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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 5 WF 36/05
Rechtsgebiete: ZPO, FamRÄndG, AVAG


Vorschriften:

ZPO § 328
ZPO § 606 a Abs. 2 Satz 2
ZPO § 722
ZPO § 723
FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3
AVAG §§ 3 ff
1. Zur Vollstreckbarerklärung einer Unterhaltsentscheidung eines Urteils aus Bosnien-Herzegowina.

2. Allein die deutsche Vollstreckbarkeitsentscheidung - nicht der ausländische Titel - muss den vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des deutschen Rechts genügen. Der deutsche Exequaturrichter hat deshalb nach Herbeiführung eines entsprechenden Antrags die Urteilsformel, soweit erforderlich, ausreichend zu konkretisieren, falls diese im Ursprungsland eine Vollstreckung erlauben würde und zumindest mittelbar den Vollstreckungsumfang eindeutig bestimmt.

3. Gegen die Zulässigkeit der hilfsweisen Erhebung einer Leistungsklage im Rahmen einer Klage auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das im Ausland ergangene Urteil schließt eine neue Klage im Inland nicht aus. Es ist lediglich, soweit das ausländische Urteil anzuerkennen ist, eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung zu treffen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

5 WF 36/05

In der Familiensache

wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils, hier: Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Kratz als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21. Februar 2005, eingegangen am selben Tag, gegen den ihr am 8. Februar 2005 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27. Januar 2005

ohne mündliche Verhandlung am 10. März 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27. Januar 2005 aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen

a) hinsichtlich ihres Hauptantrages, soweit sie die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung in dem Urteil des Kreisgerichts Doboj vom 22. Juni 2004 begehrt und

b) hinsichtlich der Hilfsanträge in ihrem Schriftsatz vom 12. November 2004 bewilligt.

Im Umfang der Bewilligung wird der Klägerin Rechtsanwalt ..., ..., zur Vertretung beigeordnet.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

I.

Die Parteien, beide Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, haben 1966 geheiratet. Seit 1997 leben sie getrennt. Ihre Ehe wurde auf eine Klage des Beklagten durch Urteil des Amtsgerichts Doboj / Bosnien-Herzegowina, rechtskräftig seit dem 11. Januar 2002, geschieden.

Beide Parteien leben in Deutschland. Der Beklagte ist vollschichtig erwerbstätig; die Klägerin bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 598,33 € monatlich.

Mit "Widerklageantrag" vom 24. Juni 1999 begehrte die Klägerin in dem in Bosnien- Herzegowina geführten Scheidungsverfahren die Zahlung von Unterhalt. Auf ihre Berufung gegen das insoweit klageabweisende Urteil des Amtsgerichts in Doboj verurteilte das Kreisgericht in Doboj den Beklagten mit Urteil vom 22. Juni 2004 zur Zahlung von Unterhalt ab dem 24. Juni 1999. Der Tenor dieses Berufungsurteils lautet ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten Übersetzung ins Deutsche wie folgt:

"Die Berufung wird teilweise angenommen und das angefochtene Urteil wird geändert, so dass der Widerklageanspruch teilweise angenommen wird und der Kläger verpflichtet wird, für den Unterhalt der Beklagten monatlich 25 % vom Nettoeinkommen, beginnend ab dem 24. Juni 1999 als Tag der Klageerhebung und künftig, solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür bestehen, beizutragen. Er ist verpflichtet, die fälligen Raten auf einmal zu zahlen und künftige spätestens bis zum 15. des Monats zu Händen der Beklagten und die Verfahrenskosten im Betrag von 2.945 KM, alles innerhalb von 15 Tagen unter Androhung der Vollstreckung, zu zahlen.

Mit den übrigen Widerklageanträgen wird die Beklagte abgewiesen.

Das Urteil trägt einen Vermerk, wonach es seit dem 22. Juni 2004 rechtskräftig ist.

Mit an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) gerichtetem Antrag vom 31. August 2004 hat die Klägerin nach § 722 ZPO i.V.m. §§ 3 ff AVAG beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil zuzulassen und das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Mit Beschluss vom 15. November 2004 hat das Landgericht das Verfahren auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Speyer abgegeben.

