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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 29.08.2000
Aktenzeichen: 5 UF 39/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1626
BGB § 1671
BGB § 1684
BGB § 1687
BGB § 1687 a
ZPO § 397
ZPO § 402
Leitsätze:

1. Die Verpflichtung, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden, trifft das Gericht auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2. Die Befugnis des umgangsberechtigten Elternteils in Angelegenheiten der Betreuung zu entscheiden, betrifft einen engeren Zuständigkeitsbereich als ihn der (dauernde) Obhüters hat. Etwa bei längeren Aufenthalten oder eine Betreuungssituation, die sich aufgrund ihrer konkreten Gestaltung dem sogenannten Doppelresidenzmodell annähert, ist diese Befugnis aber durchaus variabel.

3. Die Beachtung der Verantwortung des jeweils anderen Elternteils sowie die hervorgehobene Stellung des Alleinsorgeberechtigten gewährleistet die Pflicht zum Wohlverhalten, deren Einhaltung durch beide Eltern das Familiengericht überwacht. Zur Umschreibung dieser beiderseitigen elterlichen Positionen dienen familiengerichtliche Anordnungen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

5 UF 39/99 verbunden mit 5 UF 40/99 3b F 302/97 und 3 b F 216/97 AmtsG -FamG- Bad Dürkheim

In der Familiensache

betreffend die Abänderung einer Regelung der elterlichen Sorge für das und Regelung des Umgangs mit dem Kind

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt auf die befristeten Beschwerden der Antragstellerin vom 1. April 1999 eingegangen am 6. April 1999, gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 19. Februar 1999 3b F 302/97 und 3b F 216/98, der Antragstellerin jeweils zugestellt am 2. März 1999, nach Anhörung der Beteiligten am 29. August 2000

beschlossen:

Tenor:

I. Die befristete Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Februar 1999 - 3b F 302/97 - (Sorgerechtsentscheidung) wird zurückgewiesen.

II. Auf die befristete Beschwerde wird der die Vereinbarung der Parteien vom 18. Oktober 1996 abändernde Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Bad Dürkheim vom 19. Februar 1999 - 3 b F 216/97 - (Umgangsregelung) geändert:

1. Die Antragstellerin darf das Kind A. jeweils Montags und Donnerstags zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr, außerdem an jedem zweiten Wochenende von Freitag 15.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich nehmen.

2. Die Regelung an Feiertagen, in den Ferien und anlässlich familiärer Anlässe, wie Geburtstagen, Muttertag und ähnliches, stimmen die Eltern unter Beachtung der Bedeutung dieser Anlässe für die Beziehungen des Kindes untereinander ab, wobei der Elternteil, der die Teilnahme des Kindes an einem bestimmten Anlass wünscht, auf den anderen Elternteil rechtzeitig zukommt.

3. Das Holen und Bringen des Kindes regeln die Eltern untereinander.

4. Zur Ausübung dieses Umgangsrechts wird angeordnet:

a) Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, auf eine Entfremdung des Kindes von der Antragstellerin hinzuwirken, insbesondere indem er dieses in Bezug auf die Person des Ehemannes der Antragstellerin beeinflusst.

b) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin bei der Ausübung des Umgangsrechts eigene, ihrer Stellung als Mutter des Kindes entsprechende elterliche und erzieherische Verantwortung einzuräumen, deren Wahrnehmung zu gestatten und deren Erfolgsaussicht nicht durch eigenes entgegengesetztes oder parallel wirkendes Handeln zu vermindern.

c) Der Antragstellerin wird aufgegeben, ihr Handeln als Mutter in Verantwortung für das Kind an der Erziehungsverantwortung des Antragsgegners zu orientieren und diesem nicht aufgrund einseitiger Bewertung zu wider zu handeln.

III. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM betreffend den Sorgerechtsantrag und auf 2.500 DM betreffend den Umgangsrechtsantrag und auf 7.500 DM seit der Verfahrensverbindung zur Entscheidung festgesetzt.

Gründe:

I.

Das betroffene Kind ist als einziges aus der am 27. September 1991 geschlossenen und am 11. November 1996 geschiedenen Ehe der Kindeseltern hervorgegangen. Beide Elternteile sind wiederverheiratet. Die Antragstellerin wohnt in S., der zwölf Jahre ältere Antragsgegner in F.. An beiden Orten besteht für das Kind eine Wohnmöglichkeit und sind Freizeitaktivitäten, wie Musikunterricht, Sport, Ballett, organisiert. Das Kind leidet an Neurodermitis, als deren Ursache die von beiden Eltern nicht genommene psychische Belastung angesehen wird.

