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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 6 U 2/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 1 Satz 2
Als anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt grundsätzlich auch die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs im Wege der sog. Drittschadensliquidation in Betracht.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Teilurteil

Aktenzeichen: 6 U 2/05

Verkündet am: 4. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes und Feststellung aufgrund Amtspflichtverletzung u.a.,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Spannowsky auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr ein über 19.424,33 € hinausgehender Zahlungsanspruch in Höhe von 182.004,53 € nebst Zinsen verfolgt wird.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Überplanung von "Altlasten" auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Sie ist als gewerbliches Architekturunternehmen tätig, dass selbst bauliche Anlagen errichtet, um sie sodann schlüsselfertig zu veräußern. 2001 beabsichtigte die Klägerin, auf einem Grundstück in L...-A... ein Doppelhaus mit zwei Carports als Bauträger zu errichten und sodann an Dritte zu veräußern. Daneben sollte auf dem westlichen Teil des Geländes für die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin ein freistehendes Einfamilienhaus errichtet werden, für das seitens der Klägerin Planungs- und Bauleistungen zu erbringen waren. Eigentümerin des gesamten Geländes, für das kein qualifizierter Bebauungsplan bestand, war die M... GmbH (im Folgenden: M...); der Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der M... ist zugleich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin und der M... war vorgesehen, dass ein Käufer von der M... den Grundstücksanteil erwirbt, während die Klägerin die von ihr ausgeführten Bauleistungen veräußert, wobei unterschiedliche Kaufpreise ausgewiesen werden sollten. Mit notariellen Urkunden vom 7. Juni 2001 (Angebot) und 21. Dezember 2001 (Annahme) hat zunächst die M... den Grundbesitz von den Voreigentümerin E... und G... B... erworben; es handelte sich zum einen um das Fl.St.Nr. .../... Gebäude- und Freifläche ... zu 9,65 ar - sowie zum anderen das Fl.St.Nr. .../... - Unland im ... zu 26,53 ar, letzteres bezieht sich auf eine östlich gelegene Teilfläche entsprechend einem beigefügten Lageplan (heutige Fl.St.Nr. .../... und .../...).

Der notarielle Kaufvertrag enthält unter Ziff. VI 2 einen Gewährleistungsausschluss, wonach der Verkäufer nicht für Sachmängel jeder Art, insbesondere nicht für schädliche Bodenveränderungen haftet. Zugleich versichert er, dass ihm keine verborgenen Mängel bekannt sind.

Mit Schreiben vom 09.01.1992 informierte die Bezirksregierung die Beklagten im Vollzug des Abfallgesetzes mit Erfassungsbögen und Flurkastenausschnitten über Altablagerungen. Unter der Register-Nr. ...-... ist als Ablagerungsstelle eine Grube B... aufgeführt. Hierbei handelt es sich um eine zugelassene Deponie für Hausmüll usw., Bauschutt und Erdaushub. Als Grundstück der Deponie ist u.a. das Fl.St.Nr. .../... erfasst. Ergänzend dazu heißt es im Kataster, dass eine parzellenscharfe Abgrenzung der Ablagerungsstelle nicht möglich sei, weil die genaue Begrenzung der Ablagerung nicht bekannt sei. Das weitere von der M... erworbene Grundstück mit der Fl.St.Nr. .../... schließt sich unmittelbar nördlich an das im Kataster angeführte Grundstück mit der Fl.St.Nr. .../... an.

Am 25. Juni 2001 stellte die Klägerin zu Plan-Nr. .../... (Anwesen A...) eine Bauvoranfrage betreffend die beabsichtigte Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses sowie des Doppelhauses mit zwei Carports. Der Bauanfrage waren Pläne beigefügt, nach denen die Parzelle .../... im südlichen Teil als Grundstücksteil einbezogen war. Am 3. Juli 2001 erging bezogen auf das Grundstück Nr. .../... ein Bauvorbescheid, der unter Ziff. IV folgenden Hinweis enthält:

"Es besteht die Vermutung, dass das o.a. Baugrundstück ehemals als Betriebsgelände einer Ziegelei benutzt wurde. Eine Verunreinigung des Erdreichs kann somit nicht ausgeschlossen werden."

Aufgrund des vorgenannten Hinweises beauftragte die Klägerin die G... mit der gutachterlichen Stellungnahme zum Baugrund. Im Rahmen der durchgeführten Bodenuntersuchung wurde eine so genannte "Zivilisationsauffüllung", bestehend aus unsortiertem Bauschuttrecyclingstücken, festgestellt und als tragfähiger Baugrund eingestuft. Anlässlich der Prüfung zeigten sich keine Verdachtsmomente auf grundwasser- oder umweltgefährdende Stoffe, allerdings sollten - so ein nach Abstimmung mit der Beklagten erstellter Nachtrag der G... vom 30. Oktober 2001 - alle Aushubarbeiten überwacht und der Aushub selbst mittels Bodenproben überprüft werden.

Auf den am 26. September 2001 eingegangenen Bauantrag erteilte sodann die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2001 die Baugenehmigung für die zwei Doppelhaushälften und ein freistehendes Einfamilienhaus, jeweils mit zwei Park-Stellplätzen. Die Baugenehmigung bezieht sich auf die Fl.St.Nrn. .../... und .../... und enthält unter III. u.a. folgende Auflagen:

4. Hinsichtlich der auf dem Baugrundstück vorhandenen Bodenverunreinigungen sind

- die gutachterliche Stellungnahme der Sachfirma G... ... vom 10. Oktober und 30. Oktober 2001 ... sowie

- die Stellungnahme des Ordnungs- und Umweltamtes - Untere Abfallbehörde vom 8. November 2001 zu beachten, die in Fotokopie beigefügte und Bestandteil dieses Bauscheins sind.

