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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 5 U 26/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 831
BGB § 847 a.F.
1. Kommt es auch im Grundsatz bei der Beurteilung der zu beachtenden ärztlichen Sorgfalt auf den Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme an, bestimmt sich deren Fehlerhaftigkeit doch nach objektiver, auch nachträglicher Erkenntnis.

2. Das Verabreichen wehenfördernder Mittel statt Maßnahmen einer intrauterinen Reanimation sowie Durchführung einer Notsectio bei anhaltender Dezelaration erweist sich jedenfalls dann als nicht behandlungsfehlerhaft, wenn es tatsächlich innerhalb kurzer Zeit zu einer Spontangeburt des Kindes kommt.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 U 26/01

Verkündet am: 8. April 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Haftung aus ärztlicher Behandlung,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz

auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. August 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle zukünftig entstehenden Schäden aus Behandlungsfehlern bei ihrer Geburt in Anspruch genommen. Dem liegt - zusammengefasst - folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 24. November 1991 gegen 14.00 Uhr wurde die damals 28 Jahre alte, erstgebärende Mutter der Klägerin (Patientin) in der 40. Woche einer bis dahin komplikationslos verlaufenen Schwangerschaft in der Abteilung für Geburtshilfe des von der Beklagten zu 4) betriebenen Kreiskrankenhauses K... aufgenommen. Der Beklagte zu 3) war der Chefarzt dieser Abteilung.

Bei der Aufnahmeuntersuchung um 14.30 Uhr war der Muttermund für einen Finger durchgängig. Die cardiographische Registrierung (CTG) zwischen 16.07 und 17,01 Uhr ergab während der gesamten Ableitung eine durchschnittliche fetale Herzfrequenz von 150 Schlägen je Minute.

Kurz nach 17.00 Uhr wurde die Patientin durch die in dem Krankenhaus als Hebamme angestellte Beklagte zu 5) in den Kreißsaal verlegt. Eine dort vom Beklagten zu 1) durchgeführte Untersuchung ergab eine Erweiterung des Muttermundes auf 3 cm. Die nächste CTG - Ableitung erfolgte um 18.44 Uhr und zeigte in den ersten fünf Minuten eine mittlere Herzfrequenz von 135 Schlägen/min bei guter Oszillation. Gegen 18.50 Uhr begann eine Verlangsamung der Herztöne (Dezeleration) auf zunächst 80 Schläge/min, ab 18.55 Uhr wurden nur noch 60 Schläge/min gemessen. Um 19.00 Uhr führte der Beklagte zu 1) einen künstlichen Blasensprung herbei. Zu diesem Zeitpunkt war der Muttermund auf 7 bis 8 cm eröffnet. Ab 19.04 Uhr beschleunigten sich die Herztöne wieder auf zunächst 80 Schläge/min und im weiteren Verlauf auf 130 Schläge/min. Um 19.10 Uhr verabreichte der Beklagte zu 1) der Patientin ein wehenförderndes Medikament (Syntocinon). Um 19.15 Uhr wurde die Klägerin nach drei Presswehen spontan geboren. Sie hatte eine Herzfrequenz von über 100 Schlägen/min, war jedoch ohne Atmung und Reflexe, weshalb sie zunächst von dem Beklagten zu 1), später von der in dem Krankenhaus als Anästhesistin angestellten Beklagten zu 2) künstlich beatmet wurde.

Die Klägerin hat u.a. behauptet, die ärztliche Geburtshilfe durch den Beklagten zu 1) sei fehlerhaft gewesen. Dieser habe um 18.51 die Dauerdezeleration feststellen können. Danach habe er eine intrauterine Reanimation durch Verabreichung wehenhemmender Mittel, Seitenlagerung und Beatmung der Patientin sowie durch Hochschieben des vorangehenden Teils durchführen und eine Notsectio vorbereiten müssen. Außerdem habe er die Beklagte zu 2) und den später herbeigerufenen Kinderarzt früher hinzuziehen müssen. Die Beklagte zu 5) habe es schuldhaft unterlassen die CTG-Aufzeichnung im Kreißsaal nach 17.00 Uhr fortzuschreiben und Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet waren, eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Klägerin zu bewirken.

