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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: 5 WF 78/01
Rechtsgebiete: KostO, BGB, ZPO
Vorschriften:
KostO § 30 Abs. 2 u. 3 | |
BGB § 1684 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 5 WF 78/01
In der Familiensache
betreffend die Regelung des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Geisert und die Richterin am Amtsgericht Heise auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Juli 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 4. Mai 2001 ohne mündliche Verhandlung am 23. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß den §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4 KostO zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Das Familiengericht hat den Gegenstandswert des Verfahrens durch den angefochtenen Beschluss auf 5 000,-- DM festgesetzt.
Mit der Beschwerde wird eine Herabsetzung auf 2 500,-- DM erstrebt. Für ein durchschnittliches Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts sei ein Geschäftswert in dieser Höhe angemessen.
Der Gegenstandswert für ein isoliertes Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist gemäß § 30 Abs. 3 KostO nach Abs. 2 dieser Vorschrift zu bestimmen und in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung regelmäßig auf 5 000,-- DM anzunehmen.
Der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts geht zwar in ständiger Praxis davon aus, dass ein Umgangsregelungsverfahren, welches weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Besonderheiten aufweist, ein - etwa gegenüber einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge - weniger bedeutsames Verfahren im Sinne von § 30 Abs. 2 KostO darstelle und deshalb ein Abschlag vom Regelwert von 5 000,-- DM vorzunehmen sei. Der Geschäftswert sei daher im Regelfall mit 3 000,-- DM zu veranschlagen (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. März 2001 - 6 WF 43/01 -).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an.
Es vermag schon vom Grundsatz her nicht zu überzeugen, für die Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 KostO den Verfahrensgegenstand mit anderen, nicht betroffenen Verfahrensgegenständen - vorliegend also das Umgangsrecht mit dem Recht der elterlichen Sorge - zu vergleichen (ebenso OLG Nürnberg FamRZ 1990, 1130). Vielmehr geht die gesetzliche Regelung für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten der unterschiedlichsten Art von dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO aus, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes fehlen.
Darüber hinaus fehlt nach der Auffassung des Senats eine überzeugende Begründung dafür, das Umgangsrechtsverfahren als ein regelmäßig weniger bedeutsames Verfahren anzusehen. Den gesetzlichen Regelungen zum Recht der elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht lässt sich eine solche Abstufung nicht entnehmen. Vielmehr legt § 12 Abs. 2 Satz 3 KostO für entsprechende Verfahren als Scheidungsfolgesachen gleiche Werte in Höhe von 1 500,-- DM fest.
Der Senat wendet daher § 30 Abs. 2 und 3 KostO ohne Einschränkung auf Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts an mit der Folge, dass für durchschnittliche Verfahren wie im vorliegenden Fall der Regelgeschäftswert von 5 000,-- DM anzusetzen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 31 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KostO gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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