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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 5 U 2/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 831
BGB § 847 a.F.
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 282
Zur allg. Verkehrssicherungspflicht eines Krankenhausträgers zum Schutz von Patienten bei Gestaltung einer Nasszelle.

Zur Haftung des Krankenhausträgers beim Sturz eines auf die Benutzung eines Gehwagens angewiesenen Patienten.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 U 2/02

Verkündet am: 18. März 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. November 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.500,00 Euro abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte beansprucht Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Sturzes vom 16. Dezember 1999 in den Räumen der von dem beklagten Verein betriebenen Unfallklinik in L...-O....

Am 29. November 1999 war bei dem Kläger in der Unfallklinik ein Wechsel der Hüftprothese links (sog. HTP = Hüft-Total-Endo-Prothese) durchgeführt worden. In der Folgezeit benutzte der Kläger zur Fortbewegung einen vierrädrigen Gehwagen mit gepolsterten Auflageflächen zum Aufstützen der Unterarme und zwei Griffen zum Festhalten.

Diesen Gehwagen benutzte der Kläger auch, als er sich am 16. Dezember 1999 auf die Toilette seines Stationszimmers begab. Die Toilette war dort mit einer ca. 10 cm hohen Sitzerhöhung ausgestattet. Als sich der Kläger von der Toilette erheben wollte und sich dabei an dem vor ihm angestellten Gehwagen festhielt, rutschte dieser weg und kippte um. Der Kläger kam hierdurch ebenfalls zu Fall und zog sich einen komplizierten Bruch am linken Oberschenkel unterhalb der zuvor ausgewechselten HTP zu.

Am Folgetag wurde beim Kläger eine umfangreiche Operation mit Reposition und Wechsel des Prothesenschaftes durchgeführt. Infolge einer Prothesenluxation musste der Kläger am 30. Dezember 1999 erneut und wegen schwerer Entzündungen im Prothesenbereich in der Folgezeit nochmals mehrfach operativ behandelt werden. In einer weiteren Operation vom 11. Oktober 2000 mussten die letzten, durch Infektion noch nicht zerstörten Reste des linken Hüftgelenks entfernt werden. Eine Wiederherstellung ist nicht möglich.

Der Kläger hat vorgetragen,

sein Sturz und dessen Folgen seien von dem Beklagten zu vertreten, da insbesondere die Konstruktion der Nasszelle eine erhebliche Gefahrenquelle darstelle. Als er sich an dem vor der Toilette stehenden Gehwagen festgehalten habe, sei dieser mit einem Rad in die Vertiefung der benachbarten Duschwanne geraten und deshalb umgekippt. Der Absatz zwischen dem Fußboden der Nasszelle und dem Duschwannenboden sei nicht erkennbar. Die am Übergang abgeschrägten Fliesen seien durch die darauf angebrachte Duschabtrennung teilweise verdeckt; für ihn seien sie auch aufgrund des auf dem Gehwagen befindlichen Abstützbretts nicht zu erkennen gewesen. Gerade im Hinblick auf die Benutzung der Nasszelle durch gebrechliche, insbesondere gehbehinderte Personen sei die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er sei vom Pflegepersonal nicht darauf hingewiesen worden, den Gehwagen in der Nasszelle nicht zu benutzen. Anders habe er die Toilette auch gar nicht aufsuchen können.

Das Einsetzen einer neuen Prothese sei bei ihm im Hinblick auf die Unfallfolgen nicht mehr möglich, so dass er weiterhin auf Gehstützen bzw. einen Rollstuhl angewiesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, mindestens jedoch 50.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der beklagte Verein ist der Klage entgegengetreten.

Er hat im Wesentlichen geltend gemacht,

dem Kläger sei die Vertiefung des Fußbodens im Duschbereich bekannt gewesen. Diese sei unter den gegebenen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar. Die Ausführung der Nasszelle entspreche den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere der DIN 18025), so dass eine Haftung ausscheide.

Die Vertiefung der Nasszelle befinde sich nicht unmittelbar neben der Toilette, so dass bestritten werden müsse, der Gehwagen sei in die Vertiefung gerutscht. Der Beklagte sei vom Pflegepersonal darauf hingewiesen worden, dass er sich beim Aufstehen nicht an dem Gehwagen hochziehen solle.

Es sei zweifelhaft, ob die Prothesenluxation vom 30. Dezember und der Bluterguss den Unfallfolgen zuzuordnen oder durch die Ausgangsoperation verursacht worden seien. Beim Kläger hätten bereits erhebliche Vorschäden vorgelegen.

