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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: 5 UF 163/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen 5 UF 163/06

Verkündet am: 7. August 2007

In der Familiensache

wegen nachehelichen Unterhalts (Abänderung),

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Kratz als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern vom 9. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 14. August 19.. geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, D..., geb. am 29. Mai 19... und T..., geb. am 23. Mai 19..., die seit der Trennung der Parteien bei der Beklagten leben und von dieser betreut werden. Die Ehe der Parteien ist rechtskräftig geschieden seit dem 7. Februar 2003.

Im Scheidungsverbundverfahren trafen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 7. Februar 2003 folgende Vereinbarung:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, zu Händen der Antragstellerin Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages aus der jeweiligen Alterstufe für die beiden ehegemeinsamen Kinder zu zahlen...

2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, Ehegattenunterhalt in Höhe von 238 € monatlich ... zu Gunsten der Antragstellerin zu erbringen."

Zu den Grundlagen heißt es:

"Die Parteivertreter teilen mit, dass sie bei Abschluss der Vereinbarung von dem Umstand ausgegangen sind, dass der Antragsgegner ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 € erzielt, die Antragstellerin ein solches von 1.112 €."

Der Kindesunterhalt ist später in dem Verfahren 2 F 106/05 AG Landau durch Vergleich vom 18. Januar 2006 neu tituliert worden auf 114 % des Regelbetrages.

Mit der vorliegenden Abänderungsklage hat der Kläger die Abänderung des Titels betreffend den Ehegattenunterhalt auf null ab Juli 2005 begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Einkommen habe im Jahr 2005 nur noch 1.415 €, im Jahr 2006 nur noch 1.380 € monatlich netto betragen. Hiervon seien noch vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 40 € und Zahlungen in eine Pensionskasse von 20 € monatlich abzuziehen. Die Beklagte verdiene hingegen 1.243 € netto monatlich.

Der Kläger ist und war zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses. Er erzielt hieraus Mieteinnahmen in Höhe von 850 € monatlich. Er hat geltend gemacht, an diesbezüglichen Finanzierungslasten monatlich 511,29 €, 130 € sowie 107,37 € zu tragen. Hinzu kämen jährliche Kosten für Grundsteuer in Höhe von 570,14 € und für die Gebäudeversicherung in Höhe von 45,07 €.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Mieteinnahmen - wie auch immer - ebenfalls Grundlage des Vergleichs waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht hat den Vergleich auf die Klage hin dahingehend abgeändert, dass der Kläger nur noch 144 € monatlich zu zahlen habe. Wegen der Begründung dieser Entscheidung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel unverändert weiterverfolgt.

Er behauptet jetzt, im Jahr 2005 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.332 €, Im Jahr 2006 über ein solches in Höhe von 1.346 € verfügt zu haben, während die Beklagte "zwischenzeitlich" über ein solches in Höhe von 1.400 € verfüge. Berufsbedingte Aufwendungen der Beklagten seien nicht Grundlage des Vergleichs gewesen, wohl aber die von ihm erbrachten Tilgungsleistungen auf Hausdarlehen.

Dagegen verteidigt die Beklagte die angegriffene Entscheidung. Sie behauptet, der Kläger habe keinen Einkommensrückgang erlitten. Soweit er unfallbedingt inzwischen ein geringeres Einkommen erziele, werde dies durch Schadenersatzansprüche des Klägers ausgeglichen. Im Ursprungstitel sei das Einkommen der Beklagten um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt worden, so dass tatsächlich keine Einkommenssteigerung auf ihrer Seite vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg.

Die von dem Kläger in zulässiger Weise erhobene Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist unbegründet, weil sich nicht feststellen lässt, ob sich an den dem Vergleich vom 7. Februar 2003 von den Parteien zugrunde gelegten Verhältnissen etwas derart schwerwiegend verändert hat, dass dem Kläger ein Festhalten hieran nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht zuzumuten ist.

Eine solche Feststellung ist schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger keinen schlüssigen Vortrag zu den Grundlagen des abzuändernden Vergleichs gehalten hat. Insbesondere lässt sein Vortrag nicht erkennen, auf welche Weise die in den Grundlagen des Vergleichs genannten Nettoeinkommen der Parteien ermittelt worden sind. Der Kläger verfügt und verfügte zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit, über Mieteinahmen und über Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft. Wie sich aus all diesen verschiedenen Einnahmen und unter Berücksichtigung wohl auch vorhandener Belastungen der im Vergleich zugrunde gelegte Nettobetrag in Höhe von 1.500 € ergibt, ob etwa die Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft dabei überhaupt berücksichtigt worden sind, ist nicht umfassend vorgetragen. Die von dem Senat in seiner Verfügung vom 15. Februar 2007 hierzu angestellten Überlegungen hat die Beklagte bestritten. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Kläger insoweit ergänzend gehaltene und unter Beweis gestellte Vortrag zu weiteren Berechnungspositionen der beiderseitigen Einkommen (Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen und von Tilgungsanteilen der Hausdarlehen) ist ebenfalls nicht ausreichend, um die ursprünglichen Grundlagen des Vergleichs erschöpfend feststellen zu können.

Zu einem schlüssigen Klagevorbringen des Abänderungsklägers gehört neben der vollständigen Darstellung der Grundlagen des abzuändernden Titels auch die Darstellung der jetzt gegebenen Verhältnisse, aus denen eine wesentliche Veränderung der aktuellen gegenüber den bei Vergleichsschluss gegebenen Verhältnissen hergeleitet wird (vgl. OLG Saarbrücken, FuR 2007, 184; OLG Köln, FamRZ 2005, 1755; OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 815). Nicht ausreichend ist es dabei, nur einen oder mehrere unterhaltsrechtlich relevante Faktoren und deren Änderung darzustellen, weil dies bei der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise (vgl. BGH, FamRZ 1985, 53, 56) keinen Abänderungsgrund hergibt. Auch diesen Anforderungen genügt die Abänderungsklage nicht. Es ist offen, über welche Einkünfte der Kläger nunmehr insgesamt verfügt. Ausreichend belegt ist insoweit alleine sein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, nicht aber die weiteren Einkommensarten. Aus einem zur Akte gereichten Grundsteuerbescheid ergibt sich auch, dass der Kläger inzwischen neben der vermieteten Immobilie auch über eine selbstgenutzte Immobilie verfügt. Auch hierzu ist Näheres nicht vorgetragen.

Insgesamt erweist sich die Abänderungsklage damit als unbegründet, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestanden nicht.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das Urteil nach § 26 Nr. 9 EGZPO formell rechtskräftig ist.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.168 € (Rückstand 7/05 bis 4/06 = 10 * 144 = 1.440 €; laufend 12 * 144 = 1728 €) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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