Dort hat die Klägerin zuletzt beantragt,

das Urteil des Kreisgerichts Doboj (Az. GZ 601/03) vom 22. Juni 2004 für vollstreckbar zu erklären,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen,

1.

a) für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung gezahlten Unterhalts in Höhe von 4.700,00 DM weitere 905,70 €,

b) für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung gezahlten Unterhalts in Höhe von 8.246,301 DM weitere 1461,17 €,

c) für das Jahr 2001 unter Berücksichtigung gezahlten Unterhalts in Höhe von 8.400 DM weitere 1481,90 € und

d) für das Jahr 2002 unter Berücksichtigung gezahlten Unterhalts in Höhe von 357,90 € weitere 5.288,80 € zu zahlen,

2. für die Zeit ab Januar 2003 sein Einkommen aus Tätigkeit für die Firma ... AG durch Vorlage von seitens des Arbeitgebers ausgefertigter Verdienstbescheinigungen nachzuweisen und hieraus jeweils 25 % der Nettobeträge an die Klägerin als Unterhalt zu zahlen und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen.

Zur Berechnung ihrer Hilfsanträge hat sich die Klägerin auf zur Akte gereichte Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers des Beklagten für den Zeitraum von Juni 1999 bis Dezember 2002 bezogen.

Der Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe gegen das Urteil des Kreisgerichts Doboj Revision eingelegt, weshalb dieses nicht rechtskräftig sei und schon deshalb nicht für vollstreckbar erklärt werden könne.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Tenor des für vollstreckbar zu erklärenden Urteils des Kreisgerichts Doboj sei nicht hinreichend bestimmt und auch nicht ausreichend konkretisierbar. Es sei nicht eindeutig, was unter dem "Nettoeinkommen" des Beklagten zu verstehen sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde führt in der Sache zu einem Teilerfolg.

Die Klägerin hat die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen ordnungsgemäß dargetan (§ 115 ZPO).

Im Weiteren kann ihrer Klage hinsichtlich der Hilfsanträge eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden (§ 114 ZPO). Dagegen verspricht der Hauptantrag keine Aussicht auf Erfolg. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht die Klage (im Hauptantrag) als eine solche nach §§ 722, 723 ZPO auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils angesehen. Der Zulässigkeit dieser Klage steht vorliegend zunächst einmal nicht der grundsätzliche Vorrang der Möglichkeit eines vereinfachten Beschlussverfahrens nach bi- oder multilateralen Abkommen entgegen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 722, Rnr. 1). Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien- Herzegowina existieren solche, hier relevanten Abkommen nicht. Gleiches gilt für die Beziehungen Deutschlands zu dem früheren Jugoslawien, in welche die beiden Staaten durch Notenwechsel ihrer Regierungen vom 13. November 1992 (BGBl. II, 1196) eingetreten sind. Zwar gilt danach im Verhältnis zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina das Haager Abkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954 (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 328 Rnr. 248); dieses Abkommen, insbesondere seine Art. 18 und 19 betreffen indes lediglich die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, in denen ein im jeweiligen Staat der Prozessführung ausländischer Kläger in die Kosten eines Rechtsstreits verurteilt worden ist. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung in dem Urteil richtet sich als Nebenentscheidung daher nach der für die Hauptentscheidung geltenden Grundlage (Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 722, Rnr. 22), mithin hier ebenfalls nach §§ 722, 723 ZPO.

Der Klage nach §§ 722, 723 ZPO steht auch nicht Art. 7 des FamRÄndG entgegen. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheverfahren im Rahmen eines besonderen Justizverwaltungsverfahrens. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass vor der Anerkennung (§ 328 ZPO) oder der Vollstreckbarerklärung (§ 722 ZPO) einer zusammen mit einer Entscheidung in einer Ehesache ergangenen Verbundsache das Verfahren nach Art. 7 FamRÄndG durchgeführt werden muss (OLG Celle, FamRZ 1990, 1390; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 328, Rnr. 195). Einer solchen Entscheidung bedarf es indes vorliegend jedenfalls nach Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG nicht, weil bei einer Entscheidung in einer Ehesache durch ein Gericht desjenigen Staates, dem - wie hier - beide Ehegatten angehören, das Anerkennungsverfahren nicht zwingend ist. Abgesehen davon erscheint fraglich, ob die dem Verfahren hier zugrunde liegende Unterhaltsentscheidung als eine von der Ehescheidung abhängige "Verbundsache" angesehen werden kann, nachdem durch sie Unterhaltsansprüche unterschiedslos sowohl für die Zeit vor als auch nach der Scheidung zugesprochen sind.