Die Antragstellerin hat seit Mai 1999 aus der neuen Ehe ein weiteres Kind.

Die elterliche Sorge wurde auf übereinstimmenden Antrag beider Eltern durch das Ehescheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- B. vom 18. Oktober 1996 dem Vater übertragen. Die Antragstellerin befand sich damals noch in der Ausbildung und war zeitlich sehr beschränkt. Aber auch der Vater musste wegen seiner auswärtigen Arbeitstätigkeit das Kind von einem Au Pair-Mädchen, seiner jetzigen aus Chile stammenden und zu Beginn der Ehe sich noch im Studium befindlichen Ehefrau, betreuen lassen. Das Umgangsrecht war nach der Trennung zunächst ungeregelt geblieben. Später wurde eine gerichtliche Umgangsregelung getroffen, die zu Lasten der Antragsgegnerin nochmals geändert wurde (beim Senat Verfahren 5 UF 40/99) und detailliert auch familiäre Anlässe (Geburtstage, Muttertag) einbezieht. Der Streit um die Ausübung des Umgangs, insbesondere auch an Feiertagen und in den Ferien, sowie Differenzen um die Gesundheitsfürsorge, weil die Antragstellerin das Kind eigenmächtig behandele oder behandeln lasse, andererseits die Antragstellerin dem Antragsgegner vorwirft, dem Kind anlässlich einer Reise nach Chile nicht den nötigen Impfschutz habe zukommen lassen, waren Anlass, dass diese am 11. November 1997 beantragt hat, in Abänderung der Regelung der elterlichen Sorge ihr das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

Die Antragstellerin hat regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Derzeit praktizieren die Eltern - abweichend von der Umgangsregelung in der familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 18. Oktober 1996 und der auf Antrag des Antragsgegners ergangenen Änderung vom 19. Februar 1999, letztere ist Gegenstand des Verfahrens 5 UF 40/99 beim Senat, eine von ihnen selbst gefundene Regelung, wonach das Kind sich jeweils Montags und Donnerstags von 12.00 bis 19.00 Uhr sowie im zweiwöchigem Abstand von Freitag 15.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, bei der Antragstellerin aufhält. Den Ferien- und Feiertagsaufenthalt regeln die Eltern individuell, insoweit in Anlehnung an die familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung. Die anfallenden Fahrdienste werden von beiden Eltern nach Absprache übernommen. Auch die Eltern der Antragstellerin beteiligen sich daran. Mitunter kommt es dabei zu Streitigkeiten, wenn die Planungen beider Eltern sich nicht koordinieren lassen. Die Auseinandersetzung, ob das Kind an den Besuchstagen seine Hausaufgaben bei der Mutter machen darf, wurde inzwischen einvernehmlich in diesem Sinne gelöst.

Das Amtsgericht -Familiengericht- B. hat Sachverständigenbeweis erhoben, ob die Abänderung der Sorgerechtsregelung im Interesse des Kindes angezeigt sei, welche Folge es hätte, wenn das Kind aus seinem Umfeld beim Vater genommen sowie, ob und wieweit das Kind von den Eltern beeinflusst werde, insbesondere in Bezug auf den jeweils anderen Elternteil. Die Sachverständige hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller zeige gegenüber dem Kind Verhaltensweisen, die eine Bindungskontinuität zur Mutter gefährdeten und Merkmale einer Entfremdungssymptomatik im Sinne einer als PAS beschriebenen Verhaltensweise beim Kind feststellen ließen. Das Familiengericht hat das Kind und die Eltern mehrfach angehört. Das Jugendamt hat sich in diesem Verfahren nicht geäußert. Auf den Antrag der Antragstellerin, die Sachverständige zur mündlichen Gutachtenserläuterung zu laden, ist das Familiengericht nicht eingegangen, sondern hat durch Beschluss vom 19. Februar 1999 den Abänderungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es gebe keinen triftigen Grund zur Änderung der früheren Entscheidung. Das Kind werde beim Antragsgegner ordentlich betreut und versorgt. Beide Elternteile seien grundsätzlich geeignet, die elterliche Sorge auszuüben und hätten im Erleben des Kindes eine wichtige Bedeutung. Dass die Antragstellerin mittlerweile mehr Zeit für das Kind als der Antragsgegner aufbringen könne, sei nicht ausreichend. Dass der Antragsgegner den Umgang des Kindes mit der Mutter hintertreibe, sei durch das diesbezüglich sich auch nur vorsichtig äußernde Gutachten nicht verifiziert. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.