Gemäß den dort aufgeführten Forderungen sind die Erdarbeiten zu o.a. zu Bauvorhaben durch eine Fachfirma zu überwachen und zu analysieren.

Der Bericht der Fachfirma ist dem Stadtbauamt sowie dem Ordnungs- und Umweltamt - Untere Abfallbehörde - nach Fertigstellung der Erdarbeiten unaufgefordert vorzulegen. ....

6. Das Grundstück Nr. .../... sowie die entsprechende Teilfläche des Grundstückes Nr. .../... sind zu einer Parzelle zu vereinigen.

Anfang 2002 errichtete die Klägerin zunächst auf dem östlichen Grundstücksteil (heutige Fl.St.Nr. .../...) das Doppelhaus, ohne dass hinsichtlich des Aushubs irgendwelche Besonderheiten festgestellt wurden. Das für den Westteil geplante freistehende Einfamilienhaus sollte als Musterpassivhaus errichtet werden. Dazu war es erforderlich, tiefer auszuschachten, um die Anlagen für die Energieversorgung unterzubringen. Im Zuge dieser Ausschachtungsarbeiten ergab sich, dass nicht nur Hausmüll vorgefunden wurde, sondern der Boden des Geländes mit Ölfässern durchsetzt war, deren Inhalt sich bereits in die Umgebung verbreitet hatte. Darüber hinaus traten deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen hervor. Daraufhin verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2002 die sofortige Einstellung der Bauarbeiten. Die Klägerin hat in der Folgezeit auf die Errichtung des freistehenden Einfamilienhauses verzichtet und am 10. Mai 2002 insoweit den Bauantrag zurückgenommen. Während sie die östliche Hälfte des Doppelhauses mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 2002 unter Ausschluss der Gewährleistung veräußert hat, nutzt sie die westliche Doppelhaushälfte (A...) selbst, u.a. als Bürobetrieb für sich und die M....

Die Klägerin begehrt neben Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden von der Beklagten im Wesentlichen den Ersatz der Kosten für nachträglich durchgeführte Sanierungsmaßnahmen des östlichen (mit Doppelhaus bebauten) Geländeteils in Höhe von 14.545,86 €, eine Wertminderung für die nicht verkaufte westliche Doppelhaushälfte in Höhe von 120.000,-- €, vergebliche Aufwendungen für den nicht bebauten westlichen Geländeteil sowie weitere Folgekosten aufgrund der vorgefundenen Altlasten, wie die Kosten für Sachverständige und Planung sowie unter dem Gesichtspunkt der "Drittschadensliquidation", hilfsweise aus abgetretenem Recht, den für die Planung des Einfamilienhauses der Bauherrin entstandenen Schaden in Höhe von 35.790,43 €.

Die Klägerin hat dazu vorgetragen,

das Gelände, für das ihr der Vorbescheid und die Baugenehmigung erteilt worden seien, befinde sich im Umgriff der Altablagerungsstelle ...-... des Altablagerungskatasters. Es handele sich um die westliche Teilfläche der ehemaligen Deponie A..., in der nicht nur Bauschutt, Erdaushub und Hausmüll, sondern auch Schlachtabfälle und mit Betonit vermengte Bohrschlämme abgelagert worden seien. Der mit gestrichelter Linie beschriebene Umgriff sei ein Mindestumgriff, die Altablagerung könne sich auch darüber hinaus erstrecken. Dies sei der Stadtverwaltung der Beklagten bekannt gewesen, gleichwohl habe sie nur auf den Betrieb einer Ziegelei hingewiesen. Wäre ihr - der Klägerin - mitgeteilt worden, dass das Gelände als Abfalldeponie genutzt worden und in das Altablagerungskataster des Landes eingetragen sei, hätte sie keinen Bauantrag gestellt und das Gelände nicht bebaut. Für Ortsunkundige sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Teile einer ehemaligen Deponie der Beklagten gehandelt habe.

Da sowohl der Bauvorbescheid als auch die Baugenehmigung rechtswidrig gewesen seien, hafte die Klägerin gemäß §§ 68 Abs.1 Satz 2 POG Rh-Pf; 6 LBauO verschuldensunabhängig. Die Beklagte sei darüber hinaus wegen Zulassens von illegalen Ablagerungen Verursacherin schädlicher Bodenverunreinigungen im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG, und zwar als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über beide Grundstücke. Demgemäß bestehe hinsichtlich der Sanierungskosten für das mit dem Doppelhaus bebaute Grundstück in Höhe von 14.545,86 € ein Ausgleichsanspruch gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 201.428,86 € zu zahlen, zu verzinsen mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit Klagezustellung und

2. festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber verpflichtet ist, alle Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass sie betreffend die Grundstücke Fl.Nr. .../... und .../..., Gemarkung L...-A..., unter dem 23. Juli 2001 einen Bauvorbescheid und unter dem 21. November 2001 eine Baugenehmigung erteilt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Grundstücken um Teile der ehemaligen Ablagerungsstätte für Abfälle handelt, die unter ...-..., Gemarkung A..., in das Altablagerungskataster des Landes R...-P... eingetragen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die Firma M... und damit auch die Klägerin habe von möglichen Belastungen des Grundstücks Fl.Nr. .../... gewusst, weil sie dieses Grundstück ausdrücklich als Unland gekauft und hierfür nur einen Preis von 5,00 DM/m² gezahlt habe, während für das östlich angrenzende Grundstück 350,00 DM/m² zu zahlen gewesen seien. Sowohl Bauantrag als auch Bauvorbescheid hätten sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. .../... bezogen, das nie Bestandteil einer Mülldeponie gewesen sei. In der Baugenehmigung sei das Grundstück .../... nur erwähnt worden, weil die Spitze eines Erkers geringfügig in den Bereich hineingeragt habe. Die Grundstücke hätten sich im Bereich eines ehemaligen Ziegeleigeländes befunden, worauf ausdrücklich hingewiesen worden sei. Das Vorhandensein von Schadstoffen, die eine Gefahr für Leib oder Leben sein könnten, sei nicht nachgewiesen. Eine Wertminderung des Doppelhauses sei nicht eingetreten. Etwaige Mehrkosten hätten ihren Ursprung in der Beschaffenheit des Grundstücks, für die sie - die Beklagte - nicht einzustehen habe. Im Übrigen sei die Klägerin auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten gegenüber ihrem Verkäufer zu verweisen. Bestritten werde, dass die Bauherrin hinsichtlich des Einfamilienhauses überhaupt einen Planungsauftrag erteilt hätte. Im Übrigen habe das Bauvorhaben - gegebenenfalls mit Auflagen - verwirklicht werden können, wenn die Klägerin nicht im Nachhinein auf die Baugenehmigung verzichtet hätte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG daran scheitere, dass die Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit habe. Ihr stehe ein Anspruch gegen die M... zu, weil diese im Verhältnis zu ihr für die zweckentsprechende Nutzung des Grund und Bodens, nämlich dessen Bebaubarkeit, einzustehen habe. Die M... habe zumindest eine stillschweigende Garantieerklärung abgegeben. Ungeachtet treffe die M... im Verhältnis zur Klägerin eine Nachprüfungs- bzw. Aufklärungspflicht. Ihr sei bereits mit Erlass des Bauvorbescheids in der Person des Geschäftsführers bekannt gewesen, dass das Gelände altlastenverdächtig sei. Als Eigentümerin habe sie ohne weiteres Einblick in das Altlastenkataster des Landes R...-P... nehmen können. Die M... als Eigentümerin treffe insoweit die gleiche Verpflichtung wie - nach Auffassung der Klägerin - die Beklagte. Eine Inanspruchnahme der M... sei der Klägerin auch zumutbar. Die Gesellschaftskonstruktion sei freiwillig gewählt. Wenn die Klägerin und die M... als wirtschaftliche Einheit betrachtet würden, müsse sie sich auf einen Regressanspruch gegen die Verkäufer des streitgegenständlichen Grundstücks verweisen lassen. Der Einwand, die M... sei nicht solvent, sei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden und daher gemäß § 296 a ZPO unbeachtlich.

Einem Anspruch aus § 68 Abs. 1 POG Rh-Pf. stehe § 69 Abs. 4 POG Rh-Pf. entgegen. § 24 Abs. 2 BBodSchG scheitere schließlich daran, dass die Beklagte keine "Verpflichtete" im Sinne dieser Vorschrift sei. Die Ablagerungen stammten nicht von ihr, sie habe auf dem streitgegenständlichen Grundstück auch keine Deponie betrieben, sondern allenfalls auf benachbarten Geländeteilen. Für ein pflichtwidriges Unterbinden wilder Ablagerungen fehle ausreichend substantiierter Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 156 - 163 d.A.) verwiesen.

Hiergegen macht die Klägerin im Wege der Berufung geltend:

Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für eine "stillschweigende Garantieerklärung" der M... gebe es keine Grundlagen. Aus der bloßen Zurverfügungstellung des Grundstücks lasse sich nicht auf eine Garantie uneingeschränkter Bebaubarkeit schließen. Für eine Nachprüfungs- bzw. Aufklärungspflicht der M... ihr gegenüber fehle es bereits an einem Schuldverhältnis. Insoweit habe für die M... auch keine Pflicht bestanden, das Altlastenkataster einzusehen. Dies sei keine allgemein zugängliche Erkenntnisquelle. Die M... sei zum Zeitpunkt von Bauvorbescheid und Baugenehmigung noch nicht Eigentümerin gewesen. Darüber hinaus habe sie das Grundstück unter der Zusicherung erworben, dass keine verborgenen Altlasten bekannt seien. Aus diesem Grund habe keine Veranlassung bestanden, von dem Verkäufer einen Auszug aus dem Kataster zu fordern. Der Hinweis, dass das Grundstück Teil des Betriebsgeländes einer ehemaligen Ziegelei gewesen sei, lasse die "Altlasten-Problematik" des streitgegenständlichen Geländes nicht erkennen, ebenso wenig wie die Bezeichnung als Unland. Abgesehen davon sei die Inanspruchnahme der M... durch die Klägerin unzumutbar, da beide Ein-Mann-Gesellschaften mit identischem Gesellschafter und Geschäftsführer seien, die Ansprüche somit wirtschaftlich einheitliches Vermögen beträfen. Die M... könne die Aufwendung der Klägerin auch nicht im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber den Verkäufern als Schaden geltend machen.

