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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.09.2000
Aktenzeichen: 5 WF 66/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1603
Leitsatz:

Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB ist derselbe wie in § 2 Abs. 1 BAföG oder in § 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG. Er umfasst den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 5 WF 66/00 3 F 86/00 Amtsgericht Pirmasens

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts,

hier: Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt auf die Beschwerde des Antragstellers vom 3. Juli 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 20. Juni 2000 ohne mündliche Verhandlung am 4. September 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben:

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das Familiengericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass das Gesuch nicht wegen unterhaltsrechtlicher Nachrangigkeit des Antragstellers mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen werden kann.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Erstgerichts, wonach der Antragsteller gegenüber den drei minderjährigen Kindern und der Ehefrau des Antragsgegners als unterhaltsrechtlich nachrangig zu behandeln ist, weil er nicht zu den im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB so genannten privilegierten Volljährigen zählt. Begünstigt sind volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB ist derselbe wie in § 2 Abs. 1 BaföG oder in § 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG (Ermann/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1603 Rdnr. 37). Er umfasst den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.

Eine derartige Ausbildung wird auch im Berufsgrundschuljahr vermittelt, da dort Schüler, die den Hauptschulabschluss erworben, aber noch keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, den "Hauptschulabschluss nach Klasse 10" erwerben können und dort nur die Grundbildung für eine nachfolgende Berufsausbildung gelegt wird (Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., 2 Rdnr. 459; Häußermann in FamRefK, 1603 BGB Rdnr. 9 = Seite 166 zur beruflichen Grundbildung; a. A., jedoch zu wenig differenzierend: Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnr. 152; wohl auch OLG Koblenz, OLG-Report 1999, 284; unklar: Rühl/Greßmann, Kindesunterhaltsgesetz, 1998, Rdnr. 21).

Da der Antragsteller unstreitig zurzeit das Berufsgrundschuljahr absolviert, ist er gegenüber den drei minderjährigen Kindern sowie der Ehefrau des Antragsgegners als gleichrangig zu behandeln. Ihm wird, soweit im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen, die Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein.

2. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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