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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 09.08.2000
Aktenzeichen: 5 WF 68/00
Rechtsgebiete: RpflG, ZPO


Vorschriften:

RpflG § 8
RpflG § 11
ZPO § 115
ZPO § 571
Leitsatz:

1. Anforderungen an eine Abhilfeentscheidung

2. Abhilfeentscheidung durch den Richter anstatt durch den Rechtspfleger

3. Die Bedienung der Schulden ist Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

5 WF 68/00 41 F 227/97 AmtsG -FamG- Speyer

In der Familiensache

wegen Zuweisung der Ehewohnung,

hier: Anordnung von Ratenzahlungen auf die Prozesskostenhilfe,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt auf die Beschwerde des Antragstellern vom 14./16. Februar 2000, gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Speyer vom 17. Januar 2000 ohne mündliche Verhandlung am 9. August 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird, soweit ihr nicht durch Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Speyer vom 5. Juli 2000 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

2. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, aber mit dem über die Abhilfeentscheidung des Familiengerichts hinausgehenden Begehren unbegründet.

1. Die Abhilfeentscheidung des Familiengerichts ist nicht unwirksam, weil sie vom Richter erlassen worden ist. Über die Abhilfe entscheidet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten worden ist. Ist wie hier für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe oder die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung gemäß § 20 Nr. 4 c RpflG der Rechtspfleger zuständig, hat er auch die Abhilfeentscheidung zu treffen und im Falle der Nichtabhilfe das Verfahren gemäß § 571 ZPO binnen Wochenfrist dem Beschwerdegericht vorzulegen. Gemäß § 11 Abs. 1 RpflG findet seit dem 1. Oktober 1998 gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die Beschwerde und nicht mehr die Erinnerung statt. Der Richter der ersten Instanz wird daher von Gesetzes wegen mit der Beschwerde auch nicht im Wege der Abhilfe befasst. Deswegen ist auch § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG a.F., auf das die das die Familienrichterin ihre Vorlagekompetenz stützt, mit der Neufassung der Vorschrift entfallen. Gemäß § 8 RpflG wird jedoch die Wirksamkeit eines Geschäfts, das dem Rechtspfleger übertragen ist, nicht berührt, wenn es der Richter wahrgenommen hat. Im vorliegenden Falle hatte der Rechtspfleger am 16. Februar 2000 einen Vermerk in den Akten angebracht, er helfe der "Erinnerung" nicht ab und verfügt, "Herrn Ref. Richter z.w.V." Auch dies macht die Teilabhilfe durch die Richterin nicht unwirksam. Zum einen ist in der konkreten Behandlung der Sache durch den Rechtspfleger keine wirksame Abhilfeentscheidung zu sehen. Die Amtspflicht, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist, umfasst, über die Abhilfe oder über die Nichtabhilfe förmlich zu entscheiden (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, MDR 1998, 741). Die übliche Form außerhalb des Urteil ist dafür die eines Beschlusses im Sinne von § 329 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, § 571, Rdn. 7; BLAH-Albers, ZPO, § 571 Rdn. 8 je mNw), der zu begründen ist, wenn neue Tatsachen vorgebracht werden. Der Vermerk ist indes weder mit einer Begründung versehen, noch der Partei eröffnet. Zum anderen endet die Abhilfemöglichkeit erst mit der Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, § 571, Rdn. 1").

2. Die vom Familiengericht gemäß § 115 ZPO angeordneten Raten sind jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Soweit in der Abhilfeentscheidung neben dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch weitere 600 DM abgezogen worden sind, hat das Familiengericht übersehen, dass in diesem Betrag außer den Wohnkosten auch das Entgelt für die Verköstigung und andere Haushaltsdienste wie die Wäschepflege enthalten sind. Beide gehören nicht zu den Wohnkosten, sondern sind aus dem genannten Freibetrag aufzubringen. Wegen des Verbots der reformatio in peius hat es aber bei der Festsetzung der Raten durch das Familiengericht sein Bewenden.

Zu Recht hat das Familiengericht indes die vom Antragsteller angeführten Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt. Dieser hat vorgetragen, weder Zins- noch Tilgungsleistungen zu erbringen. Die Bedienung der Schulden ist aber Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO (vgl. KG, FamRZ 1994, 713). Selbst bei geleisteter Ratenzahlung sind Schulden nur bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem sie bei regelmäßiger Ratenzahlung getilgt sein würden (vgl. OLG Köln, FamRZ 1993, 579). Diese Auffassung beeinträchtigt den Antragsteller auch nicht unangemessen, weil er im Falle der Aufnahme der Schuldentilgung wieder um Herabsetzung der Reiten nachsuchen kann.

Nebenentscheidungen sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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