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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: 5 WF 14/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 |
Weil eine Anordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO nur die Grundentscheidung über die Prozesskostenhilfe betrifft, kann der Rechtsanwalt, der die Differenzgebühren verlangt, nicht geltend machen, es hätten überhaupt oder höhere Raten angeordnet werden müssen.
5 WF 14/00 F 257/96 AmtsG -FamG- Frankenthal (Pfalz)
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Beschluss
In der Familiensache
gegen
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: Änderung der Anordnung von Ratenzahlung auf die bewilligte Prozesskostenhilfe,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Hauck und Roos vom 17. November 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Frankenthal (Pfalz) vom 10. November 1999 ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar 2000
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.
Gründe:
I.
Der Antragsgegnerin ist im Scheidungsverfahren die Prozesskostenhilfe bewilligt und die Zahlung von Raten in Höhe von 120 DM angeordnet worden. Ihr beigeordneter Rechtsanwalt hat aus der Staatskasse die weitere Vergütung beantragt, die Antragsgegnerin die Änderung der Zahlungsanordnung, weil sie wegen verschlechterter Vermögensverhältnisse keine Ratenzahlung mehr leisten könne.
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger beim Familiengericht die Prozesskostenhilfebewilligung vom 24. September 1996 dahingehend abgeändert, dass ab dem 1. September 1999 keine Raten mehr zu leisten seien, weil sich die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin verschlechtert hätten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Rechtsanwälte.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig.
Der beigeordnete Rechtsanwalt hat nur ein beschränktes Beschwerderecht, wenn sein Gebührenanspruch von einer Entscheidung über die Prozesskostenhilfe tangiert wird. Ein Beschwerderecht des beigeordneten Anwalts wird insbesondere abgelehnt, wenn sich dieser gegen die Grundentscheidung über die Prozesskostenhilfe wenden will. Darunter fallen auch die Entscheidungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, weil gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung und Vermögenseinsatz nur von der Staatskasse angefochten werden kann (OLG Stuttgart, JurBüro 1992, 360; OLG Köln, FamRZ 1997, 1283 = OLGR 1997, 215; SChlHOLG, OLGR 1996, 331). Beschwerde kann der Rechtsanwalt dagegen einlegen, wenn die Ratenzahlungen nach § 120 Abs. 3 ZPO eingestellt werden, bevor seine Differenzgebühr gedeckt ist (OLG Hamm FamRZ 1989, 412; OLG Düsseldorf, MDR 1993, 90; OLG Schleswig JurBüro 1988; OLG Köln aaO). Wird von der Einziehung weiterer Raten nach dieser Vorschrift abgesehen, geht es nur darum, zu welchem Zeitpunkt die Gebührenansprüche als gedeckt anzusehen sind. Eine Anordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO betrifft jedoch die Grundentscheidung über die Prozesskostenhilfe. Daher kann der Rechtsanwalt nicht geltend machen, es hätten überhaupt oder höhere Raten angeordnet werden müssen. Sein Gebühreninteresse wegen ihm noch zustehender Differenzgebühren wird nur so wie bei der Versagung oder teilweisen Versagung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe betroffen. Das ist aber nur eine mittelbare Beeinträchtigung (vgl. OLG Köln aaO).
Nebenentscheidungen sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Ende der Entscheidung
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