Die Zivilkammer hat den Beklagten zur Sachaufklärung angehört, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H... und F... und sodann die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten habe nicht festgestellt werden können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger darauf hingewiesen worden sei, er solle sich am Gehwagen nicht hochziehen. Der Kläger habe seinen Sturz durch unsachgemäße Handhabung selbst verursacht.

Der Kläger hat gegen das ihm am 14. November 2001 zugestellte Urteil mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001, eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist am 4. Februar 2002 begründet.

Er trägt vor, er bleibe zunächst bei seiner Auffassung, dass die Duschwanne verkehrsunsicher sei. Zumindest müssten die abgeschrägten, zum Wannenboden hin verlegten Fliesen farblich abgehoben sein. Wenn er sich dieser Vertiefung bewusst gewesen wäre, hätte er den Gehwagen anders vor sich abgestellt.

Im bisherigen Verfahren sei darüber hinaus eine am 13. Dezember 1999, somit lediglich drei Tage vor dem Unfall durchgeführte weitere Operation wegen eines Karpaltunnelsyndroms rechts nicht hinreichend beachtet worden. Entgegen der Auffassung des Landgericht seien die neben der Toilette installierten Haltegriffe im Fall des Klägers deshalb nicht ausreichend gewesen. Er habe sich nämlich nur mit der linken Hand festhalten können, mit der rechten Hand habe er weder greifen noch sich festhalten können. Er habe sich nicht - wie von der Zeugin H... vermutet und von der Zivilkammer als feststehend angenommen - am Gehwagen hochgezogen. Dementsprechend sei der Gehwagen auch nicht in seine - des Klägers - Richtung, sondern nach vorne und dann in die Duschwanne gekippt.

Der entscheidende, eine Haftung des Beklagten begründende Vorwurf müsse darin gesehen werden, dass er - der Kläger - damals angewiesen worden sei, den Gehwagen ohne Begleitung oder Aufsicht zu benutzen. Neben der erheblichen Geh- und Stehbehinderung infolge der großen Hüftoperation habe zusätzlich die vollständige Unbrauchbarkeit der rechten Hand infolge der drei Tage zuvor durchgeführten Karpaltunneloperation vorgelegen. Bei dieser Doppelbehinderung sei es schlicht unverantwortlich gewesen, ihn ohne Begleitung mit dem Gehwagen laufen zu lassen. Es sei daher auch nicht entscheidend, ob ihm gestattet gewesen sei, mit dem Gehwagen die Toilette aufzusuchen.

Das geforderte Schmerzensgeld sei auch der Höhe nach wegen der zahlreichen Operationen, langen Krankenhausaufenthalte und vor allem wegen der rasenden Schmerzen, denen er auch weiterhin ausgesetzt sei und voraussichtlich bleibe, gerechtfertigt. Er müsse wohl lebenslang starke Schmerzmittel (Morphine und Morphinderivate) in ständig höherer Dosis zu sich nehmen. Er sei weitgehend bewegungsunfähig geworden und könne sich nur noch unter Zuhilfenahme von zwei Gehhilfen bzw. eines Rollstuhls bewegen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den beklagten Verein zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 25.000,- EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil erster Instanz.

Ergänzend macht er geltend, der Kläger habe in der Berufungsbegründung bereits die dritte Version des Unfallgeschehens gegeben, so dass letztlich der gesamte Sachvortrag unglaubhaft sei. Es sei bemerkenswert, dass der Kläger keinen Anlass gesehen habe, die Handoperation dem Landgericht gegenüber auch nur zu erwähnen. Es sei deshalb eine Verspätung des Vorbringens naheliegend. Entgegen seiner jetzigen Darstellung habe er in erster Instanz vorgetragen, er habe beim Aufstehen von der Toilette den rechts daneben befindlichen Haltegriff benutzt. Tatsächlich sei er wegen der nur geringen Beeinträchtigungen durch die Handoperation in keiner Weise bei der Benutzung des Gehwagens beeinträchtigt gewesen. Nach alledem sei der Unfall nur dadurch zu erklären, dass sich der Kläger direkt an dem seitlich versetzt stehenden Gehwagen hochgezogen und hierbei möglicherweise noch auf seinem eigenen Urin ausgerutscht sei, der sich vor der Toilettenschüssel auf dem Fußboden befunden habe.

