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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 5 U 58/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 269 Abs. 1 | |
BGB § 270 Abs. 4 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Aktenzeichen: 5 U 58/06
Verkündet am: 27. Februar 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, vom 28. Juni 2006 geändert:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - vom 19. Dezember 2001 wird aufgehoben und die Klage als unzulässig verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten im Termin des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, vom 19. Dezember 2001 zu tragen; diese werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der klagende Landkreis macht als Träger des Kreiskrankenhauses B... B... gegen die in Frankreich wohnhafte Beklagte Kosten für eine Septumkorrektur in stationärer Behandlung vom 9. bis 11. Dezember 1997 gemäß der Rechnung vom 22. Dezember 1997 in Höhe von 2140,42 DM nebst Zinsen geltend.
Das Amtsgericht Bad Bergzabern hat im Termin vom 19. Dezember 2001 ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Mit Urteil vom 3. Februar 2005 hat es den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig, weil verspätet, zurückgewiesen.
Der Senat hat das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Februar 2005 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil zurückverwiesen (Urteil vom 28. Juni 2005, 5 U 8/05).
Das Amtsgericht hat nach Vernehmung des Ehemanns der Beklagten als Zeugen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Landau vom 19. Dezember 2001 aufrechterhalten.
II.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig und führt zur Abweisung der Klage als unzulässig.
Wie bereits im Senatsurteil vom 28. Juni 2005 ausgeführt, findet für die Bestimmung der örtlichen und damit der internationalen Zuständigkeit Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ Anwendung (die Klage wurde vor dem 1. März 2002 erhoben, vgl. dazu Art. 66 Abs. 1 EuGVVO). Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Entscheidend ist somit, wo sich der Erfüllungsort für die geltend gemachte Leistung auf Bezahlung der Krankenhauskosten befindet. In der vorgenannten Entscheidung des Senats wurde der Streitstand in der Rechtsprechung zu dieser Frage bereits dargestellt. An der Auffassung, für die Bestimmung der Zuständigkeit komme es auf die - im ersten Rechtszug unstreitige - Vereinbarung über eine Barzahlung an, wird nicht fest gehalten. Die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung des Erfüllungsortes als Grundlage der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 29 Abs. 2 ZPO) oder für eine Vereinbarung über die gerichtliche Zuständigkeit (Art. 17 EuGVÜ) liegen jedenfalls nicht vor.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, nach der ein einheitlicher Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung bei einem Vertrag über eine stationäre Krankenhausbehandlung grundsätzlich nicht angenommen werden kann. Für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes bei einem gegenseitigen Vertrag bedarf es besonderer Gründe, die etwa bei Geschäften des täglichen Lebens (Ladengeschäfte), Bauwerksverträgen und Arbeitsverhältnissen vorliegen werden (BGH NJW 2004, 54 folg.). Entsprechende Gründe sind bei der Verpflichtung zur Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung nicht gegeben. Allein der Wohnort eines Vertragspartners im Ausland ist keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines dahingehenden Ausnahmefalls (vgl. BGH a. a. O.).
Erfüllungsort für die Geldschuld der Beklagten ist mithin nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB deren Wohnort in Frankreich, weshalb deutsche Gerichte sich für unzuständig zu erklären haben (Art. 20 EuGVÜ).
Die Beklagte hat sich auch nicht etwa auf das Verfahren eingelassen, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen (Art. 18 EuGVÜ).
Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Kläger seinen Anspruch auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig darzulegen vermochte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.
Das Urteil ist gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Frage eines einheitlichen Erfüllungsortes für Leistung und Gegenleistung bei stationärer Krankenhausbehandlung in der Rechtsprechung umstritten und von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Ende der Entscheidung
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