Infolge dieser Versäumnisse leide sie an Epilepsie, zerebralen Krampfanfällen und nicht ausschließbaren Hirnschäden mit Wachstums- und Entwicklungsstörungen. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000.- DM.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessene Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeglichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Geburtsvorgang am 24.11.1991 zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die Entscheidung für eine vaginale Geburt sei fehlerfrei gewesen; eine etwaige Sauerstoffunterversorgung der Klägerin beruhe auf einer vorzeitigen Plazentaablösung.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Leiters der Abteilung für Geburtshilfe des Klinikums der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität F..., Prof. Dr. Ha..., (Bl. 190-199 d.A.), schriftliches Ergänzungsgutachten hierzu (Bl. 234-237) und einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme (Bl. 601-602 d.A.), eines weiteren Gutachtens des Chefarztes der gynäkologischen Abteilung der Klinik St. Hedwig in R..:, Dr. Kr..., (Bl. 289 - 296 d.A.) und eines dieses ergänzenden Gutachtens (Bl. 370 - 388 d.A.) und schließlich eines Gutachtens des Leiters der Abteilung für Neonatologie der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität F..., Prof. Dr. von Lo..., (Bl. 448 - 453 d.A.) und mündlicher Erläuterung dieses Gutachtens (Bl. 588 - 590 d.A.).

Mit dem angegriffenen Urteil, auf das im weiteren zur Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es stehe nicht fest, dass die von der Klägerin behaupteten Gesundheitsschäden Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers seien. Zwar sei es zunächst fehlerhaft gewesen, anstelle einer intrauterinen Reanimation der Patientin wehenfördernde Mittel zu verabreichen. Nachdem es jedoch schon um 19.15 Uhr zur spontanen Geburt der Klägerin gekommen sei, lasse sich nicht feststellen, dass die Unterversorgung der Klägerin mit Sauerstoff im Falle der intrauterinen Reanimation und einer nachfolgenden Kaiserschnittentbindung geringer gewesen wäre. Ein grober Behandlungsfehler mit der Folge einer Umkehr der Beweislast stehe nach den Ausführungen der Sachverständigen ebenfalls nicht fest. Dies gelte auch für die Unterlassung einer CTG-Aufzeichnung durch die Beklagte zu 5).

Gegen dieses ihr am 29. August 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. September, eingegangen bei Gericht am 1. Oktober 2001, Berufung eingelegt und diese innerhalb der mehrmals verlängerten Frist am 24.12.2001 hinsichtlich der Beklagten zu 1), 4) und 5) begründet. Die Berufung gegen die Beklagten zu 2) und 3) hat sie zurückgenommen.

Die Klägerin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Klagevorbringens vor, es stehe aufgrund der vom Landgericht eingeholten Gutachten fest, dass das Unterlassen der intrauterinen Reanimation ein ärztlicher Behandlungsfehler sei und dieser ihre Gesundheitsschäden verursacht habe. Außerdem ergebe sich aus den sachverständigen Feststellungen auch, dass die Unterlassung der intrauterinen Reanimation einen groben Behandlungsfehler darstelle. Dies habe das Landgericht bei der Bewertung der Gutachten verkannt. Für die unterlassene Seitenlagerung der Patientin sei auch die Beklagte zu 5) verantwortlich.

Die Klägerin beantragt,

das angegriffene Urteil abzuändern und hinsichtlich der Beklagten zu 1), 4) und 5) gemäß ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungen.

Der Senat hat weiteren Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. Bro... vom 20. August 2002 (Bl. 783 ff d.A) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. März 2003 (Bl. 830 f d.A.) verwiesen.

Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus positiver Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages sowie aus §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB (a. F.), wobei im Hinblick auf den Inhalt der Berufungsbegründung und der Berufungsrücknahme gegen die Beklagten zu 2) und 3) Gegenstand des Berufungsverfahrens nur der Sachverhalt bis zur Geburt der Klägerin ist, während die von der Klägerin in erster Instanz zudem behaupteten Behandlungsfehler nach ihrer Geburt nicht mehr verfahrensgegenständlich sind.

1. Der für einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler beweispflichtigen Klägerin ist bereits der Nachweis einer objektiven Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1) nicht gelungen. Eine solche objektive Pflichtverletzung lag - was hier alleine in Betracht kam - nicht darin, dass der Beklagte zu 1) die mit einer "intrauterinen Reanimation" umschriebenen Maßnahmen sowie eine Notsectio unterlassen und statt dessen der Patientin ein wehenförderndes Mittel verabreicht hat, so dass die Klägerin spontan geboren wurde.

