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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: 5 WF 88/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 620c | |
ZPO § 620f | |
ZPO § 769 |
2. Eine analog § 769 ZPO zulässige einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss ist bei noch nicht rechtskräftigem Urteil in der Hauptsache regelmäßig nur dann zu erwägen, wenn dem Unterhaltsgläubiger danach kein oder weniger Unterhalt zusteht, als in der einstweiligen Anordnung tituliert worden ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 5 WF 88/07
In der Familiensache
wegen Trennungsunterhalts,
hier: einstweilige Anordnung (Außerkrafttreten, einstweilige Einstellung der Vollstreckung),
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27. April 2007, eingegangen am selben Tag, gegen den ihm am 26. April 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kusel vom 23. April 2007 ohne mündliche Verhandlung am 07. Mai 2007
beschlossen:
Tenor:
I. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kusel vom 23. April 2007 betreffend die Nichtfeststellung des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung gemäß Beschluss vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.991,50 EUR festgesetzt.
II. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kusel vom 28. Februar 2007 wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die Nichtfeststellung des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung gemäß Beschluss vom 28. Februar 2007 ist nach § 620f Abs. 1 Satz 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.
In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg.
Soweit der Beklagte geltend macht, dass für den Erlass der einstweiligen Anordnung schon kein Regelungsbedürfnis bestanden habe, ist er damit in vorliegendem Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Im Verfahren nach § 620f ZPO ist allein über das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung zu befinden, nicht aber etwa über deren Rechtmäßigkeit. Eine einstweilige Anordnung betreffend die Unterhaltspflicht bei Getrenntleben der Ehegatten ist nach § 620c Satz 2 ZPO nicht anfechtbar, mithin einer sachlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen.
Die einstweilige Anordnung des Familiengerichts gemäß Beschluss vom 28. Februar 2007 ist nicht außer Kraft getreten. Zwar hat das Familiengericht mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom selben Tag in der Hauptsache über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt entschieden. Nach § 620f Satz 1 ZPO tritt indes eine einstweilige Anordnung durch ein Unterhaltsurteil erst außer Kraft, wenn dieses - wie vorliegend noch nicht - rechtskräftig wird. Der Bundesgerichtsgerichtshof hat dies mit Urteil vom 27. Oktober 1999 (FamRZ 2000, 751) ausdrücklich festgestellt und damit die zuvor in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt. Die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Literatur sind dem fast einhellig gefolgt (s. nur: OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1919; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1045; OLG Köln, FamRZ 2003, 320; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 620f Rdnr. 21; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., § 620f Rdnr. 12; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rdnr. 5237; Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Aufl., Rdnr. 216; Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl., Rdnr. 78 jeweils m.w.N.). Soweit bei positiven Leistungsurteilen vereinzelt vertreten wird, dass nur dann auf dessen Rechtskraft abzustellen sei, wenn das stattgebende Urteil nicht uneingeschränkt vollstreckbar ist, führt dies vorliegend zu keinem abweichendem Ergebnis, da in dem Urteil des Familiengerichts Kusel vom 28. Februar 2007 dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, die Vollstreckung abzuwenden.
Der Senat schließt sich dieser nunmehr fast einhellig vertretenen Rechtsauffassung angesichts ihrer überzeugenden Begründung und aus Gründen der Rechtssicherheit und Einhelligkeit der Rechtsprechung an und folgt nicht der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2000 (FamRZ 2001, 359).
Die Kostenentscheidung betreffend das Verfahren der sofortigen Beschwerde beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat unter Berücksichtigung von § 42 Abs. 1 und 5 GKG nach § 3 ZPO festgesetzt (12/06 = Rückstand; danach tituliert für 1 Monat Rückstand + 12 Monate laufender Unterhalt insgesamt 9.983,00 EUR; wegen Vorläufigkeit der eAO Bruchteil 1/2).
II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kusel vom 28. Februar 2007 ist analog § 769 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 320; Zöller/Philippi, a.a.O., § 620f Rdnr. 22; Musielak/Borth, a.a.O., § 620f Rdnr. 12).
In der Sache ist der Antrag unbegründet. Eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zu erwägen, wenn dem Unterhaltsgläubiger gemäß dem noch nicht rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache kein oder weniger Unterhalt zusteht, als in der einstweiligen Anordnung tituliert worden ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 320; Zöller/Philippi, a.a.O., § 620f Rdnr. 22; Musielak/Borth, a.a.O., § 620f Rdnr. 12). Eben dies aber ist vorliegend nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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