2. Der Klage fehlen auch nicht deshalb die Erfolgsaussichten, weil die nach § 723 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 328 Abs. 1 ZPO nicht vorlägen. Die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts in Doboj im Rahmen einer Anerkennung ist hier jedenfalls nach § 606a Abs. 2 Satz 2 ZPO gegeben. Der im Ausgangsverfahren anwaltlich vertretene Beklagte hat sich auf dieses eingelassen. Eine anderweitige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der Klägerin besteht nicht. Ein Verstoß des Entscheidungsinhalts gegen den ordre public ist ersichtlich nicht gegeben. Schließlich spricht einiges dafür, dass im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Bosnien-Herzegowina die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

3. Die Ansicht des Amtsgerichts, die Vollstreckbarerklärung könne nicht erfolgen, weil der Umfang der titulierten Leistung nicht feststellbar sei, erscheint jedenfalls mit der hierfür gegebenen Begrünung fraglich, obwohl im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft sein kann, dass der Tenor des Titels den Anforderungen des deutschen Vollstreckungsrechts an einen hinreichend bestimmten Inhalt nicht genügt.

Keine Bedenken bestehen insoweit allerdings hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung in dem Ursprungstitel.

Die Klage nach §§ 722, 723 ZPO ist eine prozessuale Gestaltungsklage, die dem ausländischen Urteil die bisher im Inland fehlende Vollstreckbarkeit originär beilegt (Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 722 Rnr. 3). Deshalb ist nicht der zu realisierende, ausländische Titel die Grundlage für die angestrebte Zwangsvollstreckung, sondern alleine die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (BGH, FamRZ 1986, 45). Es ist deshalb nicht der ausländische Titel, der den vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des deutschen Rechts genügen muss, sondern alleine die deutsche Vollstreckbarkeitsentscheidung.

Der deutsche Exequaturrichter hat deshalb nach Herbeiführung eines entsprechenden Antrags die Urteilformel, soweit erforderlich, ausreichend zu konkretisieren, falls diese im Ursprungsland eine Vollstreckung erlauben würde und zumindest mittelbar den Vollstreckungsumfang eindeutig bestimmt, so dass sich die Anerkennung auch auf die titulierten Berechnungsmethoden bezieht. Eine solche Konkretisierung kommt insbesondere bei indexierten Titeln, der Verurteilung zu "gesetzlichen Zinsen" oder auch zur Zahlung der nicht bezifferten Mehrwertsteuer in Betracht. Dabei können sich die Kriterien, anhand derer die Konkretisierung zu erfolgen hat, aus ausländischen Vorschriften oder aus ähnlichen, gleichermaßen zugänglichen (BGH, FamRZ 1986, 45) und sicher feststellbaren (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rnr. 3160) Umständen ergeben. Die Ermittlung des ausländischen Rechts obliegt dabei dem Gericht. Wenn und soweit vorliegend das Amtsgericht daher Zweifel an der (Eindeutigkeit der) Definition des "Nettogehalts" im bosnisch - herzegowinischen Recht hatte, hätte es dies - ggf. durch Einholung eines Rechtsgutachtens - aufklären müssen. Eine fehlende Erfolgsaussicht der Klage lässt sich damit jedenfalls im Stadium der PKH-Bewilligung nicht begründen. Ob im Weiteren "gleichermaßen zugänglich" wie das ausländische Recht nur solche Erkenntnisquellen sind, die in allgemein zugänglichen, möglicherweise sogar nur amtlichen Unterlagen (so Baumann, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltssachen, 1989, S. 132) enthalten sind oder ob nicht auch im Einzelfall private Urkunden, wie im vorliegenden Fall die Gehaltsbescheinigungen des Beklagten ausreichend sein können, insbesondere dann, wenn wie hier die Richtigkeit ihres Inhaltes zwischen den Parteien außer Streit ist, kann vorliegend dahin stehen. Die Klägerin hat jedenfalls ihren Hauptantrag nicht entsprechend dem Erfordernis einer Konkretisierung des Titels angepasst. Ihren Hilfsantrag hat die Klägerin hingegen für den Unterhaltszeitraum bis Dezember 2002 konkretisiert und im Übrigen - für die Zeit danach - einen Stufenklageantrag gestellt. Letzteres wäre im Rahmen einer Klage nach §§ 722, 723 ZPO sicher nicht möglich und ob für eine Konkretisierung des Titels "gleichermaßen zugängliche" Erkenntnisquellen vorliegen, ist aus den oben genannten Gründen zumindest fraglich.

