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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.07.2001
Aktenzeichen: 5 WF 54/01
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 114
BSHG § 91 Abs. 4 Satz 2
Der Kostenübernahmeanspruch des Hilfsbedürftigen nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG lässt dessen Anspruch auf Prozesskostenhilfe unberührt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 5 WF 54/01

In der Familiensache

wegen Trennungsunterhalts,

hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Geisert und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf das als Beschwerde geltende Rechtsmittel der Klägerin vom 2. Mai 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 26. Februar 2001

ohne mündliche Verhandlung am 23. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Klägerin auch Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als sie für die Zeit ab September 1999 bis zur Rechtshängigkeit der Klage monatlich weitere 540,07 DM Trennungsunterhalt gegen den Beklagten geltend machen will.

Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

Die Klägerin beabsichtigt, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 1 681,88 DM monatlich seit Juni 2000 geltend zu machen. Sie bezog seither Hilfe zum Lebensunterhalt von dem Sozialamt der Verbandsgemeinde Z...-... in Höhe von 547,-- DM monatlich.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2001 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt ab Rechtshängigkeit in voller Höhe bewilligt, für die Zeit ab September 1999 bis zur Rechtshängigkeit lediglich in Höhe von 1 141,81 DM. Der Sozialhilfeträger habe die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche zwar auf die Klägerin zurückübertragen. Gemäß § 91 BSHG sei er jedoch verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten der Klägerin zu erstatten, so dass hierfür Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden könne.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die teilweise Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.

Die Beschwerde hat - mit Ausnahme eines geringen Teilbetrages im Hinblick auf ein Rechenversehen im angefochtenen Beschluss - ganz überwiegend Erfolg.

In Rechtsprechung und Literatur besteht keine einheitliche Auffassung dazu, ob die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung eines rückübertragenen Unterhaltsanspruchs zu übernehmen (§ 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG), insoweit eine Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers im Sinne von § 114 ZPO ausschließt.

Nach einer Ansicht begründet die gesetzliche Regelung einen Anspruch auf Zahlung eines entsprechend hohen Auslagenvorschusses gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl. etwa: Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl., § 114 Rdnr. 10; OLG Celle, FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1508).

Nach der Gegenmeinung gibt die Übernahmeverpflichtung nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG lediglich einen Anspruch auf Kostenfreistellung, der den Anspruch des Hilfeempfängers auf Prozesskostenhilfe unberührt lasse (Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälz. OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 107 = DAvorm. 2000, 803 m. w. N.). Die gesetzliche Regelung begründe keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, da die Sozialhilfe gegenüber der Prozesskostenhilfe subsidiär sei (vgl. ebenso: OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1284, 1286).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Für den vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob Prozesskostenhilfe ausnahmsweise dann verweigert werden kann, wenn Unterhalt nur für die Vergangenheit und nur im Umfang der geleisteten Sozialhilfe geltend gemacht wird (vgl. hierzu: Musielak/Fischer, ZPO 2. Aufl., § 114 Rdnr. 35; ebenso wohl MüKo/Wax, ZPO 2. Aufl., § 114 Fußn. 214 zu Rdnr. 138).

Da das Familiengericht bereits Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts in Höhe von 1 141,81 DM bewilligt hat, sind - da insgesamt nur 1 681,88 DM beansprucht werden - lediglich noch weitere 540,07 DM (statt 547,-- DM) in die Prozesskostenhilfebewilligung aufzunehmen.

Da in der Sache damit keine Abweisung des Prozesskostenhilfeantrags verbunden ist, werden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben (Nr. 1952 KostV zum GKG). Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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