Außerdem hat das Familiengericht durch Beschluss vom 19. Februar 1999 den Umgang in Einzelheiten abweichend von der bis dahin geltenden Vereinbarung vom 13. Oktober 1996 geregelt. Der Montag solle als Besuchstag entfallen. Am Mittwoch solle der Umgang später beginnen.

Gegen diese ihr von Amts wegen am 2. März 1999 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin am 6. April 1999 die befristete Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel am 7. Mai 1999 innerhalb gewährter Fristverlängerung begründet. Die Antragstellerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren fort.

Die Antragsstellerin rügt,

der Antragsgegner enthalte ihr wissenswerte Informationen über den Werdegang des Kindes in der Schule vor. Er habe Lehrern und auch Ärzten Anweisung erteilt, ihr jede Auskunft zu verweigern. Der Antragsgegner könne das Kind aufgrund ganztägiger berufsbedingter Abwesenheit nicht selbst betreuen, sondern überlasse dies vollumfänglich seiner neuen Ehefrau. Er hintertreibe ihr Umgangsrecht. Für die Beschneidung ihres Umgangsrechts gebe das Familiengericht keine nachvollziehbare Begründung.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Bad Dürkheim vom 19. Februar 1999 zu ändern und ihr in Abänderung des Ehescheidungsverbundurteils vom 18. Oktober 1996 die elterliche Sorge für das Kind allein zu übertragen. Jedenfalls soll die Umgangsbeschränkung rückgängig gemacht werden.

Der Antragsgegner bittet um Zurückzuweisung der Beschwerden.

Er verteidigt das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Er sei bemüht, den Loyalitätskonflikt des Kindes durch spontane Aktionen, bei denen die Mutter mit dem Kind besondere Anlässe wahrnehmen könne, zu mildern. Letztlich könne das Kind aus diesem Konflikt aber nur erlöst werden, wenn die Mutter wieder mit ihm spreche. Statt dessen delegiere diese persönliche Angelegenheiten des Kindes, die mit ihm zu besprechen seien, auf den Ehemann oder versuche das Kind, das dabei überfordert werde, einzuspannen. Es sei notwendig, dass die Eltern wieder miteinander so umgehen könnten, dass dies das Kind nicht belaste. Es sei wichtig, dass dabei auch die Großeltern (Eltern der Antragstellerin) wieder einbezogen würden.

Auf Anregung des Senats haben sich die Eltern bereit erklärt, sich unterstützt durch sachkundige Hilfe eines Dritten um ein gemeinsames Konzept zur Ausübung der elterlichen Sorge für das Kind zu bemühen. Diese Bemühungen sind gescheitert. Der Senat hat sich daraufhin das Sachverständigengutachten schriftlich und mündlich erläutern lassen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen Unterlagen verwiesen.

II.

Die befristeten Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Änderungsantrags ist unbegründet.

Die Beschwerde gegen die Beschneidung des Umgangsrechts führt zu einer modifizierten Umgangsregelung und einer Anordnung zu deren Ausübung.

1. Die angefochtene Sorgerechtsentscheidung beruht auf einem erheblichen Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO, einer Vorschrift, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar ist.

Das Familiengericht hat dem Antrag der Antragstellerin nicht entsprochen, die Sachverständige zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden. Diese Verpflichtung gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs trifft das Gericht gemäß § 15 FGG auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senat, NJW-RR 1999, 948 = FamRZ 1999, 940 = OLGR 1999, 306). Außerdem hätte das Familiengericht von Amts wegen die gerichtliche Sachverständige anhören müssen, wenn es von deren Auffassung abweichen wollte. Die Sachverständige hatte das Gewicht der Symptome, die ihrer Auffassung zu Folge denen eines PAS-Syndroms entsprächen, nicht näher dargelegt. Es ist aber in der sozialwissenschaftlichen Literatur anerkannt, dass bei Entfremdungsstrategien von entsprechendem Gewicht, die der betreuende Elternteil gegen den anderen richtet, auch sorgerechtliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden müssen (vgl. Leitner/Schoeler, DAVorm 1998, 849; Kodjoe/Koeppel, DAVorm 1998, 9; KindPrax 1998, 138; OLG Köln, FuR 1998, 373), ein solches Phänomen also auch das Gewicht eines triftigen Grundes im Sinne von § 1696 BGB haben kann. Dem hätte schon das Familiengericht nachgehen müssen.