4. Die Hilfsanträge der Klägerin können jedoch im Sinne einer am angestrebten Rechtsschutzziel orientierten, parteifreundlichen Auslegung ohne weiteres nicht nur als solche im Rahmen einer (konkretisierten) Klage nach §§ 722, 723 ZPO, sondern insbesondere als Hilfsanträge im Rahmen einer Leistungs- sowie Stufenklage verstanden werden. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht entgegen der Rechtsansicht der Klägerin gerade nicht entgegen, dass mit dem Urteil des Bezirksgerichts Doboj vom 22. Juni 2004 bereits eine Entscheidung über den nämlichen Streitgegenstand (sowohl Trennungs- als auch Nachscheidungsunterhalt) vorliegt. Ein im Ausland ergangenes Urteil schließt eine neue Klage im Inland nicht aus (BGH, NJW 1979, 2477 und FamRZ 1987, 370). Es ist lediglich, soweit das ausländische Urteil (wie voraussichtlich hier) anzuerkennen ist, eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung zu treffen (BGH, NJW 1964, 1626). In dieser Weise wird bei ausländischen Entscheidungen der Grundsatz durchbrochen, dass eine erneute Klage über denselben Streitgegenstand unzulässig ist. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil sich bei einer ausländischen Entscheidung deren Verbindlichkeit für das deutsche Rechtsgebiet nicht von selbst versteht. Für eine Klage im Inland fehlt es auch nicht etwa am Rechtsschutzinteresse im Hinblick darauf, dass ausländische Entscheidungen für vollstreckbar erklärt werden können. Allgemein lässt sich ein Vollstreckungsurteil - wie das vorliegende Verfahren anschaulich zeigt - weder einfacher noch schneller erreichen. Ob das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn nach den einschlägigen zwischenstaatlichen Regelungen ein beschleunigtes und vereinfachtes Exequaturverfahren eröffnet ist (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 328, Rnr. 37), kann hier dahin stehen, weil - wie ausgeführt - solche zwischenstaatlichen Regelungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina nicht bestehen. Gegen die Zulässigkeit der hilfsweisen Erhebung der Leistungsklage im Rahmen einer Klage nach §§ 722, 723 ZPO bestehen keine Bedenken (Roth a.a.O.).

An der Erfolgsaussicht eine solchen Leistungs- und Stufenklage auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts und laufenden Nachscheidungsunterhalts bestehen keine Bedenken, und zwar schon deshalb nicht, weil wie ausgeführt, der Inhalt der Sachentscheidung bereits durch das im Ausland ergangene Urteil vorgegeben ist. Jedenfalls im Rahmen eines solchen Verfahrens kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass die erforderliche Konkretisierung des Ausspruchs in der Sache durch Urkunden jedweder Art erfolgen kann.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO, § 22 Abs. 1 GKG; Nr. 1811 KostVerz); wegen des Teilerfolges der Beschwerde hat der Senat die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß der Anmerkung zu Nr. 1811 des KostVerz zum GKG auf die Hälfte ermäßigt.

Ende der Entscheidung

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