Klarzustellen sei, dass am 30. Dezember 1999 beim Kläger eine geschlossene Reposition in Kurznarkose, kein chirurgischer Eingriff stattgefunden habe. Es sei offen, ob die weiteren Komplikationen dem Sturz zuzuordnen seien.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 14. Mai 2002 durch Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. med. E. Sch... vom 18. Dezember 2002 (Bl. 178 ff d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei. Für das Berufungsverfahren sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Verfahrensvorschriften weiter anzuwenden, da die letzte mündliche Verhandlung der Zivilkammer, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hat (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

Bei Anwendung von § 528 ZPO a.F. ist der Kläger auch nicht mit seinem erstmals in der Berufungsbegründung enthaltenen Vortrag zu einer Karpaltunneloperation vom 13. Dezember 1999 und deren Auswirkung auf seinen Unfall vom 16. Dezember 1999 ausgeschlossen. Es ist unstreitig, dass sich der Kläger in dem von dem Beklagten betriebenen Krankenhaus dieser Operation an der rechten Hand an dem genannten Tag unterzogen hat. Eine Verzögerung des Rechtsstreits ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Senat ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt hat, in dem die Auswirkungen der Karpaltunneloperation mitberücksichtigt worden sind. Denn ein Sachverständigengutachten zu der Beweisfrage, ob die Behandlungsseite den Kläger ohne Aufsicht und Begleitung den Gehwagen benutzen lassen durfte, wäre vom Senat auch ohne Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens - dann mit eingeschränkter Fragestellung - eingeholt worden.

Der Berufung des Klägers bleibt ein Erfolg versagt.

Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 847 BGB a.F.) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Beklagten zu.

Die Zivilkammer hat einen Verstoß gegen die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten bereits zu Recht verneint.

Dem Krankenhausträger obliegen Verkehrssicherungspflichten zum Schutz von Patienten und Besuchern vor Schädigung, wie sie auch sonst Inhalt von Verkehrssicherungspflichten sind (BGH Medizinrecht 2001, 197, VersR1991, 310, Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Teil A Rdnr. 56 m.w.N.). Der Krankenhausträger darf für Patienten nicht Gefahrenquellen schaffen oder verstärken, ohne die notwendigen Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen (BGH Medizinrecht 2001, 197).

Das Landgericht hat einen Verstoß gegen allgemeine Verkehrssicherungspflichten bei Gestaltung der Nasszelle in der Station, auf welcher der Kläger behandelt wurde, verneint.

Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren nicht gegen die Beurteilung der erstinstanzlichen Entscheidung, die Absenkung des Fußbodens im Duschbereich sei bautechnisch entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften (hier: DIN 18025 Teil 2) ausgeführt. Der Auffassung des Klägers, darüber hinaus gebiete die Verkehrssicherungspflicht, wenn schon auf eine Abgrenzung der Duschwanne verzichtet werde, zumindest die abgeschrägten, zum Wannenboden hin verlegten Fliesen farblich hervorzuheben, vermag der Senat nicht beizutreten.

Die vorhandene Duschabtrennung macht den Duschbereich deutlich. Da eine Duschwanne fehlt, liegt eine Absenkung des Fußbodens in diesem Bereich nahe. Die Absenkung ist auf den vorgelegten Lichtbildern ohne weiteres zu erkennen. Die abgeschrägte Vertiefung stellt keinen besonderen Gefahrenbereich dar. Auch im Bereich eines Krankenhauses kann ohne besonderen Anlass eine zusätzliche Sicherheitsvorkehrung nicht verlangt werden (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 1993, 1030 = AHRS 3030/5 zur Rutschgefahr wegen Nässe auf dem Bodenablauf vor der Duschwanne).

Der Umstand, dass auf der betreffenden Station zahlreiche Patienten mit Gehbehinderungen bzw. gangunsichere Patienten behandelt wurden, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wenn denn die geringe Bodenabsenkung tatsächlich für Patienten voraussichtlich nicht beherrschbar sein sollte, müsste dem durch eine intensivpflegerische Betreuung, nicht aber durch eine besondere optische Gestaltung Rechnung getragen werden.

Dies gilt vorliegend nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf den Vortrag des Klägers, infolge der Armauflagen an dem Gehwagen sei seine freie Sicht auf den Fußboden beeinträchtigt worden. Eine lediglich optische Hervorhebung der abgeschrägten Fliesen im Eingangsbereich der Dusche wäre schon deshalb wohl keine ausreichende und geeignete Schutzmaßnahme zur Wahrung der ausreichenden Sicherheit für den Kläger gewesen.

