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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 5 UF 216/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1684 Abs. 3
BGB § 1684 Abs. 4
Eine Entscheidung des Familiengerichts über Umfang und Ausübung des Umgangsrechts muss eine konkrete, d.h. vollständige und vollstreckbare Regelung treffen. Diese soll deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die Umstände der Abholung des Kindes enthalten.

Bei der Anordnung eines betreuten Umgangs gilt nichts anderes. Das Gericht darf insbesondere die Regelung des Umgangs nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 5 UF 216/02

In der Familiensache

betreffend den Umgang mit dem Kind A... E c..., geb. am 24. Januar 1995,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2002, eingegangen am selben Tag, gegen den ihr am 6. Dezember 2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27. November 2002

ohne mündliche Verhandlung am 3. April 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27. November 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer zurückverwiesen.

2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO).

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3000,-- € festgesetzt (§ 30 Abs. 2 und 3 KostO).

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.

Das Amtsgericht hat eine inhaltlich unzulässige Endentscheidung getroffen und den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt:

Bei einer Entscheidung des Familiengerichts über den Umfang und die nähere Ausübung des Umgangsrechts der Eitern nach § 1684 Abs. 3 BGB muss das Gericht eine konkrete, d.h. vollständige, vollziehbare und vollstreckbare (§ 33 FGG) Regelung treffen. Diese muss deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort, Häufigkeit und die Umstände der Abholung des Kindes enthalten (vgl. Senat, FamRZ 1998, 975; OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2001, 122; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 512).

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass (nur) ein betreuter Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB stattfindet, so gilt für die Anforderungen an die Konkretisierung der Entscheidungsformel nichts anderes. Insbesondere darf das Gericht dabei die erforderlichen Anordnungen nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz (Weisbrodt, Kind-Prax 2000, 9, 15).

Hiergegen verstößt der angegriffene Beschluss, indem in Ziffer 1 seines Tenors das Umgangsrecht des Antragstellers "nach Maßgabe des Deutschen Kinderschutzbundes" festgestellt und lediglich der Erstkontakt in Ziffer 2 des Tenors näher konkretisiert wurde.

Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers vorliegend vor allem deshalb Schwierigkeiten bereitet, weil hierüber erst entschieden werden kann, wenn ein solcher Umgang bereits ein- oder auch mehrmals stattgefunden hat, weil nur dann hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang ein Umgangsrecht mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Insoweit ist die Bestimmung eines diesem Zweck dienenden Umgangsrechtes aber nur Mittel der nach § 12 FGG vor der Entscheidung zu betreibenden Sachaufklärung im Rahmen einer Beweisanordnung, nicht aber Inhalt der abschließenden Entscheidung.

Deshalb verweist der Senat in Anwendung des über den Bereich der Zivilprozessordnung hinaus geltenden Grundsatzes, wie er in § 538 ZPO niedergelegt ist, die Sache an die erste Instanz zurück.

Ende der Entscheidung

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