2. Der Senat sieht aber von einer Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht ab. Er entscheidet sachdienlicher Weise nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts selbst.

3. Die Abänderung des Ehescheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Dürkheim vom 18. Oktober 1996 betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das betroffene Kind ist nicht gemäß § 1696 BGB aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt.

Auch unter Würdigung der Auffassung der Sachverständigen Dipl. Psych. R lassen sich keine Tatsachen feststellen, die es nach dem eben aufgezeigten Maßstab gebieten, der Antragstellerin die elterliche Sorge oder auch nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

a) Die Sachverständige hat aufgrund der psychologischen Untersuchung des Kindes Anhaltspunkte gefunden, die Hinweise auf eine vom Antragsgegner gegen die Antragstellerin betriebene Entfremdungsstrategie geben könnten. Aus den bekannten Manifestationen hat sie bei dem Kind die Form "geborgte Szenarien aus der Erwachsenenwelt und der Erwachsenensprache", bei der das Kind zu den in Rede stehenden Verlautbarungen keine eigene Defintion oder Beispielbildung beisteuern kann, sowie die Form "Ausweitung der Feindseligkeit auf die erweiterte Familie" ausmachen können, beide Manifestationen bezogen auf die Person des jetzigen Ehemannes der Antragstellerin.

Anhand des Begutachtungsverlaufs, den die Sachverständige erläutert hat, lässt sich nicht ausschließen, dass eine Entwicklung im Gange ist, die auf einer vom betreuenden Elternteil, also dem Antragsgegner, bewusst gesteuerten oder nicht bewusst gemachten Beeinflussung des Kindes für eigene Belange beruht. Im vorliegenden Fall neigt die Sachverständige zur Annahme (siehe Ergänzungsgutachten GA II Blatt 405), dass der Vater sich der von ihm erzeugten intrapsychischen Konflikte (Interessenkollision) bei dem Kind nicht ausreichend bewusst sei. Gleichwohl will sie allein aus diesem Verhalten heraus keine sorgerechtlichen Konsequenzen gezogen wissen (siehe Ergänzungsgutachten GA II Blatt 409). Dies ist auch die Auffassung des Senats, der indes auch nach der von der Sachverständigen eingeforderten Gesamtabwägung aus Rechtsgründen, die von der Sachverständigen ersichtlich nicht zutreffend eingeschätzt worden sind, keinen triftigen Grund zur Abänderung der bestehenden Sorgerechtsregelung sieht. Eines näheren Eingehens auf die sozialwissenschaftlich noch nicht abgeschlossene Diskussion zur Behandlung einer fremdgesteuerten Überidentifkation mit einem Elternteil verbunden mit einer sich gegenüber dem anderen Elternteil in unterschiedlicher Ausprägung ausdrückender Feindseligkeit bedarf es hier nicht weiter, nachdem eine Schwere, die einen Eingriff erfordert, nicht erreicht ist.

b) Die weiteren Kriterien aufgrund deren Bewertung sich die Sachverständige für eine Sorgerechtsänderung ausspricht, reichen nach dem strengen Maßstab des § 1696 BGB für eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung nicht aus. Zwar hat die Sachverständige im Ergänzungsgutachten nochmals beteuert, ihr seien bei der Erstellung des Gutachtens im Dezember 1998 die Anforderungen dieser Vorschrift gegenwärtig gewesen. Jedenfalls hat dann die Sachverständige eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die der Senat nach eigener Sachprüfung nicht teilt, er sich daher auf die Verwertung der von der Sachverständigen ermittelten Tatsachen und deren psychologische Bewertung beschränkt. Diese vermag er auch unter Einbeziehung der fachlichen Kritik, die der Antragsgegner in Form mehrerer privatgutachterlicher Stellungnahme angebracht hat, nachzuvollziehen.

