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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: 5 UF 75/05
Rechtsgebiete: ZPO, VAHRG, BGB, SGB VI


Vorschriften:

ZPO § 621e
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 315 Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
BGB § 1587a Abs. 3
BGB § 1587a Abs. 4
BGB § 1587a Abs. 1
BGB § 1587b Abs. 6
SGB VI § 76
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

Aktenzeichen 5 UF 75/05

In der Familiensache

betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs (Folgesache) der geschiedenen Eheleute

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die befristete Beschwerde der Bayerischen Ärzteversorgung, Bayerische Versorgungskammer, vom 18. April 2005, eingegangen am 25. April 2005, gegen das ihr am 14. April 2005 zugestellte Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 6. April 2005 nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 5. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

I. Das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 6. April 2005 wird in seiner Ziffer II. (Regelung des Versorgungsausgleichs) teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

1) Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Personalnummer V-0...) werden für die Antragsgegnerin bei demselben Versorgungsträger durch Realteilung (volldynamische) Anwartschaften in Höhe von 434,88 Euro monatlich und (teildynamische) Anwartschaften in Höhe von 98,29 Euro monatlich, jeweils bezogen auf den 31. Oktober 2000, begründet.

2) Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Personalnummer: Z - L 14...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ..., Versicherungskonto Nr. 16 1..., Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 21,78 Euro monatlich, bezogen auf den 31. Oktober 2000, begründet.

3) Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die am .... ... 1981 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Ziffer I. des insoweit nicht angegriffenen Endurteils des Familiengerichts auf den am 16. November 2000 zugestellten Antrag des Antragstellers geschieden worden.

In der gesetzlichen Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) vom 1. Mai 1981 bis zum 31. Oktober 2000 hat der Antragsteller bei der Bayerischen Ärzteversorgung eine volldynamische Versorgung von monatlich 1900,87 DM und - in der Ehezeit vor dem 1. Januar 1985 - eine teildynamische Versorgungsanwartschaft von 4883,76 DM (Jahresrente) erworben. Daneben verfügt er über eine ehezeitbezogene Zusatzversorgung bei der weiter Beteiligten zu 3) in Höhe von 274,02 DM.

Die Antragsgegnerin hat bei der weiter Beteiligten zu 2) während der Ehe Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 224,63 DM erlangt.

Sie ist Architektin und hat Antrag auf Realteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung (i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1995 , Bayerischer StAnz Nr. 51/52) gestellt.

Die weiter Beteiligten zu 1) macht mit ihrer zulässigen befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO zu Recht geltend, dass der Ausgleich hinsichtlich der teildynamischen, vor dem 1. Januar 1985 erworbenen Anrechte des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung nicht deren Satzung entsprechend durchgeführt wurde.

Nach § 55 Abs. 3 Ziffer 1 der Satzung gilt insoweit, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erfüllt sind, dass der auszugleichende Wertunterschied durch den jeweiligen aktuellen Rentenwert geteilt und der sich hieraus ergebenden Wert mit den jeweiligen Rechengrößen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vervielfältigt und durch den Faktor der Barwertverordnung, der dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten entspricht, sowie durch die Zahl 12 geteilt wird.

Diese Rechenschritte führen im Ergebnis zu einer Halbierung des Barwerts der auszugleichenden Versorgung, wobei eine Hälfte dem ausgleichsberechtigten, die andere dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zugeordnet wird. Diese Regelung zur Durchführung der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG ist zu berücksichtigen, da sie zu keinem unangemessenen Ergebnis für die beteiligten Ehegatten führt (vgl. BGH FamRZ 1988, 1254, 1255).

Das Familiengericht hat seine Entscheidung zum Versorgungsausgleich entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen. Die Verweisung auf eine als Anlage dem Urteil beigefügte Berechnung (Computerausdruck) genügt hierfür nicht, da diese Anlage von der Unterschrift des Richters nach § 315 Abs. 1 ZPO nicht gedeckt wird und daher kein Bestandteil des Urteils ist. Daran ändert auch nichts, dass die Berechnung ihrerseits mit einer Unterschrift versehen wurde. Diese macht die Anlage nicht zu einem Teil des Urteils. Die Unterschrift unter dem Urteil selbst hat nicht nur Betätigungsfunktion, sie schließt das Urteil auch ab, so dass Anfügungen von ihr nicht als Bestandteil der Entscheidung gedeckt werden. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn wie im vorliegenden Fall eine ausreichend sichere Verbindung des Urteils mit der Anlage nicht gegeben ist.

Die teildynamische Jahresrente des Antragstellers bei der weiter Beteiligten zu 1) von 4883,76 DM ist gemäß § 1587a Abs. 3,4 BGB unter Anwendung von Tabelle 1 der Barwertverordnung in eine dynamische Rente umzurechnen. Hierbei ist der Barwertfaktor der Tabelle 1 nach Anmerkung 1 um 65% zu erhöhen, weil die Versorgung im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen ist. Die Umrechnung ergibt einen auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert von 141,39 DM (Monatsbetrag).

Nach den gleichen Bedingungen ist auch die Zusatzversorgung bei der weiter Beteiligten zu 3) zu dynamisieren; demnach ist in den Ausgleich ein Wert von 95,20 DM einzubeziehen.

Der Antragsgegner ist als Inhaber der insgesamt höheren ehezeitbezogenen Anrechte nach § 1587a Abs. 1 BGB gegenüber der Antragsgegnerin ausgleichspflichtig. Für den Ausgleich sind die Anwartschaften des Antragstellers anteilig heranzuziehen (so genannte Quotierungsmethode; vgl. dazu BGH FamRZ 1994,90). Zur Ermittlung der jeweiligen Quote ist von den dynamisierten Werten der Versorgungen auszugehen. Danach hat der Antragsteller insgesamt Anrechte von 2137,46 DM (1900,87 DM + 141,39 DM plus 95,20 DM), die Antragsgegnerin in Höhe von 224,63 DM, so dass sich ein - vorläufiger - Ausgleichsbetrag von 956,42 DM ergibt.

Die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG betrifft 913,82 DM (2042,26 DM/2137,46 DM*956,42 DM); die dynamische Rente bei der Bayerischen Ärzteversorgung ist dabei mit 850,55 DM (1900,87/2042,26*913,82) = 434,88 Euro auszugleichen, das teildynamische Anrecht mit einem - dynamisierten - Teil von 63,27 DM (141,39 DM/2042,26 DM*913,82 DM). Der auszugleichende (dynamisierte) Wert der teildynamischen, vor dem 1. Januar 1985 erworbenen Versorgung ist nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung rückzurechnen entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Dies führt zu einem teildynamischen Anrecht für die Antragsgegnerin von 192,23 DM = 98,29 Euro.

Der Ausgleich hinsichtlich der Zusatzversorgung erfolgt durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 42,60 DM (95,20 DM/2137,47 DM*956,42 DM) = 21,78 Euro. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte ist nach § 1587b Abs. 6 BGB erforderlich.

Bei einer Ehezeit von 234 Monaten ist der Höchstbetrag nach § 76 SGB VI nicht überschritten.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts entsprechend § 93a ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 21 Abs. 1 GKG, 13a Abs. 1 FGG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 49 Nr. 2 GKG.

Gründe, nach § 574 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben.



Ende der Entscheidung

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