Es sei auch ein Entschädigungsanspruch gemäß § 68 Abs. 1 POG Rh-Pf gegeben. § 69 Abs. 4 POG Rh-Pf schränke die Geltendmachung des Anspruchs nur dahingehend ein, dass Ausgleich gegen Abtretung zu gewähren sei. Zu § 24 Abs. 2 BBodSchG sei hinreichend substantiiert vorgetragen, dass auf dem in Rede stehenden Gelände systematisch Abfälle verfüllt und die Abfälle mit schwerem Gerät eingearbeitet worden seien. Die Beklagte sei Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG, da sie systematisch die Ablagerungen betrieben habe. Etwaige "wilde" Ablagerungen habe sie nicht unterbunden.

Aus den eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen ergebe sich auch eine Gefahr für Leib und Leben durch die Belastung. Denn ohne die von ihr - der Klägerin - ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sei eine Bewohnbarkeit der Gebäude nicht gegeben. Hinsichtlich des Westteils (geplantes freistehendes Wohngebäude) sei überhaupt nicht absehbar, welche Ausdehnung die Kontaminierung in vertikaler und horizontaler Richtung aufweise. Deshalb sei es richtig gewesen, auf die Fortführung der Bauabsicht zu verzichten.

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel den erstinstanzlich gestellten Antrag weiter.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und macht zu den Einwänden der Berufung geltend:

Ob ein Garantievertrag vorliege, könne dahinstehen. Die M... hafte jedenfalls wegen der behaupteten Nichtbebaubarkeit der Grundstücke. Zwischen ihr und der Klägerin habe aufgrund der getroffenen Absprachen eine BGB-Gesellschaft vorgelegen. Die M... sei somit verpflichtet gewesen, ein bebaubares Grundstück zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht habe sie schuldhaft verletzt. Schon der Begriff "Unland" habe Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der Bebaubarkeit geben müssen. Darüber hinaus habe die Möglichkeit bestanden, das Altlastenkataster einzusehen. Werde eine Aufklärungs- und Nachprüfungspflicht der Eheleute B... als Veräußerer gegenüber der M... angenommen, stünden der Klägerin im Wege der Drittschadensliquidation Ansprüche gegen diese zu. Denn der Schaden habe sich hier typischerweise aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen dem Ersatzberechtigten und der Klägerin als Dritten verlagert. Ein Anspruch aus § 68 Abs. 1 POG Rh-Pf sei nach dem Schutzzweck eingeschränkt. Im Übrigen seien sowohl der Bauvorbescheid als auch die Baugenehmigung keine rechtswidrigen Maßnahmen. Ein Anspruch gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG scheitere daran, dass die Ablagerungen nicht von der Beklagten stammten. Sie habe auf dem streitgegenständlichen Gelände keine Deponie betrieben. Ein - möglicherweise pflichtwidriges - Unterlassen des Unterbindens von wilden Ablagerungen sei keine Verursachung im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG.

Im Verfahren 7001 Js 001841/03 hat die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz gegen den Verkäufer der Grundstücke am 20. September 2004 Anklage wegen Betrugs erhoben. Unter den Az.: 7032 Js 1690/03 ist ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Oberbürgermeister und den Beigeordneten der Beklagten anhängig. Im Verfahren 4 O 150/03 (Landgericht Landau in der Pfalz) nimmt die M... die Verkäufer der Grundstücke auf Schadensersatz in Höhe von 92.442,78 € unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens eines Fehlers im Sinne des § 463 Satz 2 BGB a.F. in Anspruch.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, soweit sie mit ihrer Klage einen über 20.511,37 € hinausgehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend macht. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Klägerin ein Anspruch wegen behaupteter Sanierungsmaßnahmen nach § 24 Abs. 2 BBodSchG zusteht. Dies betrifft auch den Feststellungsantrag. Im Übrigen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB als (zurzeit) unbegründet abgewiesen, weil hinsichtlich der behaupteten Amtspflichtverletzung allenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen ist und die Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat, indem ihr Schaden (auch aus abgetretenem Recht) im Wege der so genannten Drittschadensliquidation von der M... gegen die Verkäufer geltend gemacht wird. Die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 120.000,-- € kann ohnehin nicht im Wege der Amtshaftung beansprucht werden, da vom Schutzbereich bloße Vermögensinteressen nicht umfasst sind. Überdies erfasst hier der Schutzbereich der bei der Planung und im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflicht nur den Schaden, der aus der Verletzung der auf die Abwehr von Gesundheitsgefahren gerichteten Amtspflicht resultiert. Ein Anspruch gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 POG scheitert daran, dass der Klägerin durch den Hinweis bzw. die Auflagen in Bauvorbescheid und Baugenehmigung einer Gefährdung im Sinne des § 6 LBauO Rh-Pf hinreichend ordnungspolizeilich vorgebeugt hat, weshalb nach dem Schutzzweck der Vorschrift kein Schadensersatz geschuldet ist.

In Höhe von 180.917,49 € ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, so dass der Senat gemäß § 301 Abs. 1 ZPO durch Teilurteil entscheidet. Der Klägerin steht nämlich weder unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) noch gemäß § 68 POG Rh-Pf ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen kommt nur ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs.2 BBodSchG in Betracht.