Entscheidend kommt es im vorliegenden Rechtsstreit somit darauf an, ob ein Pflichtenverstoß im ärztlichen und pflegerischen Bereich als Grundlage einer deliktischen Haftung des Beklagten (§ 831 BGB a.F.) gegeben ist.

Ein Fehlverhalten im Rahmen des Behandlungsvertrages verneint der Senat indes auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass im Rahmen ärztlicher Heilbehandlung die Behandlungsseite sowohl Diagnostik, Therapie als auch alle Bereiche des Pflegedienstes so durchzuführen hat, dass jede vermeidbare Gefährdung des Patienten ausgeschlossen ist (BGH VersR 1991, 310, 1058; OLG Köln, VersR 1990, 1240). Grundlage hierfür ist § 282 BGB, wonach der Schuldner bei Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gegenüber dem Gläubiger ist. Für den Kernbereich ärztlichen Handelns findet diese Bestimmung keine Anwendung, darüber hinaus jedoch in den vom Pflegepersonal und dem jeweiligen Krankenhausträger voll beherrschbaren Bereichen, insbesondere auch in den Risikosphären des Pflegedienstes (BGH VersR 1991, 310). In diesen Bereichen geht die Rechtsprechung darüber hinaus von einer Beweislastumkehr bezüglich des objektiven Pflichtverstoßes aus (BGH aaO für einen Sturz bei Pflegemaßnahmen durch die Krankenschwester). Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist auch anzunehmen bei unzureichenden Warnungen vor Gefahren für den Patienten bei Ausübung des Pflegedienstes (BGH VersR 1991, 1058 betr. die Gefahren eines Duschstuhls, Kippgefahr).

Das Landgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme - von der Berufung unbeanstandet - festgestellt, dass der Kläger in die Benutzung des Gehwagens eingewiesen worden war. Dabei wurde er insbesondere auch auf Gefahren im Umgang mit dieser Gehhilfe, etwa die Gefahr des Umkippens beim Hochziehen daran, hingewiesen. Der Kläger selbst hatte bei einer Anhörung durch die Zivilkammer (Protokoll vom 23. Februar 2001, Bl. 44 d.A.) auch eingeräumt, mit dem Gehwagen und dessen Gebrauch vertraut gewesen zu sein.

Eine Begleitung des Klägers durch ein Pflegeperson bei Benutzung des Gehwagens war nicht angezeigt.

Der Sachverständige Prof. Dr. med. E. Sch... ist in seinem schriftlichen Gutachten auf der Grundlage der Pflegedokumentation in nachvollziehbarer und überzeugender Weise zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Karpaltunnelspaltung am 13. Dezember 1999 bereits gut im Gehwagen mobilisiert war. und zu diesem Zeitpunkt keiner fremden Hilfe mehr bedurfte. Die Karpaltunnelspaltung sei ein relativ kleiner chirurgischer Eingriff, der regelmäßig und - wie auch im vorliegenden Fall erfolgt - in Lokalanästhesie durchgeführt werde und eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der Hand selbst für die ersten postoperativen Tage nicht verursache. Insbesondere blieben die Finger der betreffenden Hand frei beweglich. Weder die Unfallschilderung des Klägers selbst noch die Pflegeunterlagen enthielten Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung im vorliegenden Fall. Vielmehr habe der Kläger bereits am Tage nach der Operation selbständig duschen können und sei abends mit dem Rollstuhl unterwegs gewesen. Letzteres sei nur möglich, wenn beide Hände zum Antrieb der Räder und zum Lenken des Rollstuhls eingesetzt würden.

Diese Beurteilung des Sachverständigen ist für den Senat trotz der mit Schriftsatz vom 30. Januar 2003 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobenen Einwendungen überzeugend. Einer Ergänzung des Gutachtens oder einer - von Klägerseite nicht beantragten - mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens bedarf es für die Entscheidungsfindung daher nicht. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, der Sachverständige habe die Beeinträchtigungen des Klägers nach den beiden Operationen verharmlosend dargestellt. Der Kläger bestreitet nicht die Richtigkeit der Pflegedokumentation, soweit diese Grundlage für die Beurteilung durch den Sachverständigen war. Schließlich besteht insoweit bezüglich der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand keinerlei Widerspruch zu der Unfallschilderung des Klägers im Schriftsatz seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2001 (Bl. 48 f. d. A.) und den dort beigefügten Lichtbildern von einem Nachstellen der Aufstehsituation durch den Kläger selbst.

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des somit erfolglosen Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr., 10, 713 ZPO.

Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO gegen das Urteil zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt, § 12 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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