4. Im Hinblick hierauf besteht unterhalb der Eingriffsschwelle des § 1696 BGB Handlungsbedarf zur Stützung der intensiv gelebten Beziehung des Kindes zur Mutter, der im Wege einer Anordnung gemäß § 1684 Abs. 3 BGB umzusetzen ist. Zu diesem Zwecke hat der Senat das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren zur Umgangsregelung mit diesem Verfahren nunmehr auch zur Entscheidung verbunden.

a) Mit einer Änderung der Regelung der elterlichen Sorge im Sinne des Begehrens der Antragstellerin würden dem Kind keine besseren Lebensbedingungen geschafft, deren Herbeiführung als triftiger Änderungsgrund angesehen werden könnte. Beide Eltern, die in besseren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen leben, vermögen dem Kind gute und kindgerechte Lebensverhältnisse zu bieten. Beide Eltern gehen einer Berufstätigkeit nach, der Antragsgegner regelmäßig, die Antragstellerin nur zeitweise. Mittels verhältnismäßiger Maßnahmen kann auch die Bindungsbeziehung des Kindes zur Mutter dauerhaft gegen mögliche Beeinflussungen des Antragsgegners gesichert werden.

b) All dies lässt aber nicht erwarten, dass hierdurch der von beiden Elternteilen verursachte Loyalitätskonflikt des Kindes aufgelöst würde. Den vorliegenden Sachverhalt kennzeichnet insbesondere, dass beide Elternteile für die Belange des Kindes zwar vordergründig eine Öffnung vorgeben, im Innern aber jeder einen für originär und primär gehaltenen Besitzanspruch auf das Kind verfolgt. Dieser Einstellung beider Eltern, die das Kind in einen anhaltenden, in seiner schädlichen Konsequenz nicht absehbaren Loyalitätskonflikt gebracht hat, kann durch eine Sorgerechtsregelung allein nicht beigekommen werden, weshalb hierfür eine ändernde Entscheidung untauglich wäre.

Es ist in diesem Fall nicht wesentlich, ob das Sorgerecht weiterhin beim Vater bleibt oder von der Mutter ausgeübt wird. Kein Sorgerechtsmodell vermag ohne Mitwirkung beider Eltern das Kind aus seinem Loyalitätskonflikt zu holen. Auch der regelmäßige Aufenthalt des Kindes ist hier nicht von durchschlagendem Gewicht. Das Kind hat nach der geübten Praxis schon lange Zeit so viel Umgang mit beiden Eltern, dass es sich fast mit gleichen Anteilen bei beiden aufhalten kann. Die Mutter kann daher in weit größerem Umfang an der Erziehung des Kindes mitwirken, als das sonst üblicherweise ein umgangsberechtigter Elternteil kann. Sie hat dementsprechend ihren Antrag letztlich auch nicht darauf gestützt, dass aufgrund zeitlicher Beschränkung die Beziehung zwischen Mutter und Kind beeinträchtigt werde, sondern dass der Vater auf die Art und Weise des Umgangs Einfluss nehme und ihre Position als Mutter der seinen unterordne. Auch wenn der Senat für diese Sichtweise insoweit Verständnis hat, als es in der zurückliegenden Zeit immer wieder Vorfälle gegeben hat, in denen auch seitens des Antragsgegners das Beharren auf eigenen Vorstellungen und Planungen überdenkenswert gewesen wäre, etwa die nicht in Abrede gestellte Absage des Umgangs am Geburtstag des Bruders von A., der an diesem Tag mit dem Muttertag zusammenfiel, oder anlässlich verschiedener Urlaubsvorhaben, ist dies nicht die alleinige Ursache für den Konflikt. Auch die Antragstellerin hat in der Vergangenheit keinen Weg gefunden, den Antragsgegner in seiner Elternrolle zu akzeptieren, wie sich etwa im Misstrauen gegenüber dessen Ausübung der Gesundheitsfürsorge zeigt, das die Antragstellerin an den Tag gelegt hat, als sie im Wissen einer vom Antragsgegner begonnenen ärztlichen Behandlung ihrerseits andere Behandlungsschritte veranlasste. Der Vater will die Mutterrolle selbst definieren. Die Mutter sieht sich demgegenüber auch in Situationen gestört, deren Bewältigung dem Vater obliegt.

