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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 5 WF 89/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Wer nachehelichen Ehegattenunterhalt ohne beachtlichen Grund außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens als isolierte Familiensache geltend macht, handelt mutwillig. Ihm ist keine Prozesskostenhilfe, auch nicht in Höhe der Gebühren, die bei Geltendmachung der Unterhaltsansprüche als Folgesache angefallen wären, zu bewilligen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 5 WF 89/02

In der Familiensache

wegen nachehelichen Unterhalts (isolierte Klage)

hier: Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, dem Richter am Oberlandesgericht Geisert und die Richterin am Amtsgericht Hense auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21. August 2002, eingegangen am selben Tag, gegen den ihr am 15. August 2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Neustadt an der Weinstraße vom 26. Juli 2002

ohne mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Nach Scheidung ihrer Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 19. Dezember 2001, rechtskräftig seit diesem Tag, begehrt die Antragstellerin nunmehr Prozesskostenhilfe für eine isolierte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts. Das Familiengericht hat den dahingehenden Antrag abgelehnt mit der Begründung, die beabsichtigte Klage sei mutwillig.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken. In der Sache führt sie indes nicht zum Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn auch bei hinreichender Erfolgsaussicht kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin jedenfalls mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist.

Der Senat folgt damit - wieder - der wohl herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige mutwillig handelt, der eine Folgesache ohne beachtliche Gründe außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens geltend macht, so dass deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. nur OLG Thüringen, FamRZ 2000,100 sowie 1998, 1179; OLG Brandenburg, FamRZ 2001,1083; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 430; OLG Dresden, FamRZ 2001, 230; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 630; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, PKH und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnrn. 473, 474; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdnr. 7; zur Gegenansicht und zum Streitstand siehe Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 623 Rdnr. 24 a m. w. N.; Münch/Komm/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 114 Rdnr. 143, 144).

Die bedürftige Partei ist gehalten, Folgesachen, wie hier den nachehelichen Ehegattenunterhalt, grundsätzlich im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen, wenn nicht sachliche Gründe für eine Geltendmachung in einem isolierten Verfahren vorliegen. Solche sind vorliegend nicht gegeben.

Allein die Annahme, dass die Beweisaufnahme im Rahmen der Klage auf Trennungsunterhalt für die Antragstellerin günstig ausgegangen ist, konnte sie nicht dazu veranlassen, von der Geltendmachung nachehelichen Unterhalts im Verbund abzusehen. Sie durfte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sich die Parteien hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts auf der Basis des Urteils über den Trennungsunterhalt außergerichtlich schon einigen würden. Weder ist es nach der Beweisaufnahme im Verfahren über den Trennungsunterhalt zu einer Einigung zwischen den Parteien gekommen noch hat der Antragsgegner eine Einigungsmöglichkeit betreffend den nachehelichen Unterhalt signalisiert. Die Antragstellerin hat auch nicht etwa dargetan, dass man außergerichtlich über den nachehelichen Unterhalt verhandelt habe und dass der Antragsgegner bereit gewesen sei, die Berechnungsgrundlage des Urteils im Rahmen des Trennungsunterhalts für den nachehelichen Unterhalt zu akzeptieren.

Eine Partei, welche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, ist aber grundsätzlich gehalten, von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen zu beschreiten, welcher die geringsten Kosten verursacht. Da im Verbundverfahren die Gebühren nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache und der Folgesache berechnet werden (§§ 19 a Abs. 1 Satz 1 GKG, 7 Abs. 2 BRAGO), sparen die Ehegatten Kosten, wenn sie Folgesachenanträge stellen, statt nach Rechtskraft der Scheidung selbständige Prozesse zu führen. Im Falle der isolierten Klage fallen gerichtliche und insbesondere außergerichtliche (Anwalts-)Gebühren erneut an.

Die Prozesskostenhilfe ist deshalb in vollem Umfang abzulehnen, weil die Klage ohne einleuchtenden Grund erst nachträglich anhängig gemacht worden ist.

Soweit in der Rechtsprechung - wie auch früher zeitweilig durch den Senat - die Auffassung vertreten worden ist und noch vertreten wird, Prozesskostenhilfe sei in Höhe der Gebühren zu bewilligen, die entstanden wären, wenn der Anspruch auf dem kostengünstigeren Weg verfolgt worden wäre (vgl. Senat, FamRZ 2000, 756; OLG Dresden FamRZ 1999, 601; OLG Rostock, FamRZ 1999, 597), ist dem aus heutiger Sicht nicht mehr zu folgen und hält der Senat an seiner zwischenzeitlich vertretenen Rechtsprechung nicht fest. Zur Begründung wird auf die eingangs zitierte Rechtsprechung Bezug genommen, der sich der Senat anschließt.

Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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