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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 5 WF 40/06
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG, GKG
Vorschriften:
BRAGO a.F. § 128 Abs. 3 (= §§ 55, 56 RVG) | |
BRAGO a.F. § 128 Abs. 4 (= §§ 55, 56 RVG) | |
RVG § 60 Abs. 1 | |
RVG § 61 Abs. 1 | |
GKG a.F. § 7 Satz 1 (= § 20 GKG n.F.). |
Jedenfalls auf die von dem Rechtsanwalt eingelegte Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung ist die Frist des § 7 Satz 1 GKG a.F. (= § 20 GKG n.F.) nicht analog anwendbar (in Übernahme der Rechtsprechung des KG`s, FamRZ 2004, 1805 = OLGR 2004, 374 gegen die wohl bislang h.M.).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 5 WF 40/06
In der Familiensache
wegen Scheidung und Folgesachen,
hier: Festsetzung der Vergütung für den dem Antragsgegner beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 02. März 2006, eingegangen am 06. März 2006, gegen den ihm am 01. März 2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 07. Februar 2006 ohne mündliche Verhandlung am 26. April 2006
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 29. September 2003 insoweit aufgehoben, als die geltend gemachte Vergleichsgebühr für den Unterhaltsverzicht nebst Umsatzsteuer abgesetzt worden ist.
Der/die zuständige Kostenfestsetzungsbeamte/in wird angewiesen, gemäß der Rechtsauffassung des Senats insoweit neu zu entscheiden.
II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde gegen den die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss zurückweisenden Beschluss des Referatsrichters vom 07. Februar 2006 ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO a.F. statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken. Insbesondere der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 50.-EUR ist erreicht (§ 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO a.F.).
Statthaftigkeit und Zulässigkeit der befristeten Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss richten sich gemäß der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach § 128 BRAGO in der bis Juni 2004 geltenden Fassung. Dies deshalb, weil der unbedingte Auftrag des Antragsgegners zur Vertretung im Scheidungsverfahren vor dem 01. Juli 2004 erteilt und sein - früherer - Prozessbevollmächtigter auch schon vor der zu diesem Zeitpunkt eintretenden Gesetzesänderung bereits tätig geworden ist. Daran ändert auch die weitere Überleitungsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG nichts. Soweit darin das RVG für seit dem 01. Juli 2004 anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren für gültig erklärt wird, bezieht sich dies nur auf Rechtsmittel in der vom Auftrag erfassten Hauptsache und die dafür geschuldeten Gebühren, nicht aber auf Rechtsmittel des Rechtsanwalts selbst im Rahmen seines sich nach der BRAGO richtenden Vergütungsanspruchs. Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es deshalb vorliegend auf den - erreichten - Beschwerdewert des § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO von über 50.-EUR und nicht auf den - nicht erreichten - Beschwerdewert nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG von über 200.-EUR an (vgl. Senat, Beschluss vom 28.06.2005 - 5 WF 83/05 - veröffentlicht in AGS 2006, 81).
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 30. August 2005, eingegangen am 31. August 2005, gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29. September 2003, zugegangen (wohl) im Oktober 2003, ist nicht verwirkt.
Jedenfalls auf die von dem Rechtsanwalt eingelegte Erinnerung nach § 128 Abs. 4 BRAGO ist die Frist des § 7 Satz 1 GKG nicht analog anwendbar. Dem Rechtsmittel bzw. dem Vergütungsanspruch kann auch nicht allein wegen Zeitablaufs der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugend begründeten Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin gemäß Beschluss vom 08. Dezember 2003 (FamRZ 2004, 1805; OLGR 2004, 374) an und nimmt hierauf Bezug.
Bei einer relativ kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. kommt Verwirkung ohnehin grundsätzlich nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Selbst die neue Regelverjährungsfrist von drei Jahren muss dem Gläubiger grundsätzlich ungekürzt zur Verfügung stehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rdnrn. 90 und 97). Hiervon abgesehen muss als weitere Voraussetzung der Verwirkung sich der Verpflichtete - vorliegend die Landeskasse - aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. Dieses sog. Umstandsmoment ist in der Regel nur erfüllt, wenn der Schuldner sich im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts darauf eingerichtet hat und z.B. anderweitige Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rdnr. 95 m.w.N.). Hierfür fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte.
Dem/der Kostenfestsetzungsbeamten/in bleibt es überlassen, unter Beachtung dieser Rechtsauffassung des Senats über die Höhe der festzusetzenden Vergütung neu zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO a.F.
Ende der Entscheidung
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