Der Sachverständige Prof. Dr. Bro... hat hierzu bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt, dass Maßnahmen der intrauterinen Reanimation nicht (mehr) ergriffen werden, wenn mit einer schnellstmöglichen Geburt zu rechnen sei. Vorrangiges Ziel bei Auftreten einer anhaltenden Dezeleration mit der Folge einer fetalen Bradykardie sei es, die Geburt so schnell wie möglich zu beenden. Retrospektiv habe der Klägerin deshalb nichts Besseres passieren können als die vom Beklagten zu 1) ergriffenen Maßnahmen, weil eine schnellere Geburt der Klägerin auch durch eine Notsectio vermutlich nicht herbeizuführen gewesen wäre. Zu dem selben Ergebnis ist auch der Sachverständige Dr. Kr... in seinem Gutachten vom 17.6.1998 gekommen (Bl. 293 d.A.), der ohnehin die Geburtsbeschleunigung für richtig gehalten hat (Bl. 380 d.A.) Diese Ausführungen stehen schließlich auch in Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ha... in seinem Gutachten vom 29.7.1996. Auch dieser Sachverständige hat dargelegt, dass die geburtshilfliche Behandlung einer Bradykardie in der sofortigen Geburtsbeendigung oder in der intrauterinen Reanimation besteht (Bl. 197 d.A.).

Damit fehlt es an einer objektiven Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1). Zwar war, wie der Sachverständige Prof. Dr. Bro... ausgeführt hat, die Unterlassung der mit einer intrauterinen Reanimation umschriebenen Maßnahmen auf der Grundlage der um etwa 18.55 bis 18.56 vorhandenen Erkenntnis, dass eine schwere Dauerdezeleration vorliege, fehlerhaft, weil zu diesem Zeitpunkt nichts darauf hindeutete, dass es innerhalb kurzer Zeit zu einer spontanen Geburt der Klägerin kommen werde. Indes vermögen auch nachträglich gewonnene Erkenntnisse die Behandlungsmaßnahmen eines Arztes zu rechtfertigen. Kommt es auch im Grundsatz bei der Beurteilung der zu beachtenden, ärztlichen Sorgfalt auf den Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme an, bestimmt sich deren Fehlerhaftigkeit doch nach objektiver, auch nachträglicher Erkenntnis. Das, was materiell Recht war oder ist, bedarf der möglicherweise erst später zu gewinnenden Erkenntnis mit der Folge, dass sich spätere Erkenntnisse zugunsten des Arztes auswirken können (vgl. Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rdnrn. 65, 66; Staudinger/Hager (1999), BGB, § 823 Rdnr. I 19; MüKo/BGB/Mertens, 3. Aufl., § 823 Rdnr. 367).

So liegt der Fall hier. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Bro... bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat wäre das Vorgehen des Beklagten zu 1) nicht fehlerhaft gewesen, wenn er objektive Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Klägerin bis um 19.15 Uhr auf spontanem Wege zur Welt kommen werde. Da die Klägerin tatsächlich um 19.15 Uhr spontan geboren wurde, die Erwartung des Beklagten zu 1) sich also bewahrheitet hat und unter diesen Umständen die tatsächlich vorgenommenen Maßnahmen zur schnellen Beendigung der Geburt dem ärztlichen Standard entsprachen, fehlt es damit bereits an einer objektiven Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1).

2. Im weiteren lässt sich aber selbst bei Annahme eines Behandlungsfehlers des Beklagten zu 1) durch Unterlassen der intrauterinen Reanimation nicht feststellen, dass dieser - einmal unterstellte - Fehler die von der Klägerin behaupteten Gesundheitsschäden tatsächlich verursacht hat, was sich zum Nachteil der auch insoweit beweisbelasteten Klägerin auswirkt:

a) Es steht nicht fest, was Ursache für eine bei der Klägerin eingetretene Sauerstoffunterversorgung gewesen ist. Nach den bereits in erster Instanz eingeholten Gutachten kommen hierfür verschiedene, entweder maternale oder fetale, ante-, intra- oder postpartale Ursachen in Betracht. Der Sachverständige Prof. Dr. Ha... hat insoweit dargelegt, dass die Bradykardie im vorliegenden Fall Folge einer uterinen Dauerkontraktion gewesen sein kann, dass aber auch eine nicht notwendig nachweisbare Nabelschnurkompression in Betracht kommt. Dagegen hat er eine Verursachung durch eine vorzeitige teilweise Ablösung der Plazenta als wenig wahrscheinlich bezeichnet (Bl. 196/197 d.A.). Der Sachverständige Prof. Dr. Bro... hat ausgeführt, dass auch eine bereits längere Zeit vor der Geburt vorhandene Plazentainsuffizienz die Sauerstoffunterversorgung der Klägerin verursacht haben kann. Ein Hinweis hierauf finde sich in dem Ergebnis der histologischen Untersuchung der Plazenta, wonach ein Zwischenzottenmangel als Zeichen der Ausschöpfung der Leistungsreserve der Plazenta vorgelegen habe (Bl. 789 d.A.).