c) Beides verwundert nach dem Werdegang der Familie nicht. Die Sichtweise beider Eltern bedarf aber zur Entlastung des Kindes einer verantwortlichen Überprüfung. Die Eltern haben, nachdem diese sich erst wenige Monate gekannt hatten, im Jahre 1991 geheiratet, weil die Antragstellerin schwanger mit dem betroffenen, dann im Februar 1992 geborenen Kind war und deren Familie die Heirat erwartete. Erstmals 1994 hatten sich die Eheleute vorübergehend getrennt. Zuvor hatten sie nicht durchgängig zusammengelebt. Der Antragsgegner war von Frühjahr bis gegen Ende des Sommers 1993 während der Woche auswärts tätig und kam nur am Wochenende nach Hause. Die Antragstellerin lebte damals bei ihren Eltern, die das Kind betreuten, weil die Antragstellerin noch studierte. Im Jahre 1994 war der Antragsgegner zeitweise ebenfalls nur am Wochenende zu Hause. Das Kind wurde je nach zeitlicher Verfügbarkeit von der Mutter, dem Vater, den Großeltern oder in der Kindergrippe betreut. Als das Kind gerade drei Jahre geworden war, trennten sich die Eltern entgültig.

Diese zeitliche Abfolge zeigt, dass das Kind in der meisten Zeit seines Lebens entweder nur von einem Elternteil oder von Dritten versorgt wurde, die Eltern auch nur für eine recht kurze Zeit eine eheliche Lebensgemeinschaft unterhielten und für eine noch kürzere Zeit tatsächlich zusammenlebten. Das Kind konnte nur in einer frühen Phase kurze Zeit eine gemeinsame Elternschaft von Vater und Mutter erleben. Pointiert formuliert lässt sich sagen, dass das Kind seit der Zeit, in der sich sonst die Mutter-Kind-Dyade zur Mutter-Vater-Kind-Triade erweitert, einen Vater und eine Mutter, aber bereits keine Eltern mehr hatte, weil dort bereits deren Trennung liegt. Ihrerseits konnten die Eltern keine gemeinsame Erfahrung in der Ausübung der Elternschaft sammeln.

So präsentiert sich die Situation jetzt: Beide Elternteile haben weder eine Form für ihre beendete Paarbeziehung, noch für ihre Elternbeziehung gefunden. Immerhin lässt sich in letzter Zeit heraushören, dass die Antragstellerin beginnt, mit dem Antragsgegner zu sprechen. Wenn dies so wäre, wäre dies ein sehr wichtiger Schritt (vgl. Klenner, FamRZ 1995, 1529). Wenn das Kind, das in beiden Elternteilen seine primären Bezugspersonen sieht (SVGA GA I Blatt 164), wie hier einen überaus ausgiebigen Umgang mit beiden Eltern hat und nach dem Willen beider Elternteile - lediglich mit den aufgezeigten Querelen belastet - haben darf, dann aber wegen eines extremen Loyalitätskonflikts unter Neurodermitis leidet, liegt dies nicht am Maß des Umgangs, sondern daran, dass es bisher nicht gelungen ist, eine Elternebene zu finden. Erschwert wird diese Situation insbesondere dadurch, dass es - der zeitliche Ablauf weist darauf hin - keine funktionierende Kernfamilie gegeben hat, deren Struktur und Werte eine modifakionsfähige Basis für den Aufbau einer Nachscheidungsfamilie sein könnte. Noch mehr wie sonst gilt hier, dass nicht Gemeinsamkeit erzwungen werden darf, sondern ein Weg für die Zweisamkeit, anstelle des Miteinanders Raum für ein Nebeneinander geschaffen werden muss.

Erst wenn geklärt ist, wie eine solche Nachscheidungsfamilie tatsächlich strukturiert werden kann und beide Eltern bereit sind, sich in ihrer elterlichen Verantwortung zu akzeptieren und zu achten, kann sich die Diskussion auf die beste Rechtsform dieser gefundenen Struktur erstrecken. Derzeit gibt bei vergleichbarer, jedenfalls nicht eindeutig zu Gunsten der Antragstellerin zu bewertender Versorgungsqualität, die Qualität keines von beiden Elternteilen für die Regelung der elterlichen Sorge den Ausschlag.

