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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 5 WF 196/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 606 Abs. 1 Satz 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 5 WF 196/07
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen, hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Geisert und den Richter am Amtsgericht Dr. Hartmann auf die (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin vom 29. Oktober 2007, eingegangen am 30. Oktober 2007, gegen den ihr am 4. Oktober 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 2. Oktober 2007
ohne mündliche Verhandlung am 15. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Ehescheidungsverfahren zu Recht deshalb verweigert, weil seine örtliche Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren nicht gegeben ist.
Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (im Inland), so ist nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Familiengericht ausschließlich für das Scheidungsverfahren zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Antragstellerin lebte mit den drei gemeinsamen Kindern (7, 9, 11 Jahre alt) seit Trennung der Parteien Ende 2006 in Berlin, wo auch die frühere Ehewohnung war. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg untersagte der Antragstellerin mit einstweiliger Anordnung vom 13. September 2007, den Lebensmittelpunkt der Kinder gegen den Willen des Vaters außerhalb von Berlin zu verlegen. Die Antragstellerin verzog ohne Zustimmung des Antragsgegners am 15. September 2007 mit den drei Kindern nach Frankenthal (Pfalz).
Durch den Umzug der Klägerin mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern - entgegen der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts - und dem Aufenthalt in Frankenthal seit fünf Monaten hat die Antragstellerin dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder begründet.
Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn des § 606 ZPO ist der Ort des tatsächlichen Lebensmittelpunktes, der Schwerpunkt der sozialen und familiären Bindungen (BGH FamRZ 2002, 1182; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2006, Az.: Ziff. 2 Sdb (FamS) Zust 14/06, zitiert nach Juris). Entscheidend hierfür sind die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Eingliederung in neue soziale Beziehungen, einen geäußerten oder auch mutmaßlichen Willen des Kindes und des betreuenden Elternteils, sowie die faktische Möglichkeit des anderen Elternteils, eine Rückführung des Kindes vor dessen sozialer Eingliederung gerichtlich durchzusetzen.
Ein auf Dauer angelegter Aufenthalt für mehrere Monate mit Aufnahme sozialer Kontakte und - im Fall der Antragstellerin - einer beruflichen Arbeit ist in der Regel geeignet, einen neuen Aufenthalt zu begründen. Hier gilt ausnahmsweise in Bezug auf die gemeinsamen Kinder der Parteien etwas anderes.
Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner eine Rückführung der Kinder zu sich nach Berlin durchsetzen kann. Das Amtsgericht - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg hat in dem dortigen Verfahren den Auftrag für ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zum gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder erteilt. Zugleich hat es beschlossen, die einstweilige Anordnung vom 13. September 2007 aufrechtzuerhalten. Nach einer vorläufigen Stellungnahme der Sachverständigen vom 3. Februar 2008 befürwortet diese eine Rückführung der Kinder zum Vater.
Gegen die einstweilige Anordnung kann ein anderweitiger gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder nicht ohne weiteres begründen werden, solange damit gerechnet werden muss, dass die Kinder gegen den Willen der Antragstellerin zurück zum Antragsgegner kommen.
Es ist nicht zu erwarten, dass die einstweilige Anordnung des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht mehr besteht. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankenthal für das Scheidungsverfahren nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO besteht deshalb voraussichtlich nicht.
Mangels Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) für das Hauptsacheverfahren fehlt es auch an einer Zuständigkeit für die Entscheidung über das PKH-Gesuch.
Ende der Entscheidung
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