreten Verstöße gegen eine Dokumentationspflicht als Behandlungsfehler und einen hieraus resultierenden Schaden substantiiert vorgetragen.

Prof. H... hat zwar auf Seite 11 seines Gutachtens ausgeführt, dass die Behandlungsunterlagen zur intensivmedizinischen und HNO-ärztlichen Betreuung des Patienten zum Teil widersprüchlich seien oder Informationslücken blieben. So sei der Bericht über die HNO-chirurgische Nottracheotomie provisorisch abgefasst und über die zweite Reanimation am 15. März 2002 lägen keine Berichte vor. Auch der Obergutachter Prof. Dr. med. L... hat bestätigt, dass es bezüglich des Zeitablaufes und der durchgeführten Maßnahmen bei der Reanimation und der notfallmäßigen Tracheotomie einige Widersprüche und Lücken in der Dokumentation gebe, die aber durch die allgemeine Hektik der Notsituation, in der es zunächst galt, die Vitalfunktionen des Klägers wieder herzustellen, erklärlich seien.

Der allgemeine Hinweis auf einen möglichen Verstoß der Beklagten gegen ihre Dokumentationspflicht ersetzt nicht einen schlüssigen Vortrag zum Vorliegen eines Behandlungsfehlers und eines hierdurch kausal verursachten Gesundheitsschadens beim Kläger.

Dokumentationsversäumnisse begründen nämlich keine eigenständige Haftung, sondern führen nur zu einer Beweiserleichterung dahingehend, dass vermutet wird, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde bzw. sich ein nicht dokumentierter, aber dokumentationspflichtiger Umstand so ereignet hat, wie ihn der Patient glaubhaft schildert (so Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl., § 13 Rn. 114; Laufs in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 111 Rn. 4 ff.).

Zwar dürfen auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts an die Substantiierungspflicht eines Klägers nur maßvolle und verständig geringe Anforderungen gestellt werden, wobei sich die Partei auf den Vortrag beschränken kann, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet. Die Klagebegründung muss aber ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Vorbringen enthalten, das in sich schlüssig ist (so Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., E. Rn. 2).

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass in der postoperativen Überwachung des Klägers ein Behandlungsfehler begangen wurde, liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen.

Hierfür genügen die geringfügigen Abweichungen in den protokollierten Zeitabläufen nicht.

Geht man von dem im Operationsprotokoll (Anlage 23 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2005) niedergelegten Zeitablauf aus, wurde der Kläger erst um 13.45 Uhr aus dem Operationssaal ausgeschleust.

Ausweislich des Protokolls über die intensivmedizinische Behandlung des Beklagten (Anlage 22) kam es bereits um 13.30 Uhr im Aufwachraum zu einem Atemstillstand, wobei der Intensivmediziner unmittelbar danach um 13.35 Uhr eintraf.

4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten zu 2) als behandelnden Arzt ein sog. grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundlage für eine Beweislastumkehr sein kann (BGH NJW 1983, 2080), bestehen ebenfalls nicht und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.

Soweit der Kläger anführt, dass das Nichtverschieben der Operation trotz Einnahme von Aspirin und das Nichtanlegen einer Tamponade und das Eintreten einer Blutaspiration mit Herz- und Kreislaufstillstand in der Zusammenschau als grober Behandlungsfehler anzusehen sei, wurde dies durch die Einholung der Sachverständigengutachten gerade nicht bestätigt.

Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon kein einfacher Behandlungsfehler der Beklagten festzustellen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird (entsprechend der von den Parteien nicht beanstandeten Festsetzung des Landgerichts für die erste Instanz) auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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