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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: 5 WF 120/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 2 Halbs. 2
BGB § 1360 a
Leitsatz:

Der Unterhaltsanspruch der hilfsbedürftigen Partei gegen ihren Ehemann umfasst auch einen Anspruch auf angemessenes Taschengeld. Angesichts der grundsätzlichen Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs von bis zu 7/10 ist es regelmäßig angemessen, diesen Bruchteil des Taschengeldes auch zur Zahlung von Raten auf die Prozesskosten zu verwenden.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 5 WF 120/00 F 167/96 Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

In der Familiensache

wegen Auskunftserteilung u.a.,

hier: Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Goldstein und Geisert auf den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch der Klägerin vom 15./17. August 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 31. Juli 2000 ohne mündliche Verhandlung am 12. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung sind vorliegend gegeben.

Ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ZPO ist die Weigerung des Hilfsbedürftigen, zu seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die geforderten Belege vorzulegen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 120 Rdnr. 28). Die Klägerin war danach verpflichtet, auf Anforderung des Rechtspflegers eine Verdienstbescheinigung ihres jetzigen Ehemannes vorzulegen.

Ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann, mit dem sie zusammenlebt, umfasst gemäß § 1360 a BGB neben dem in Natur geleisteten Unterhalt zur Deckung der Grundbedürfnisse auch den Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, über den der Ehegatte zur Befriedigung seiner Privatinteressen frei verfügen kann. Der Höhe nach ist dieser Anspruch nach herrschender Auffassung mit 5-7 % des anrechenbaren Nettoeinkommens des anderen Ehegatten zu bemessen. Angesichts der grundsätzlichen Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs in Höhe von bis zu 7/10 gemäß §§ 850 b Abs. 2, 850 c ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 570; zur Problematik und zum Streitstand s. Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rdnrn. 2577 m.w.N.) ist es regelmäßig angemessen, den genannten Bruchteil des Taschengelds auch zur Zahlung von Raten auf Prozesskosten zu verwenden, da die bestehende staatliche Nachforderungsmöglichkeit nicht geringer einzustufen ist als die Realisierungsmöglichkeit eines privaten Gläubigers, der einen Taschengeldanspruch pfänden kann (OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 592; OLG Koblenz MDR 1996, 287; anderer Auffassung: OLG Bamberg, JurBüro 1994, 751).

Um die Verpflichtung zu einer Ratenzahlung aufgrund des Taschengeldanspruchs überprüfen zu können, war die Klägerin gehalten, eine Verdienstbescheinigung ihre Ehemannes vorzulegen, der - gegenüber seiner Ehefrau - aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 BGB zur Überlassung einer derartigen Bescheinigung verpflichtet ist. Da die Klägerin trotz zweimaliger Aufforderung und Belehrung über die Folgen der Nichtvorlage der fraglichen Verdienstbescheinigung nicht reagiert hat, war die Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben.

Nebenentscheidungen sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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