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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 5 WF 193/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, FGG
Vorschriften:
BGB § 106 | |
BGB § 107 | |
BGB § 1666 | |
ZPO § 46 Abs. 2 | |
FGG § 59 Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 59 Abs. 3 Satz 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 5 WF 193/07
In der Familiensache
betreffend den Entzug der elterlichen Sorge für das Kind
hier: Ablehnung der Richterin am Amtsgericht Wind,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die namens des betroffenen Kindes eingelegte Beschwerde vom 20. Oktober 2007, am selben Tag eingegangen, gegen den ihm am 9. Oktober 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 5. Oktober 2007 ohne mündliche Verhandlung am 8. November 2007
beschlossen:
Tenor:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem betroffenen Kind auferlegt.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1 500,00 € festgesetzt.
Gründe:
1. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge für das betroffene Kind J.... Das Jugendamt beantragt in der Hauptsache, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge gemäß § 1666 BGB zu entziehen. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 14. Januar 2005 Rechtsanwältin ... dem Kind als Verfahrenspflegerin beigeordnet.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2007 hat Rechtsanwalt ... angezeigt, das betroffene Kind zu vertreten.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2007 hat Rechtsanwalt ... namens des Kindes Richterin am Amtsgericht Wind wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.
2. Die namens des Kindes eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Gegen den Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, findet zwar entsprechend § 46 Abs. 2 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die sofortige Beschwerde statt.
Dem betroffenen Kind fehlt indes die Befugnis, in eigenem Namen Beschwerde einzulegen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, zwar in allen seine Person betreffende Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Diese Vorschrift findet jedoch auf Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Verkündung der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, keine Anwendung, § 59 Abs. 3 Satz 1 FGG.
Die mangelnde Verfahrensfähigkeit eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes kann nicht durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ersetzt werden, die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes ist gemäß §§ 106, 107 BGB unwirksam (vgl. etwa OLG Hamm, FamRZ 2002, 1127).
Die mangelnde Verfahrensfähigkeit des betroffenen Kindes wird hier auch nicht dadurch ersetzt, dass die Mutter von J... die Vollmachtsurkunde für Rechtsanwalt ... mit unterzeichnet hat.
3. Das betroffene Kind hat als Beschwerdeführerin unabhängig von seiner Beteiligtenfähigkeit die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BGHZ 121,397).
Den Gegenstandswert hat der Senat entsprechend dem Geschäftswert der Hauptsache mit einem Teilbetrag (hälftig; vgl. § 30 Abs. 2 und 3 KostO) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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