b) Steht aber die Ursache der Sauerstoffunterversorgung der Klägerin nicht fest, so lässt sich schon deshalb nicht nachweisen, dass Maßnahmen der intrauterinen Reanimation die Sauerstoffversorgung der Klägerin tatsächlich verbessert hätten. Der Sachverständige Prof. Dr. Ha... (Bl. 197 d.A. und Bl. 236 f d.A.) hat insoweit ausgeführt, der Erfolg einer intrauterinen Reanimation im Hinblick auf die Vermeidung der von der Klägerin vorgetragenen Gesundheitsschäden sei nicht mit ausreichender Sicherheit positiv feststellbar. Die Aufhebung der Wehentätigkeit führe keineswegs in allen Fällen zu einer Verbesserung der Sauerstoffversorgung. Der Sachverständige Dr. Kr... hat weitergehend vermutet, dass die intrauterine Reanimation im Hinblick auf die alsbald erfolgte, spontane Geburt der Klägerin keinen weitergehenden Erfolg gehabt hätte (Bl. 373 d.A.). Der Erfolg einer Tokolyse (Wehenhemmung) sei unter diesen Umständen rein spekulativ (Bl. 382 d.A.). Auch der Sachverständige Prof. Dr. Bro... hat im Hinblick auf die breite Palette möglicher Ursachen für eine anhaltende Unterversorgung des Kindes unter der Geburt einen Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen intrauterinen Reanimation und den Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können, wenn er auch - anders als die vorgenannten Gutachter - eine Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Klägerin und damit eine Vermeidung der eingetretenen Schäden immerhin für wahrscheinlich hält (Bl. 792 d.A.).

Nach alledem vermag der Senat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das Unterlassen der intrauterinen Reanimation für die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin ursächlich geworden ist.

c) Diese Nichterweislichkeit der Verursachung geht zu Lasten der Klägerin. Eine Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen bei Vorliegen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers greift vorliegend nicht ein:

Das Unterlassen der intrauterinen Reanimation durch den Beklagten zu 1) stellt - wenn überhaupt (s.o.) - so jedenfalls keinen groben Behandlungsfehler dar. Es lässt sich nicht feststellen, dass dieses Unterlassen einen aus objektiver Sicht nicht mehr verständlichen Fehler darstellt, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Eine Wertung des Behandlungsfehlers als grob haben sowohl Prof. Dr. Ha... (Bl. 198 d.A.) als auch Prof. Dr. Bro... (Bl. 792, 831 d.A.) im Hinblick darauf, dass die Klägerin um 19.15 Uhr spontan geboren wurde, in ihren Gutachten verneint. Dieser plausiblen und überzeugenden ärztlichen Wertung schließt sich der Senat zur Beantwortung der Rechtsfrage an. Wenn auch zu dem Zeitpunkt, zu dem mit den Maßnahmen einer intrauterinen Reanimation hätte begonnen werden müssen - nach den Ausführungen von Prof. Bro... gegen 18.55 -18.56 Uhr - objektive Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die Geburt innerhalb einer vertretbaren Zeit auf spontane Weise erfolgen werde, so hat sich die dahingehende Erwartung des Beklagten zu 1) gleichwohl bewahrheitet. Ausgehend von dieser im Nachhinein bestätigten Prognose hat der Beklagte zu 1) richtig gehandelt. Eine solche, im Nachhinein als zutreffend erkannte Behandlung stellt jedenfalls keinen Fehler dar, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

3. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass auch die Beklagte zu 5), indem sie die Seitlagerung der Patientin als eine der Maßnahmen der intrauterinen Reanimation unterlassen hat, schon objektiv keinen geburtshilflichen Fehler begangen hat, wobei dahin stehen kann, ob ihr in Anwesenheit eines Arztes ein solcher Vorwurf überhaupt gemacht werden könnte. Hinzu kommt hier, dass nach den sachverständigem Ausführungen von Prof. Dr. Bro... der Seitlagerung der Patientin keine entscheidende Bedeutung für die Verbesserung der Sauerstoffversorgung des Feten zukommt. Daraus folgt weiter, dass sich eine Ursächlichkeit der unterlassenen Seitlagerung der Patientin für die Gesundheitsschäden der Klägerin nicht feststellen lässt und weiter, dass hierin jedenfalls kein grober Fehler der Beklagten zu 5) gelegen hat.

Im weiteren schließt sich der Senat auch den überzeugenden und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Bro... an, wonach das Unterlassen einer CTG-Ableitung in der Zeit zwischen 17.01 und 18.44 Uhr keinen, erst recht keinen groben Fehler der Beklagten zu 5) darstellt.

4. Liegt somit kein haftungsbegründender Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) und zu 5) vor, so scheidet auch eine hiervon abgeleitete Haftung der Beklagten zu 4) (§§ 278, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB) aus.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und - hinsichtlich der früheren Beklagten zu 2) und 3) - auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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