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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: 5 WF 22/00
Rechtsgebiete: KostO, KostVfg


Vorschriften:

KostO § 2 Nr. 2
KostVfg § 8 Abs. 3
Leitsätze:

1. Bei Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist jedenfalls der Eltern- bzw. Großelternteil Interessenschuldner, auf dessen Initiative das Verfahren betrieben wird.

2. Die vom Familiengericht in diesen Verfahren zu treffende Kostenentscheidung bezieht sich nur auf die Verfahrensgebühren. Die gerichtlichen Auslagen (hier: Dolmetscherentschädigung) werden vom Kostenbeamten unabhängig von, einer gerichtlichen Kostenentscheidung erhoben.

Dies gilt auch bei einer Einigung der Parteien über die Tragung der "Kosten des Rechtsstreits"; die Regelung der Kostenordnung steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten.

3. Soweit einem Kostenschuldner Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt wurde, ist er von der Zahlung der Auslagen befreit. Die übrigen Kostenschuldner sind für die entstandenen Auslagen in voller Höhe in Anspruch zu nehmen.

4. Die in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG enthaltene Regelung ist in diesen Verfahren auch nicht entsprechend anwendbar.


5 WF 22/00 2 F 87/99 Amtsgericht Pirmasens

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In der Familiensache

betreffend die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen dem Vater sowie den Großeltern väterlicherseits und den minderjährigen ehegemeinschaftlichen Kindern

hier: Beschwerde gegen den Kostenansatz,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Mörsch und die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und Goldstein auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 8./10. Februar 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 26. Januar 2000 ohne mündliche Verhandlung am 09. März 2000

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 505,42 DM festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO statthafte Beschwerde begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, ist mithin zulässig.

In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Das Familiengericht hat die Erinnerung des Beteiligten zu 3) gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 1. Oktober 1999 zu Recht zurückgewiesen.

Bei der in Ansatz gebrachten Entschädigung der Dolmetscherin handelt es sich um Auslagen nach § 137 Nr. 5 KostO, für die der Beteiligte zu 3) nach der Vorschrift des § 2 Nr. 2 KostO haftet. Danach ist bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird. Die Inanspruchnahme als Kostenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO ist immer dann gerechtfertigt, wenn eine Entscheidung von Amts wegen überhaupt in Betracht kommt. Ob die gerichtliche Tätigkeit letztlich durch den als Anregung zu wertenden Antrag eines Beteiligten oder aber durch sonstige Umstände veranlasst worden ist, ist ohne Belang (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1988, 1202). Bei Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist jedenfalls der Eltern- bzw. Großelternteil Interessenschuldner, auf dessen Initiative das Verfahren betrieben wird (Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2000 - 3 W 5/00 -). Hier ist das Familiengericht auf den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 18./22. März 1999 tätig geworden.

Die Anforderung der gesamten gerichtlichen Auslagen betreffend die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin vom Beteiligten zu 3) ist nicht zu beanstanden.

Dem steht zunächst die von dem Familiengericht gebilligte Vereinbarung, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, nicht entgegen. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch die Regelung des Umgangs mit einem Kind gehört (§§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 ZPO), werden Kosten nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben (§ 1 KostO). Diese unterscheidet zwischen Verfahrensgebühren (§§ 36 - 135 KostO) und gerichtlichen Auslagen (§§ 136 - 139 KostO). Die vom Familiengericht im Rahmen einer Entscheidung über den Umgang mit einem Kind zu treffende Kostenentscheidung (§ 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 KostO) bezieht sich - wie sich schon aus der systematischen Einordnung dieser Vorschrift ergibt - nur auf die Verfahrensgebühren (herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, z.B.: OLG Koblenz, RPfleger 1988, 106; OLG Zweibrücken, JurBüro 1985, 263; OLG Saarbrücken, RPfleger 1988, 146; Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 14. Aufl., § 13 a Rdnr. 21). Die gerichtlichen Auslagen, zu denen auch das Entgelt für die beigezogene Dolmetscherin gehört (§ 137 Nr. 6 KostO), werden dagegen nach der gesetzlichen Regelung (§§ 2 ff KostO) vom Kostenbeamten unabhängig von einer gerichtlichen Kostenentscheidung erhoben (s. auch Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Dezember 1999 - 2 WF 118/99 -). Hinsichtlich einer Einigung der Parteien über die Tragung der "Kosten des Rechtsstreits" gilt dies entsprechend. Die Regelung der Kostenordnung steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Die Staatskasse kann indes den Kostenbetrag grundsätzlich "nach ihrem Belieben" (§ 421 Satz 1 BGB) von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Eine gesetzliche Reihenfolge der Inanspruchnahme besteht nicht (vgl. Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 14. Aufl., 5 Rdnr. 1). In § 8 der Kostenverfügung als bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift ist eine Richtschnur über die Inanspruchnahme der Gesamtschuldner und die Ausübung des hierbei eingeräumten Ermessens gegeben. Ein Ermessensfehlgebrauch des Kostenbeamten ist danach vorliegend nicht festzustellen. Den Beteiligten zu 1) und 2) ist Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt; diese sind mithin von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen befreit. Es verbleibt danach die Inanspruchnahme des Beteiligten zu 3) in voller Höhe.

Dem steht auch nicht etwa der über § 8 Abs. 2 KostVfg geltende Rechtsgedanke des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG entgegen. Danach soll, soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von 54 Nr. 1 GKG haftet, Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Diese Vorschrift schließt mithin die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners aus, wenn sie im Ergebnis zur Belastung eines Anderen, mit Prozesskostenhilfe ohne Eigenleistung begünstigten Kostenschuldners führen würde. Voraussetzung ist jedoch die Haftung des bedürftigen Verfahrensbeteiligten nach § 54 Nr. 1 GKG, also die Auferlegung der Kosten des Verfahrens durch eine gerichtliche Entscheidung. Dies ist vorliegend bezüglich der Kosten der Dolmetscherin, die Gegenstand des beanstandeten Kostenansatzes sind, gerade nicht der Fall. Hinzukommt, dass die am Verfahren der Regelung des Umganges mit einem Kind beteiligten Eltern- und Großelternteile nach §§ 2 Nr. 2 und 5 KostO als gleichrangige Interessenschuldner für die gerichtlichen Auslagen des von Amts wegen vorzunehmenden Verfahrens haften und nicht - wie im Fall des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG Erst- bzw. Zweitschuldner sind. Im Falle dieser gesamtschuldnerischen Haftung als Interessenschuldner wird eine entsprechende Anwendung des 5 58 Abs. 2 Satz 2 GKG in Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich einhellig abgelehnt (vgl. etwa Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 5 Rdnr. 4; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 58 GKG Rdnr. 23; Lappe, Anm. zu "Kostenrechtsprechung zu § 5 KostO Nr. 4"; OLG Frankfurt, RPfleger 1989, 40; OLG München, RPfleger 1992, 297 und OLG Koblenz, FamRZ 1995, 1367 und JurBüro 1998, 368; Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1999 - 2 WF 118/99 -)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 5 KostO. Den Beschwerdewert hat der Senat entsprechend dem mit der Beschwerde verfolgten Interesse des Beteiligten zu 3) festgesetzt (673,90 DM x 3/4).

Ende der Entscheidung

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