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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 5 WF 194/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 654 Abs. 2 Satz 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 5 WF 194/07
In der Familiensache
wegen Korrekturklage nach § 654 ZPO,
hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Geisert als Einzelrichter auf die (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin vom 28. August 2007, eingegangen am 30. August 2007, gegen den ihr am 23. August 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 17. August 2007 ohne mündliche Verhandlung am 12. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Familiengerichts vom 17. August 2007 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den PKH-Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Speyer zurückverwiesen.
Gründe:
1. Die Antragstellerin ist aufgrund des Festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30. Mai 2007 verpflichtet, rückständigen Unterhalt in Höhe von 1 018,00 € sowie laufenden Unterhalt ab August 2006 in Höhe von 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe für das Kind S..., geboren am ... 2000, zu zahlen.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage nach § 654 ZPO.
Das Familiengericht hat ihren Antrag zurückgewiesen.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken.
3. Die Beschwerde erzielt einen jedenfalls vorläufigen Teilerfolg.
a. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht ohne hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Antragstellerin bezieht sei 21. August 2007 Krankengeld in Höhe von 466,20 € monatlich und ist mit diesem Einkommen selbst leistungsunfähig. Die Antragstellerin hat auch hinreichend dargelegt, dass sie aufgrund gesundheitlicher Umstände (Bandscheibenleiden) nicht in der Lage war, ihre Tätigkeit als Reinemachefrau ganztätig auszuüben. Unabhängig davon, ob ihr eine Änderung ihrer Lohnsteuerklasse (IV statt V) unterhaltsrechtlich zuzumuten war, hätte dies nicht zu ihrer Leistungsfähigkeit zur Bestreitung von Kindesunterhalt aus ihrem eigenen Einkommen geführt.
Die Antragstellerin hat auch schlüssig dargelegt, dass ihr Unterhaltsbedarf nicht bereits durch das von ihrem Ehemann erzielte Erwerbseinkommen gedeckt wird. Die Antragstellerin hat substantiiert behauptet, dass ihrem Ehemann von seinem Nettoverdienst von rund 1 400,00 € monatlich wegen der Bedienung von Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten kein Einkommen verbleibt, das über seinen eigenen angemessen Selbstbehalt hinausgeht. Ihre dahingehenden Angaben wurden von dem Antragsgegner nicht bestritten.
Die Antragstellerin hat auch ausreichend substantiiert im Beschwerdeverfahren vorgetragen, nach ihrer im Rahmen einer Umschulung abgeleisteten Ausbildung zur Speditionskauffrau diesen Beruf nicht ausgeübt zu haben. Es ist deshalb nahe liegend, dass für sie realistische Erwerbschancen in diesem Bereich heute - nach rund 10 Jahren - nicht bestehen.
b. Im Wege der Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO kann die Antragstellerin die Abänderung des Unterhaltstitels allerdings nur für die Zeit nach Erhebung der Klage, mithin erst ab Zustellung der Klage im vorliegenden Verfahren, verlangen, da eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben wurde.
Die Einreichung eines PKH-Gesuchs (hier: am 22. Juni 2007) genügt - ebenso wie bei einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO - nicht zur Wahrung der Klagefrist in § 654 Abs. 2 ZPO (BGH FamRZ 1982, 792; FamRZ 1984, 353, 355; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. § 323 Rdnr. 42; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 323 Rdnr. 38; anderer Ansicht weiterhin Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 654 Rdnr. 4, § 117 Rdnr. 4 und Zöller/Vollkommer, aaO. § 323 Rdnr. 35).
Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift.
Für eine Analogie zur Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) ist mangels Regelungslücke kein Raum (so aber Zöller/Vollkommer, aaO.). Trotz Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesetzgeber - insbesondere im Zusammenhang mit der Einfügung von § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO - die Stellung eines PKH-Gesuchs für eine Abänderungsklage einer Klagezustellung gerade nicht gleichgestellt. Auch der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt im Rahmen der vorgesehenen Änderungen in § 323 ZPO (Art. 29 Nr. 12 des Entwurfs) nicht auf die Einreichung eines PKH-Gesuchs ab. Im Hinblick auf die Möglichkeit, eine Zustellung der Klage ohne Einzahlung der Gerichtsgebühr bereits vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erreichen (§ 14 Nr. 3b GKG), besteht auch kein zwingendes Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung zum Schutz einer bedürftigen Partei vor einer Rechtsbeeinträchtigung.
4. Da das Familiengericht bislang den PKH-Antrag der Antragstellerin lediglich im Hinblick auf die hinreichende Erfolgsaussicht geprüft hat, ist es sachgerecht, das Verfahren zur Prüfung der Bedürftigkeit der Antragstellerin im Sinn der §§ 114, 115 ZPO zurückzuverweisen. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf erforderlich, dass bislang das Erwerbseinkommen und die Zahlungsverpflichtungen des Ehemannes nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden und deshalb nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragstellerin ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann zusteht.
5. Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu treffen.
Ende der Entscheidung
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