Bis dahin steht die Bemühung im Vordergrund, das Kind durch eine vom Familiengericht gegebenen Ordnung auf der Grundlage der derzeit praktizierten Besuchs- und Umgangsregelung zu entlasten. Der Senat versucht, unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die sich ihm gemäß 9 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 1687 a BGB und § 1684 Abs. 3 BGB bieten, einen Rahmen zu schaffen.

Die Antragstellerin ist als nicht ständig betreuender Elternteil auch im Rahmen der Alleinsorge von der Ausübung der elterlichen Sorge nicht insgesamt ausgeschlossen. Gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB übt auch der nichtbetreuende Elternteil die elterliche Sorge in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung aus, unabhängig, ob die gemeinsame Sorge fortbesteht oder nicht (vgl. § 1687 a BGB). Dies ist ein engerer Zuständigkeitsbereich als der des (dauernden) Obhüters, der etwa bei längeren Aufenthalten aber durchaus variabel ist. Die Begründung des Gesetzentwurfs versteht die Befugnis des § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB zwar eng bezogen auf reine Betreuungsfragen (Regierungsentwurf, BT-Drucks. 13/4899, S. 108). Das gesetzliche Modell der elterlichen Sorge geht jedoch schon bei der gemeinsamen Sorge davon aus, das Kind habe seinen dauernden Aufenthalt beim betreuenden Elternteil, sogenanntes Residenz- oder Eingliederungsmodell, und ist für andere zulässige; vom Gesetz nur nicht geregelte Betreuungsmodelle unmodifiziert nur bedingt verwendbar. Hier praktizieren die Eltern eine andere Art der Betreuung. Beim Vater geht das Kind zur Schule. Bei beiden Eltern hat es eine vergleichbare Wohnmöglichkeit. Vor der Wiederheirat des Antragsgegners hatten beide Eltern außerdem noch das Kind im Krankheitsfalle abwechselnd im Haus des Vaters versorgt. Seine Freizeitgestaltung findet, was die organisierte Betätigung betrifft, bei beiden Elternteilen annähernd gleichwertig statt. Infolge dieser Betreuungssituation hat das Kind im Umfeld beider Eltern einen Freundes- und Bekanntenkreis. Trotz aller Konflikte, die bei der Umsetzung entstehen, halten die Eltern an dieser Konzeption fest und haben sie die derzeitig gehandhabte Umgangsregelung selbst gefunden. Gleichwohl empfiehlt es sich, diese familiengerichtlich zu verfügen, um die Konfliktträchtigkeit bei der Umsetzung zu verringern. Um diese Aussicht nicht zu schmälern sieht der Senat aber von einer detailgenauen Regelung ab, um der Gefahr des wortklauberischen Gebrauchs auf beiden Seiten keinen Vorschub zu leisten. Bei der Bestimmung der Zuständigkeit im Rahmen des § 1687 a BGB ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Ausübung des tatsächlichen Umgangs eine mitprägende Wirkung hat (vgl. Schwab-Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, III Rdn. 241). Der Aufenthaltselternteil braucht ebenfalls Entscheidungssicherheit. Er und das Kind haben Anspruch auf ein unverkrampft empfundenes Familienleben. Alltag findet auch beim Umgangsberechtigten statt. Deswegen darf er etwa bestimmen, mit wem das Kind bei der Ausübung des Umgangs (noch) Umgang haben darf (vgl. Rauscher, FamRZ 1998, 330). Auch ohne dass auf den engen Spielraum des § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB zurückgegriffen werden muss, kann dieser auch die Entscheidung zu gewöhnlichen ärztlichen Behandlungen treffen, die während der "Umgangsbetreuuung" (nur) sachdienlich sind (Johannsen/Henrich/Jäger, Eherecht, 7. Auflage, § 1687 BGB, Rdn. 8). Zweck der Regelung ist daher, dem umgangsberechtigten Elternteil den Handlungsspielraum zu geben, den der das Kind gewöhnlich Betreuende hat (Palandt-Diederichsen, BGB, § 1687, Rdn. 3). Die Beachtung der Verantwortung des jeweils anderen Elternteils gewährleistet die Pflicht zum Wohlverhalten gemäß § 1684 BGB i.V.m. § 1687 Abs. 1 Satz 5 BGB, deren Einhaltung durch beide Eltern das Familiengericht überwacht (§ 1687 Abs. 2 BGB). Zur Umschreibung dieser beiderseitigen elterlichen Positionen dient die getroffene Anordnung gemäß § 1684 Abs. 3 BGB.