1. Der Senat teilt im Ergebnis die Ansicht der Zivilkammer, dass ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung daran scheitert, dass die Klägerin das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausgeräumt hat. Als Anspruchstellerin obliegt es ihr, das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden negativen Voraussetzung darzulegen und zu beweisen (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 839 Rdnrn. 62 und 84 m.w.N.). Das ist ihr auch im Berufungsverfahren nicht gelungen.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin allerdings nicht auf Ansprüche gegen die M... verwiesen werden. Dabei ist zwar von einem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der M... im Sinne der §§ 705 ff. BGB auszugehen. (vgl. zur Fähigkeit einer juristischen Personengesellschaft, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu sein, MünchKommBGB/Ulmer 4.Aufl. § 705 Rdnr. 76). Voraussetzung für eine BGB-Gesellschaft ist gemäß § 705 BGB, dass sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fordern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Das ist hier im Verhältnis zwischen der Klägerin und der M... der Fall, weil nach dem Kauf der Grundstücke diese mit schlüsselfertigen Häusern (Doppelhaus und Einzelhaus) bebaut werden und sodann (mit Gewinn) veräußert werden sollten. Das Einfamilienhaus sollte zudem als Musterhaus Firmenzwecken dienen. Als Beiträge hat die M... die Grundstücke erbracht, Beitrag der Klägerin waren die von ihr im Zusammenhang mit der Erstellung der Gebäude zu erbringenden Leistungen.

Allein auf Grund des Umstands, dass der (personengleichen) M... danach bekannt war, dass die Grundstücke zur Errichtung von Wohngebäude genutzt werden sollten, kann - anders als das Landgericht meint - nicht auf eine Garantie der Bautauglichkeit durch die M... geschlossen werden. Irgendwelche Gesichtspunkte für eine dahingehende ausdrückliche Absprache der Gesellschaften sind nicht erkennbar. Zwar ist anerkannt, dass eine zur schuldunabhängigen Haftung führende Garantie auch stillschweigend übernommen werden kann (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 276 Rdnr. 29). Dafür fehlen aber fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die Klägerin hat das Grundstück nicht etwa von der M... erworben, sie war nur berechtigt, auf "fremdem" Gelände ein Gebäude zu errichten, das nach Fertigstellung veräußert werden sollte. Bauvorbescheid und -genehmigung sind daher von ihr eingeholt worden, und zwar noch vor dem Erwerb der Grundstücke durch die M..., der erst mit der Annahme am 21. Dezember 2001 erfolgte. Nach dieser zeitlichen Folge sollte offenbar - noch vor Erwerb der Grundstücke durch die M... - für die Klägerin die Frage der Bebaubarkeit verbindlich abgeklärt werden. Für eine Übernahme einer "Garantie" durch die M... verbleibt danach kein Raum, zumal nicht ersichtlich ist, dass die M... über besondere Kenntnisse hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit verfügte. Sie hatte ihrerseits die Grundstücke unter Gewährleistungsausschluss und den Hinweis der Veräußerer auf fehlende Kenntnis hinsichtlich Altlasten erworben und konnte von daher ohnehin keine weitergehenden Garantien übernehmen.

Der M... auch keine schuldhafte Verletzung eines zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Gesellschaftsverhältnisses zur Last gelegt werden. Verletzt ein Gesellschafter seine Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag, kann dies zwar gemäß § 280 BGB zur Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern führen (vgl. Palandt/Sprau aaO § 705 Rdnr. 27, 32). Eine Pflichtverletzung der M... ist aber nicht dargetan. Ihr kann insbesondere nicht angelastet werden, dass sie vor Überlassung der Grundstücke an die Klägerin zwecks Bebauung keinen Einblick in das Altlastenkataster genommen hat bzw. die Veräußerer dazu angehalten hat, in das Altlastenkataster einzusehen und sie - die M... - dementsprechend über eine mögliche Kontaminierung des Baugrunds zu informieren. Hierzu bestand schon deshalb kein Anlass, weil die M... - wie bereits ausgeführt - das Grundstück von den Veräußerern mit der Versicherung erworben hatte, dass ihnen keine verborgenen Mängel bekannt waren. Die M... musste also auf Grund dieser Erklärung nicht damit rechnen, dass der Baugrund belastet war. Im Übrigen waren die Gesellschaftspersonen identisch, so dass etwaige Fehler der M... auch der Klägerin zuzurechnen wären, somit auch aus diesem Grund ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommt. Scheidet demnach ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die M... bereits dem Grunde nach aus, kommt es auf die weitere Frage, ob die Inanspruchnahme der M... der geschädigten Klägerin zumutbar ist, nicht an.

