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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: 5 WF 50/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 78 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 281 | |
BRAGO § 56 | |
BRAGO § 31 |
Nimmt der im Übrigen nicht postulationsfähige Rechtsanwalt Tätigkeiten wahr, auf die sich der Anwaltszwang nicht bezieht - hier: Rüge der Unzuständigkeit des Familiengerichts -, können hierfür erstattungsfähige Kosten entstehen.
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluss
5 WF 50/00 1 F 163/99 AmtsG -FamG- Bad Dürkheim
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: Kostenfestsetzung,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4. Mai 2000, beim Familiengericht am 5. Mai 2000 eingegangen, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 14. April 2000, zugestellt am 4. Mai 2000, ohne mündliche Verhandlung am 17. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 899 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat einen Scheidungsantrag gestellt, und diesen zurückgenommen, nachdem die Antragsgegnerin durch eine - der Scheidungsantrag ist vor dem 1. Januar 2000 zurückgenommen worden - beim Familiengericht nicht zugelassene Rechtsanwältin, die sich für das Verfahren bestellt hat, die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim gerügt hat. Nach Erlass einer Kostenentscheidung hat der Rechtspfleger für die Antragsgegnerin antragsgemäß eine Prozessgebühr und die Nebenkosten festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Auch in diesem Verfahren braucht der Senat daher nicht zu entscheiden, ob der Rechtspfleger noch einer Beschwerde gegen seine Kostenfestsetzung abhelfen kann.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Kosten eines beim Prozessgericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts wenigstens dann erstattet werden können, wenn diese für die Wahrnehmung einer sinnvollen Verfahrenstätigkeit entstanden sind (vgl. z.B. KG, KGR 1995, 236 = Rpfleger 1996, 170; OLG München, Rpfleger 1994, 384; Hans. OLG Hamburg, OLGR 1997, 250). Wenn der Rechtsanwalt sich nicht als Prozessbevollmächtigter bestellt hatte, erhält er eine halbe Gebühr gemäß § 56 Abs. 1 BRAGO. Hier hatte sich die Rechtsanwältin indes zur Prozessbevollmächtigten bestellt. Die Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts konnte diese auch anbringen. Die fehlende Postulationsfähigkeit stand dem nicht entgegen. Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden (§ 281 Abs. 1 ZPO) und unterliegen daher nicht dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO). Infolgedessen ist für diese Tätigkeit die Gebühr aus § 31 Nr. 1 BRAGO angefallen und gemäß § 91 ZPO vom Antragsteller zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist in Höhe der Kostenlast festgesetzt, von der der Antragsteller befreit werden will.
Ende der Entscheidung
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