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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.05.2000
Aktenzeichen: 5 WF 40/00
Rechtsgebiete: SGB XI, BGB
Vorschriften:
SGB XI § 37 | |
BGB § 1601 | |
BGB § 1610 a |
1. Der der Prozesskostenhilfe vorrangige Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses kann sich auch gegen den zum Barunterhalt im Übrigen nicht verpflichteten Elternteil richten.
2. Zur Behandlung von Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI bei dar Bemessung der Unterhaltspflicht.
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluss
5 WF 40/00 2 F 16/00 AmtsG -FamG- Bad Dürkheim
In der Familiensache
wegen Abänderung von Kindesunterhalt,
hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,
hat vier 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt auf die Beschwerde der Kläger vom 10./13. April 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Dürkheim vom 16. März 2000 ohne mündliche Verhandlung am 8. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Klägerin haben wider § 117 Abs. 2 ZPO zu den maßgeblichen Verhältnissen beider Elternteile keine genügenden Angaben gemacht. Die fehlenden Erklärungen lassen sich auch aus dem Inhalt der Sachakten nicht ergänzend erschließen. Dort tragen die Kläger nur zum Einkommen des Beklagten vor. Es fehlen die Erklärungen zum Vermögen beider Eltern, wobei hinsichtlich der Mutter immerhin feststeht, dass diese Inhaberin eines Bankkontos ist. Auf Grund dessen lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger die Prozesskosten nicht mit einem allfälligen und gegenüber der Prozesskostenhilfe vorrangigen Prozesskostenvorschuss, der sich zum einen auch gegen die zum Barunterhalt im Übrigen nicht verpflichtete Mutter richten und der zum anderen auch ratenweise geschuldet sein kann, aufbringen können.
Sofern die Kläger diese Unklarheiten noch beseitigen und die Voraussetzungen eines Prozesskostenvorschusses nicht vorliegen sollten, wird das Familiengericht bei einem etwaigen neuerlichen Prozesskostenhilfegesuch bedenken:
1. Der Beklagte verfügt über ein durchschnittliches Einkommen von rund 3.330 DM. Die zu einem anderen Ergebnis gelangende Berechnung des Familiengerichts bezieht sich auf den Betrag, der in der Gehaltsbescheinigung für Dezember 1999 als Nettoverdienst bezeichnet ist. In dessen Berechnung sind aber weitere persönlich Abzüge eingeflossen. Ausgehend vom in der Gehaltsbescheinigung mitgeteilten Bruttoeinkommen errechnet sich nach Abzug der Lohnnebenkosten ein Betrag von 3.329,26 DM. Tatsachen, die Bereinigungsposten begründen könnten, sind nicht dargetan.
Nachdem der Beklagte nur den beiden Klägern zum Unterhalt verpflichtet ist, schuldet er nach seinen Einkommensverhältnissen in Verbindung mit der Anmerkung 1 der DüTab Unterhalt aus Gruppe 5 Altersstufen 2 und 3. Einseitig tituliert ist nur ein geringerer Unterhalt, sodass der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
3. Unstreitig bezieht der Kläger zu 1 wegen seiner schweren Behinderung Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI, derzeit in Höhe von monatlich 800 DM. Das Familiengericht hat dieses in vollem Umfang auf dessen sachlichen Mehrbedarf angerechnet. Das erscheint nicht unbedenklich.
a) Pflegegeld im Sinne von § 37 SGB XI ist im Gegensatz zur gemäß § 69 c BSHG gewährten Leistung nicht subsidiär. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, beide seien unterhaltsrechtlich gleich zu behandeln. Diese Aussage bezieht sich aber auf die Behandlung als Einkommen der Pflegeperson soweit es durch die Versorgung des Pflegekindes nicht verbraucht wird (vgl. BGH FamRZ 1996, 933 = BGHR SGB XI § 37 Abs. 1, Pflegegeld 1). Geht es um die Zurechnung beim unterhaltsberechtigten Pflegebedürftigen ist es, wie vom Familiengericht zutreffend gesehen, weil nicht subsidiär, Einkommen (vgl. BGH, FamRZ 1993, 417 = BGHR BGB § 1602 Abs. 1, Bedürftigkeit 2 für Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 1974, GVBl. S. 466).
b) Als Leistung im Sinne von § 1610 a BGB ist es aber nicht zur Deckung des Elementarunterhalts, sondern nur des Mehrbedarfs bestimmt (vgl. BGH, FamRZ 1993, 417; 1996, 933; OVG BW, Beschluss vom 23. April 1996, 6 S 782/96, in juris dokumentiert; Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 6. Kap., Rdn. 52; Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Auflage, Rdn. 328; Göppinger/Wax-Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, Rdn. 602; Büttner, FamRZ 1995, 193). Hierbei ist zu beachten, dass anders als bei der Krankenversicherung die Leistungen der Pflegeversicherung nicht in jedem Fall bedarfsdeckend, sondern der Höhe nach gemäß 29 SGB XI begrenzt sind. Die Geltendmachung eines nicht gedeckten Mehrbedarfs gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ist daher nicht ausgeschlossen.
c) Mehrbedarf des Pflegebedürftigen ist auch nicht nur dessen sachlicher behinderungsbedingter Aufwand, sondern auch der Mehraufwand, der durch die Versorgung des Kindes im Haushalt eines Elternteils entsteht und deswegen es gerechtfertigt ist, einen Teil des Pflegegeldes für diesen Zweck weiterzuleiten (vgl. z.B. OLG Hamm FamRZ 1999, 852; Wendl/Staudigi-Scholz aaO und Rdn. 329). In welchem Verhältnis der Wert zum Sachaufwand steht, ist im Einzelfall zu prüfen und erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO zu schätzen.
d) Im Hinblick auf das Klagevorbringen bestehen keine Bedenken, im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren den sachlichen Mehrbedarf des Klägers zu 1 - wie vom Familiengericht errechnet - mit monatlich 790 DM zu bemessen.
Nebenentscheidungen sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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