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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 5 WF 140/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 122 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 5 WF 140/05
in dem Rechtsstreit
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: Erstattung von Reisekosten im Rahmen bewilligter PKH,
hat der 5. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21. November 2005, eingegangen am 23. November 2005, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 25. Oktober 2005, der Antragstellerin zugestellt am 16. November 2005,
ohne mündliche Verhandlung
am 19. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 25. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 12./14. September 2005 auf Erstattung von Reisekosten im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Familiengericht Pirmasens zurückverwiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erstattung von Reisekosten im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist nach § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 122 Rdnr. 27 m.w.N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 122 Rdnr. 16 m.w.N.; OLG Rostock, FamRZ 2003, 1396) und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.
Nach inzwischen ganz vorherrschender und vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind der bedürftigen Partei entstandene Reisekosten im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn die Partei dies erst verlangt, nachdem sie die Kosten zunächst verauslagt hat. Die Partei braucht sich die Ausgabe nicht etwa vorher "genehmigen" zu lassen. Entscheidend ist allein, ob sie den verauslagten Betrag entbehren kann, ohne über das Maß des § 115 ZPO hinaus belastet zu werden. Beantragt sie die Kostenerstattung - anders als vorliegend - nicht alsbald nach dem Termin, zu welchem ihr persönliches Erscheinen angeordnet war, mag dies lediglich gegen ihre Mittellosigkeit sprechen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 122 Rdnr. 27 m.w.N.; Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 122 Rdnr. 16 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 622 m.w.N.; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rdnr. 549; OLG Rostock, FamRZ 2003, 1396; OLG Brandenburg, JurBüro 1996, 142; s. auch OLG Zweibrücken, JurBüro 1989. 233).
Die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 1. August 1977 - JBl. Rheinland-Pfalz 1977, Seite 205 sowie 2003, Seite 199, 200 - steht dem nicht entgegen (vgl. Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rdnr. 550; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 A 11766/92 -, zitiert nach juris). Einmal ist sie für die Gerichte nicht bindend; zum andern besagt sie keineswegs, dass die Gewährung der Reisekostenentschädigung zwingend vor Reiseantritt beantragt werden müsste. Wenn denn in Abschnitt I unter 1.c) bestimmt ist, dass regelmäßig Fahrtausweise oder Gutscheine der Deutschen Bundesbahn für den kostenlosen Erwerb von Fahrtausweisen zur Verfügung zu stellen sind und eine Barauszahlung nur im Ausnahmefall in Betracht kommt, so mag damit einem künftigen Missbrauch überlassener Geldmittel vor Antritt der Reise vorgebeugt werden. Bei nachträglich begehrter Reisekostenerstattung sind dahingehende Bedenken durch den Nachweis der verauslagten Kosten ausgeräumt.
Der begehrten Kostenerstattung steht auch nicht entgegen, dass die Parteien ausweislich der Sitzungsniederschrift im Ehescheidungsverfahren am 08. September 2005 "freiwillig erschienen" sind, die Sache vor Reiseantritt also gar nicht terminiert gewesen ist. Auf diesen Tag terminiert war indes das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend den Umgang der Antragstellerin mit den beiden ehegemeinsamen und beim Antragsgegner lebenden Kindern. Zwar war lediglich das persönliche Erscheinen des Antragsgegners zum Termin angeordnet, allerdings verbunden mit der Anfrage, ob - auch - die Antragstellerin zum Termin erscheinen könne. Damit war erkennbar auch deren Erscheinen von Seiten des Gerichts erwünscht (wenn auch nicht förmlich angeordnet). Hiervon abgesehen durfte die Antragstellerin angesichts aller Umstände ihr Erscheinen als für eine effektive Rechtsverfolgung notwendig erachten. Auch wenn erst im Laufe des Termins die der Antragstellerin bereits zuvor im Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das einstweilige Anordnungsverfahren ausgedehnt wurde, sind davon auch die bereits zuvor angefallenen Reisekosten erfasst. Dies deshalb, weil jedenfalls schon bei Antragstellung im einstweiligen Anordnungsverfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht worden war und das Familiengericht gehalten gewesen wäre, rechtzeitig vor dem anberaumten Termin bei gegebener Entscheidungsreife hierüber zu befinden. Die dem nicht entsprechende Verfahrensweise kann nicht zum Nachteil der Antragstellerin gehen (vgl. zum für die PKH-Bewilligung maßgebenden Zeitpunkt Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 Rdnrn. 44 ff m.w.N.).
Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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