b) Die Klägerin ist jedoch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit zu verweisen, ihren Schaden (ebenfalls) gegenüber den Veräußerern des Grundstücks geltend zu machen und zwar im Wege der Drittschadensliquidation. Die Veräußerer des Grundstücks werden bislang im Verfahren 4 O 150/03 (Landgericht Landau in der Pfalz) von der M... nur auf Ersatz des angeblich ihr - der M... - entstandenen Schaden in Anspruch genommen. Die Möglichkeit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen, besteht für den Verletzten jedoch nicht nur, wenn er (selbst) rechtlich verfolgbare Ansprüche gegen Dritte auf Ausgleich des durch die Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens hat, sondern auch, wenn ihm Ersatzmöglichkeiten rein tatsächlicher Art zur Verfügung stehen, falls dessen Ausnutzung ihm zumutbar ist (vgl. Staudinger /Wurm, BGB <2002> 839 Rdnr. 295 f.). Hier kann die M... mit der Behauptung, beim Kauf der Grundstücke arglistig getäuscht zu sein, die Veräußerer auch auf Zahlung des der Klägerin entstandenen Schadens in Anspruch nehmen. In Fällen, in denen der Schaden, der typischerweise beim Erstberechtigten eintreten müsste, sich aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen diesem und einem Dritten auf den Dritten verlagert, kann der Anspruchsinhaber auf Leistung an sich oder den Geschädigten klagen. Der geschädigte Dritte kann darüber hinaus die Abtretung des Schadensersatzanspruchs verlangen (vgl. Palandt/Heinrichs aaO Vorbemerkung vor § 249 Rdnr. 112 ff.). Ähnlich wie in den Fällen des Gefahrübergangs ist hier der Schaden nicht bei der M..., sondern bei der Klägerin eingetreten, weil diese auf Grund der Vereinbarung mit der M... die Gebäude auf eigene Rechnung zu errichten hatte. Eine entsprechende Konstellation ist in dem Verhältnis der Klägerin zur Ehefrau ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers in Bezug auf den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren - hilfsweise auf Grund Abtretung - geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Planungskosten gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Ehefrau geltend gemachten Aufwendungen vom Schutzzweck der Amtspflicht erfasst sind. Jedenfalls ist im Verhältnis zur Beklagten auf die Möglichkeit einer Liquidation des Drittinteresses durch die M... zu verweisen. Es ist der Klägerin deshalb zuzurechnen, dass die M... auch den Schaden der Klägerin im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber den Veräußerern des Grundstückes geltend machen kann. Mangels Veräußerung der Grundstücke an die Klägerin liegt eine sog. Verkäuferkette (vgl. Palandt/Heinrichs aaO Rdnr. 118) nicht vor. Irgendwelche Umstände, die eine Verweisung auf die anderweitige Ersatzmöglichkeit unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben. Da Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin und der M... identisch sind, hat es der Geschäftsführer der Klägerin ohne weiteres in der Hand, dass die M... ihren Anspruch den bereits rechtshängigen Prozess auf die Schäden der Klägerin ausdehnt bzw. den weitergehenden Anspruch an die Klägerin abtritt. Insbesondere ist im Hinblick auf die bei arglistigem Verschweigen einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 a.F. BGB Verjährung nicht eingetreten, daher erfolgt die Klageabweisung als derzeit unbegründet.

c) Der Verweisung auf eine andere Ersatzmöglichkeit steht nicht entgegen, dass die Amtsträger der Bauaufsichtsbehörde bei Erteilung des Vorbescheids bzw. der Baugenehmigung vorsätzlich gehandelt hätten.

Dabei unterstellt der Senat, dass es seitens des Sachbearbeiters der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Beklagten pflichtwidrig war, vor Erteilung von Baubescheid und Baugenehmigung nicht das Altablagerungskataster einzusehen und auf die sich daraus ergebende Gefährdung von Ablagerungen im Bereich beider Grundstücke hinzuweisen. Eine solche Pflichtverletzung reicht jedenfalls für sich allein gesehen, nicht aus, auf Vorsatz zu schließen. Vielmehr ist auch das Bewusstsein erforderlich, gegen eine Amtspflicht zu verstoßen. Zumindest muss der Beamte mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (vgl. dazu BGH NVwZ 1992, 911 f. m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Amtswalter der Klägerin gegenüber bewusst sich aus dem Altablagerungskataster ergebende Erkenntnisse verschwiegen hätte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er eine etwaige Pflichtverletzung billigend in Kauf genommen hätte. Nach dem Vorbringen der Klägerin soll der zuständige Beamte auf Vorhalt des Eintrags der Flächen im Altlastenkataster geantwortet haben "es musste damals doch alles so schnell gehen". Dass trotz des zeitlichen Drucks hinsichtlich einer Gefährdung durch Altlasten eine Pflichtverletzung nicht billigend in Kauf genommen wurde, ergibt sich indes aus den Zusätzen in Vorbescheid und Baugenehmigung. Bereits im Vorbescheid ist die Vermutung geäußert, dass das Baugrundstück ehemals als Betriebsgelände einer Ziegelei benutzt wurde und eine Verunreinigung des Erdreichs somit nicht ausgeschlossen werden kann. Schon hieraus wird deutlich, dass möglicherweise mit Altlasten gerechnet werden musste. Der Begriff "Verunreinigung des Erdreichs" ist neutral und schließt das Vorhandensein kontaminierten Erdreichs keineswegs aus. Dementsprechend ist sodann das Gutachten der G... eingeholt worden. Nachdem das Gefährdungspotential erkannt wurde, sind in den nachfolgenden Baugenehmigungen unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Stellungnahmen der Firma G... Auflagen verfügt worden, wonach die Erdarbeiten durch eine Fachfirma zu überwachen und zu analysieren waren. Damit hat der zuständige Sachbearbeiter in der Baugenehmigung darauf hingewiesen, dass in dem für die Bebauung vorgesehenen Gelände jederzeit mit kontaminiertem Erdreich zu rechnen war. Unter diesem Aspekt lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass er ohne Abklärung anhand des Altlastenkatasters Altlasten bewusst verschwiegen hätte. Für ein Organisationsverschulden der Beklagten, etwa in der Form, dass sie die Unterlagen zum Altlastenkataster vorsätzlich den jeweiligen Sachbearbeitern nicht zugänglich gemacht hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.

