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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 5 WF 104/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 114
GKG § 17 Abs. 1
GKG § 17 Abs. 4
Eine Unterhaltsklage ist nicht etwa deshalb mutwillig und deshalb PKH zu versagen, weil mit der Klageerhebung zugewartet wurde mit der Folge des Entstehens Streitwert erhöhender Unterhaltsrückstände.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 5 WF 104/04

In der Familiensache

wegen negativer Feststellungsklage betreffend Ehegattenunterhalt

hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Geisert als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 2. April 2004, am selben Tag eingegangen, gegen den ihm am 1. April 2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 26. März 2004 ohne mündliche Verhandlung am 1. Juli 2004 beschlossen:

Tenor:

I. Der Beschluss vom 26. März 2004 wird, soweit er nach der Teilabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 11. Juni 2004 noch fortbesteht, aufgehoben.

II. Dem Kläger wird für die Klage vom 30. Januar 2004 insgesamt, somit auch hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes, Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen des Beschlusses vom 11. Juni 2004 bewilligt.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die Wertgrenze des § 511 ZPO übersteigende sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Für die Beklagte ist durch einstweilige Anordnung ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt in Höhe von zuletzt 360,04 Euro tituliert. Der Kläger will mit seiner im Februar 2004 eingereichten Klage beantragen festzustellen dass ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt ab 19. September 2003 (Rechtskraft der Ehescheidung) nicht besteht. In der Teilabhilfeentscheidung hat das Familiengericht Prozesskostenhilfe für die negative Feststellungsklage bewilligt, soweit es um den Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit ab Klageeinreichung geht (für einen Streitwert in Höhe von 4320,48 Euro). Im Übrigen hat es den PKH -Antrag des Klägers abgelehnt, weil er dadurch mutwillig einen höheren Streitwert und damit höhere Kosten verursacht habe, dass er mit der Klageerhebung zugewartet habe.

Prozesskostenhilfe kann dem Kläger mit dieser Begründung nicht (teilweise) versagt werden. Ein Zuwarten mit der Klageerhebung kann entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht als mutwillig i. S. v. § 114 ZPO angesehen werden.

Der Streitwert einer Klage auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 17 Abs. 1 und 4 GKG) wird zwar erhöht, soweit bei Klageeinreichung fällige Beträge neben laufendem Unterhalt geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die negative Feststellungsklage. Der besondere Regelungsgehalt dieser Vorschrift liegt, soweit sie hier Anwendung findet, in Abs. 1 und bezweckt die Beschränkung des Streitwertes von Unterhaltsverlangen für die Zukunft. Soweit Ansprüche bei Klageeinreichung bereits fällig sind, werden diese - ohne weiteres und selbstverständlich - für den Streitwert mit bestimmend. Allgemein gilt, dass bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen mit den vor der gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Rückständen der Streitwert einer Klage steigt. Der Gläubiger eines solchen Anspruchs kann die unterschiedlichsten Gründe haben, mit der gerichtlichen Durchsetzung abzuwarten. Dies muss auch einer bedürftigen Partei ohne Einschränkung gestattet sein, da andernfalls der Zwang zu einer alsbaldigen Klageerhebung entstehen würde. Dem entsprechend wird soweit ersichtlich weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten, dass ein Zuwarten mit der Klageerhebung wegen des Entstehens Streitwert erhöhender Unterhaltsrückstände mutwillig sein könnte (vgl. dazu FA-FamR 4. Aufl. 16. Kap. Rdnrn. 66 ff.; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdnrn. 205 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdnrn. 449 ff.; Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 114 Rdnrn. 40 ff.). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der negativen Feststellungsklage.

Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht erforderlich (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).



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