Für den hiesigen Sachverhalt bedeutet dies:

Kompetenzen, die sinnvoller Weise in einer Hand liegen sollten, sollten nicht künstlich aufgeteilt werden und dann nur noch uneffektiv gehandhabt werden können. Das gilt etwa für die Gesundheitsfürsorge. Die Antragstellerin wird einsehen müssen, dass nicht jede während des Besuchs aufkommende Erkältung oder Verletzung des Kindes als behandlungspflichtiger Notfall eingeschätzt werden muss oder zusätzlicher ärztlicher Behandlung bedarf. Beachtet sie dies, wird es dem Antragsgegner leichter zu erkennen, dass die Mutter ein schützenswertes Interesse am Wohlergehen des Kindes hat, ihm sowieso eine Informationspflicht (§ 1686 BGB) obliegt, sodass es auch die Persönlichkeit herabwürdigend erscheinen kann, wenn beharrend auf der Rechtsposition dem behandelnden Kinderarzt untersagt wird, der Mutter Auskunft zu erteilen. Entsprechendes gilt für die Auskünfte von Lehrern. Es wäre wünschenswert, wenn diesbezüglich künftig eine Freistellung solcher Auskunftspersonen möglich würde.

Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, einer Entfremdung des Kindes von der Mutter Vorschub zu leisten, indem er das Kind gegen die Person deren Ehemannes beeinflusst. Er kann Konflikte auch des Kindes vermeiden, wenn er bei der Planung von Freizeitaktivitäten, die dem Kind nicht in zu geringem Maße angeboten werden, auf mögliche Kollisionen mit dem Umgangsrecht der Mutter achtet und so nicht den Eindruck erweckt, er erkaufe sich bei solchen Gelegenheiten die Entscheidung des Kindes, nicht zur Mutter zu gehen. Bei der Ausübung des weiterhin großzügig zu handhabenden Umgangsrechts hat er die eigene elterliche Verantwortung der Antragstellerin zu achten, deren Wahrnehmung zu gestatten und deren Erfolgsaussicht nicht durch eigenes entgegengesetztes oder parallel wirkendes Handeln zu untergraben. Das Umgangsrecht des Kindes mit der Mutter, aber auch dessen Bedürfnis, mit den Großeltern Umgang zu haben, hat er also nicht nach eigenen Vorstellungen nach "Gutsherrenart" zu gestalten, sondern im Interesse des Kindes zu ermöglichen. Im Hinblick auf das ausgiebige Umgangsrecht der Mutter bestehen allerdings keine Bedenken dagegen, dem Kind nicht noch einen weiteren regelmäßigen Besuchstag zuzumuten. Vielmehr sollte es der Antragstellerin, der sich dazu genügend Gelegenheit bietet, möglich sein, ihrerseits die Großeltern miteinzubinden und diese zu motivieren, von den Angeboten des Antragsgegners Gebrauch zu machen, etwa Schulveranstaltungen oder ähnliches mit dem Kind zu besuchen. Dann wird der Antragsgegner eher bereit sein können, die Großeltern auch in anderer Weise die Beziehung mit dem Kind fördern zu lassen. Auch auf dieser Ebene bedarf es zunächst noch vertrauensbildender Schritte.

5. Der Senat hat ausnahmsweise davon abgesehen, das betroffene Kind persönlich anzuhören. Er kann erkennen, dass sich das Kind in einem immensen Loayalitätskonflikt, möglicherweise auch in einem Zustand der Fremdbestimmung befindet. In dieser Situation kann eine weitere Anhörung des Kindes diesen Zustand verschlimmern, wenn es sich in die Rolle des Entscheidungsträgers gedrängt fühlen würde. Hinweise hierauf bieten Situationen, die im Zusammenhang mit den Vorgängen vor und nach der erstinstanzlichen Anhörung des Kindes geschildert worden sind.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 30 KostO festgesetzt worden. Die Verfahrensverbindung zur gemeinsamen Entscheidung lässt die vorher entstandenen Werte und Kosten unberührt. Die vorangegangene Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung hat keine wertmäßige Konsequenz (vgl. Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, Stichwort: Prozessverbindung, mwNw; BLAH-Hartmann, ZPO, § 5, Rdn. 2).

Ende der Entscheidung

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