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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: 5 UF 102/04
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 14 Abs. 2 | |
KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 | |
KostO § 94 | |
KostO § 96 | |
KostO § 131 | |
KostO § 94 Abs. 1 Nr. 3 | |
KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4 | |
KostO § 94 Abs. 1 Nr. 5 | |
KostO § 94 Abs. 1 Nr. 6 | |
KostO § 131 Abs. 5 | |
KostO § 2 Nr. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss
Aktenzeichen 5 UF 102/04
In der Familiensache
betreffend die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind
und
des Umgangsrechts mit dem Kind
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf das Rechtsmittel des Antragstellers vom 14. April 2005 gegen den Kostenansatz vom 16. November 2004 ohne mündliche Verhandlung am 29. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die getrennt lebenden Eltern des betroffenen Kindes. Das Familiengericht hat nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M... auf die Antragsgegnerin übertragen und den Gegenantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Im Verfahren der befristeten Beschwerde des Antragstellers hat die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten mündlich erläutert.
Mit Beschluss vom 11. November 2004 hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung lautet: »Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten sind nicht zu erstatten.«
Mit Kostenansatz vom 16. November 2004 wurden die Auslagen der Sachverständigen in Höhe von 577,20 Euro gegen den Antragsteller festgesetzt.
II.
Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist als Erinnerung nach § 14 Abs. 2 Kostenordnung zulässig.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung zu § 94 Abs. 3 Satz 2 Kostenordnung, wonach u. a. in den Verfahren betreffend das Recht der elterlichen Sorge (§ 94 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 Kostenordnung) nur der Beteiligte zahlungspflichtig ist, den das Gericht - nach billigem Ermessen - bestimmt.
Diese Vorschrift findet indes auf das Beschwerdeverfahren (nach § 621e ZPO) keine Anwendung (vgl. dazu BayObLG, Juristisches Büro 1990, Spalte 1504 zu § 94 Absätze 1 und 2; Waldner in Rohs/Wedewer, Kostenordnung Stand März 2005, § 94 Rdnr. 30; so wohl auch Korintenberg/Lappe, Kostenordnung 16. Aufl., § 131 Rdnr. 38). Die Nichtanwendbarkeit ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, nach dem die §§ 94,96 Kostenordnung Regelungen lediglich für die erste Instanz (§ 94 Abs. 1 betreffend die Gerichtsgebühren, Abs. 2 bezüglich des Geschäftswertes, § 96 für die Nichterhebung von Auslagen) treffen, § 131 Kostenordnung hingegen entsprechende Normen für das Beschwerdeverfahren enthält. Die neuere Rechtsprechung, nach der in Kindessachen gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 Kostenordnung für Gerichtskosten einschließlich Auslagen nur derjenige haftet, den das Gericht dazu bestimmt (zur Neufassung der Vorschrift seit 1. Januar 2002), betrifft demzufolge durchweg Verfahren der ersten Instanz beim Familiengericht (OLG München, Beschluss vom 11. März 2005, Aktenzeichen 11 WF 665/05 - zitiert nach Juris -; OLG München OLGR 2005,308; OLG Karlsruhe OLGR 2005,216; 6. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, FamRZ 2005,229; OLG Koblenz FamRZ 2004,391).
Nachdem im vorliegenden Fall in der Kostengrundentscheidung des Senats von der Erhebung der Auslagen nicht nach § 131 Abs. 5 Kostenordnung abgesehen wurde (die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor, weil die Beschwerde war nicht als begründet befunden worden), wurden die Kosten der Sachverständigen zu Recht gegenüber dem Antragsteller nach § 2 Nr. 1 Kostenordnung als dem Veranlasser des Beschwerdeverfahrens angesetzt.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 Kostenordnung), so dass Nebenentscheidungen entbehrlich sind.
Ende der Entscheidung
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