d) Ungeachtet dessen kann die Klägerin gemäß § 839 BGB unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung keine Wertminderung für die westliche Hälfte des errichteten Doppelhauses, die von ihr und der MAB gemischt genutzt wird, beanspruchen. Denn nach § 839 BGB ist ein Schaden nur insoweit ersatzfähig, als er in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt. Hiervon werden nach ständiger Rechtsprechung (nur) solche Schäden erfasst, bei denen eine unmittelbare Beziehung zu der Gesundheitsgefährdung besteht, also Schäden, die dadurch verursacht werden, dass die vom Boden ausgehende Gefahr zum völligen Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit der errichteten oder noch zu errichtenden Wohnungen führt. Demgegenüber ist das bloße Vermögensinteresse, welches darin besteht, dass ein unbelastetes Grundstück einen höheren Marktwert hat als ein belastetes, durch die Pflicht, bei der Planung bzw. Genehmigung die Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, nicht geschützt (vgl. BGHZ 109, 380, 390 f.; 121, 65, 68 f.; hinsichtlich der gärtnerischen Nutzung NVwZ 1994, 91 f.). Davon zu unterscheiden sind Mehraufwendungen, die im Wege der Sanierung zur Herstellung gesunder Wohnverhältnisse erforderlich sind (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1993 III ZR 157/92).

Im vorliegenden Falle setzt sich die von der Klägerin geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 120.000,00 € gemäß dem dazu vorgelegten Gutachten des Sachverständigen K...-H... B... vom 11. September 2002 aus folgenden Positionen zusammen:

- Minderwert durch die Kontaminierung des gegenständlichen Grundstücks,

- Minderwert auf Grund des Einflusses der Kontaminierung der westlichen Teilfläche auf das gegenständliche Grundstück,

- Minderwert auf Grund des Einflusses der nach wie vor bestehenden Ablagerungsstelle auf das streitgegenständliche Grundstück.

Keine der vorgenannten Positionen wird vom Schutzbereich des § 839 BGB erfasst. Denn es ist unstreitig, dass das errichtete Gebäude A... - wenn auch auf Grund von der Klägerin durchgeführte Sanierungsmaßnahmen - bewohnt und genutzt wird. Dass insoweit keine gesundheitlichen Gefahren bestehen, ergibt sich aus dem Bericht zu den Erkundungen und Gefährdungsabschätzung der L... vom 21. Mai 2002 sowie aus der zusammenfassenden Bewertung vom 16. Januar 2003. Danach sind seitens des Bauherrn genügend Maßnahmen (Abdichtung der Gebäude-Außenmauern sowie eine Lüftungs-/Entlüftungsanlage und die Einbringung von Recycling-Schotter) getroffen worden, um ein Eindringen von Kohlendioxid ausschließen zu können. Lediglich für den südlichen und westlichen Gartenbereich werden die Überschichtungen mit einer 0,5 bis 1,0 m mächtigen Lage vom Mutterboden empfohlen, um eine Bepflanzung als Nutzgarten und eine jederzeit gefahrlose Nutzung (etwa durch Spielen von Kleinkindern) im Garten zu ermöglichen. Letzteres betrifft die Möglichkeit der Nutzung des Gartens, die nicht unmittelbar mit der Benutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken verbunden ist und deshalb ebenfalls nicht vom Schutzzweck umfasst wird (BGH NVwZ 1994, 91 f.). Hinzu kommt, dass auch insoweit Sanierungsmaßnahmen möglich und zumutbar wären. Soweit darüber hinaus die Wertminderung mit der Belastung des westlich gelegenen Nachbargrundstücks begründet wird, betrifft auch dies nicht unmittelbar das von der Klägerin errichtete Wohnhaus. Auch die daraus resultierende Wertminderung wird deshalb vom Schutzzweck nicht erfasst (BGHZ 109, 380). Entsprechendes gilt, soweit nunmehr unter Hinweis auf die im Ermittlungsverfahren 7032 Js 1690/03 eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. D... eine Beeinträchtigung durch Methangas-Emissionen geltend gemacht wird. Auch diese gehen nicht von dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück aus, vielmehr liegt die Messstelle 32 noch außerhalb des weiteren - westlich gelegenen und von der Klägerin nicht bebauten - Geländeteils. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks A... hingegen hat auch der Gutachter Dr. Ing. D... festgestellt, dass angesichts der Messergebnisse keine Gefährdung durch brennbare oder entzündbare Gemische zu besorgen ist, eine etwaige Gefährdung in Kellerräumen durch die getroffenen Sanierungsmaßnahmen ausgeschlossen wurde.

2. Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch kann die Klägerin auch nicht auf § 68 Abs. 1 Satz 2 POG Rh-Pf stützen. Richtig ist allerdings, dass dieser Anspruch nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz nicht entsprechend der Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Möglichkeit, anderweitig Ersatz zu erlangen, ausgeschlossen ist. Vielmehr sieht § 69 Abs. 4 POG Rh-Pf für den Fall, dass dem Geschädigten Ansprüche - wie hier - gegen Dritte zustehen, vor, dass der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren ist. Dabei geht der Senat auf Grund der Berufungsbegründung davon aus, dass die Klägerin - zumindest hilfsweise - bereit ist, eine solche Abtretung zu erklären.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 POG Rh-Pf ist ein Schaden, den jemand durch eine Maßnahme der Ordnungsbehörde erleidet, zu ersetzen, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Dazu ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass "Maßnahmen" in diesem Sinne auch Baugenehmigungen sein können, weil die Beklagte bei der Erteilung als Bauaufsichtsbehörde und damit als Ordnungsbehörde im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 3 LBauO Rh-Pf. tätig geworden ist (vgl. BGHZ 86, 356, 358; BGHZ 123, 191, 196 ff.). Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO Rh-Pf. obliegt es den Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß § 6 LBauO Rh-Pf. dürfen Grundstücke, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, nur bebaut werden, wenn von ihnen keine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für die menschliche Gesundheit ausgehen oder die Gefährdung nach Art der vorgesehenen Bebauung unschädlich ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Baugenehmigung (bzw. der vorausgehende Bauvorbescheid) gleichsam als Zusicherung der Altlastenfreiheit zu verstehen ist. Vielmehr beinhaltet die 1995 eingeführte Vorschrift keine Haftungserweiterung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des BGH im Sinne einer öffentlich rechtlichen Garantie (vgl. dazu Jeromin, LBauO Rh-Pf. § 6 Rdnr. 8 ff). Letztendlich kann insofern hier dahingestellt bleiben, ob der Bauvorbescheid bzw. die Baugenehmigung rechtswidrig waren, weil die untere Bauaufsichtsbehörde nicht auf die Eintragungen des Altablagerungskatasters hingewiesen hat. Denn auch für eine Haftung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 POG Rh-Pf. reicht allein die Rechtswidrigkeit nicht aus, einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Vielmehr ist entsprechend dem Schutzzweck bei der Haftung im Rahmen des § 839 BGB die Haftung ebenfalls begrenzt. Maßgebliches Kriterium ist danach bei öffentlich-rechtlichen Genehmigungen das Vertrauen, dass die ordnungsbehördliche Maßnahme begründen soll. Hier hatte sich die Prüfung darauf zu erstrecken, dass durch die zu errichtenden Gebäude die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdet wurde, § 3 Abs. 1 LBauO Rh-Pf. Insbesondere galt es gemäß § 6 Abs. 1 LBauO Rh-Pf. einer Gefährdung durch etwaige Altlasten für die menschliche Gesundheit vorzubeugen. Hinsichtlich dieser Gefahren hat die Beklagte im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Sie hat nämlich - wie ausgeführt - bereits im Bauvorbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Verunreinigungen des Erdreichs gerechnet werden musste. In der Baugenehmigung ist auf die gutachterlichen Stellungnahmen der Fachfirma G... verwiesen. Danach war der Aushub einer ständigen Kontrolle zu unterziehen. Nach alledem konnte die Klägerin - auch wenn sie auf das Gefährdungspotential auf Grund der Aufnahme in das Altlastenkataster nicht hingewiesen worden war - nicht darauf vertrauen, nur auf unproblematische Müllablagerung zu stoßen. Vielmehr hat sie angesichts der Hinweise im Bauvorbescheid und der Auflagen in der Baugenehmigung das Risiko, auf kontaminiertes Erdreich zu stoßen, bewusst in Kauf genommen, so dass es an einem entsprechenden - durch die Beklagte geschaffenen - Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer fehlenden Gefährdung für die menschliche Gesundheit fehlt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der vorausgehende Bauvorbescheid lediglich auf eine Vermutung hinweist. Denn die Klägerin durfte jedenfalls vom Zeitpunkt der Baugenehmigung an nicht mehr darauf vertrauen, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen war. Gleichwohl hat sie damit begonnen, ihr Bauvorhaben zu verwirklichen.

3. Danach verbleibt ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG. Insoweit macht die Klägerin neben den Sanierungskosten für den östlichen (mit Doppelhaus bebauten) Geländeteil in Höhe von 14.545,86 € weitere Aufwendungen für den westlichen Geländeteil in Höhe von 4.878,47 € (Pos.: Wiederverfüllen der Baugrube: 1.024,66 €, kontaminiertes Material abdecken: 863,50 €, Baugrube sichern: 862,01 €, Abtransport kontaminierten Materials: 1288,- €, Absperren, Sichern etc: 840,30 €, vgl. Bl.28/29 d.A.)geltend, insgesamt also 19.424,33 €. In diesem Umfang bedarf es einer weiteren Aufklärung, so dass hinsichtlich eines Betrages von 182.004,53 € die Berufung ohne Erfolg bleibt und durch Teilurteil abzuweisen ist.

Nicht entscheidungsreif ist damit auch der weiter verfolgte Feststellungsantrag, da die Klägerin diesen darauf stützt, dass es trotz der von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen zu weiteren Emissionen kommen könnte, mit der Folge, dass weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen wären.

III.

Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund. Es handelt sich hinsichtlich der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen jeweils um eine Einzelfallentscheidung; insbesondere hat der Senat bei seiner Entscheidung zu § 68 Abs. 1 Satz 2 POG Rh-Pf. auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Schutzzweck der Genehmigung abgestellt und dabei die hier konkret gemachten Auflagen berücksichtigt. Danach erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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