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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 6 U 8/02
Rechtsgebiete: WHG, LWG
Vorschriften:
WHG § 19 | |
LWG § 15 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Aktenzeichen: 6 U 8/02
Verkündet am: 24. Juli 2003
In dem Rechtsstreit
wegen Enteignungsentschädigung
hat der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Spannowsky
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 27. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8 000,00 € abzuwenden, sofern der Beklagte nicht selbst vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger macht im Wege der Teilklage gegenüber dem Beklagten Entschädigungsansprüche gemäß § 19 Abs. 3 und 4 WHG in Verbindung mit § 15 LWG Rheinland-Pfalz geltend.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flurstück Nr. ... in der Gemarkung K.... Das Flurstück ist mit seiner Hofstelle, dem Heidehof, bebaut. An Wirtschaftsgebäuden umfasst der Hof u.a. Stallungen, eine Scheune, ein Lager und einen Eiersortierraum, Garagen, einen offenen Geräteraum, ein Korntrockenlager mit Silo, einen Hühnerstall für ca. 5 000 Hennen und einen weiteren Hühnerstall für ca. 2 500 Hennen. Der Kläger bewirtschaftet weiterhin die Grundstücke Flur Nrn. ..., ..., ... und ..., welche hinzugepachtet wurden. Die eigenen Flurstücke 1... und 1... sind verpachtet und werden vom Kläger nicht bewirtschaftet. Das Grundstück Flur Nr. 1... liegt in der Zone III des Wasserschutzgebietes, die übrigen Grundstücke sowie die Hofstelle in der Wasserschutzgebietszone II der Rechtsverordnung vom 10. Februar 1997, - 566 -310 -KO- S...-K.../2, die zugunsten des Wasserzweckverbandes "O..." auf den Gemarkungen S..., K..., Sa... und W... ein Wasserschutzgebiet in erweiterter Form festsetzt. Diese Rechtsverordnung wurde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 7 vom 10. März 1997 veröffentlicht.
Bereits im Jahre 1987 waren vom Kläger bewirtschaftete Eigentumsflächen in die damalige Schutzzone II des Wasserschutzgebietes einbezogen worden. Betroffen hiervon waren damals Grundstücke, die ca. 1/3 der Wirtschaftsfläche des Klägers ausmachten. Die Hofstelle und die verbliebenen Flächen lagen noch außerhalb des Wasserschutzgebietes.
Auf der Hofstelle betrieb der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau seit Mitte der 60er Jahre eine Legehennenhaltung als flächenunabhängigen Veredelungszweig, wobei sie die produzierten Eier auf Wochen- und Verbrauchermärkten direkt vermarkteten.
Im Wirtschaftsjahr 1989/1990 ging der Legehennenbestand auf 5 000 Hennen zurück. Die bis dahin betriebene Mastbullenzucht wurde 1994 aufgegeben. Auch der Legehennenbestand wurde kontinuierlich reduziert; im Jahre 1996 betrug er noch 4 351 Legehennen, im Zeitpunkt der Unterschutzstellung noch 2 907 Hennen und im Zeitpunkt der Stellung des Entschädigungsantrages noch 2 600 Legehennen. Gegenwärtig hält der Kläger keine Legehennen mehr, sondern vermarktet ausschließlich angekaufte Eier.
Der Kläger ist der Ansicht, durch die Ausdehnung des Wasserschutzgebietes O... durch die Verordnung vom 17. Februar 1997 und die damit einhergehenden Beschränkungen in der Bewirtschaftung aufgrund der für die Schutzzone II geltenden Schutzanordnungen sei sein Betrieb mit seiner spezialisierten Ausrichtung existenziell betroffen, weshalb er einen erheblichen Wertverlust seines Eigentums erlitten habe. Insbesondere das in § 4 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung ausgesprochene Verbot der Massentierhaltung hindere ihn daran, seine vorhandenen Stallkapazitäten für die Legehennenhaltung auszunutzen und mache diese wertlos. Um sich am Markt behaupten zu können, müsse er jedoch einen Bestand an Legehennen von deutlich mehr als 3 000 Tieren haben. Eine Ausnahme von dem Verbot der Massentierhaltung könne ihm nicht erteilt werden, weil er nicht über ausreichende Flächen verfüge, auf denen er die zusätzlich anfallende Hühnergülle ausbringen könne.
Unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... M... vom 9. August 1999 trägt der Kläger vor, sein Betrieb habe eine Wertminderung von wenigstens 1 295 000,00 DM erlitten. Hiervon macht er einen Teilbetrag von 500 000,00 DM geltend.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 255 645, 94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche steuerlichen Nachteile, die mit der Zahlung der Summe unter Ziff. 1 verbunden sind, sowie die aus dieser Summe anfallende Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu ersetzen,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm einen angemessenen Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile und Beschränkungen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung seines Betriebes wegen erhöhter Anforderungen durch die Ausweisung des Wasserschutzgebietes O... durch die Rechtsverordnung vom 17. Februar 1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. ... W.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Gutachten vom 15. März 2002 (Bl. 209 ff d.A.) verwiesen.
Die Zivilkammer hat sodann die Klage mit Urteil vom 27. August 2002 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 5. September 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. September 2002 Berufung eingelegt, die er mit am 4. November 2002 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet hat. Er bekämpft das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungsbegründung. Er macht insbesondere geltend, die Zivilkammer habe die Bestimmung des § 19 Abs. 3 und 4 WHG falsch interpretiert.
Er beantragt,
nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung als richtig und trägt u.a. vor, der Kläger habe niemals eine Baugenehmigung für die Geflügelhalle erhalten. Eine formell illegale Anlage begründe keine schutzwürdige Rechtsposition. Zudem genügten die Stallungen den Anforderungen an eine geordnete Unterbringung der Tiere nicht. Es fehle eine Entlüftungsanlage. Schließlich habe der Kläger unabhängig von der Frage der Ausweisung des Wasserschutzgebietes die Haltung von Legehennen eingestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung ist nicht begründet.
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 121 Abs. 6 LWG Rheinland-Pfalz erhoben. Hierzu kann auf die zutreffenden, vom Senat gebilligten Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Der Senat geht weiter davon aus, dass der Kläger ermächtigt ist, den Entschädigungsanspruch eigenen Namens geltend zu machen, obschon die betroffenen Grundstücke zum Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute Hoff gehören, wie dem zu den Akten gereichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 221/222 d.A.) zu entnehmen ist.
Schließlich begegnen der Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keine Bedenken, nachdem der Kläger klargestellt hat, dass der eingeforderte Teilbetrag sich allein auf die Wertminderung der Hofstelle bezieht.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch, der auf § 19 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 15 LWG bzw. auf § 19 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 15 LWG Rheinland-Pfalz gestützt wird, nicht zu.
Der Kläger leitet den Entschädigungsanspruch aus der Ausweisung des Wasserschutzgebietes O... durch die Rechtsverordnung vom 17. Februar 1997 ab. Soweit er auch auf die durch die Wasserschutzverordnung von 1987 ausgelösten Nutzungsbeschränkungen verweist, kann er sich auf diese allerdings zur Klagebegründung nicht berufen. Hieraus eventuell resultierende Entschädigungsansprüche sind gemäß § 121 Abs. 4 LWG Rheinland-Pfalz verjährt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben.
Gemäß § 19 Abs. 3 WHG ist Entschädigung zu leisten, wenn eine Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG eine Enteignung darstellt. Als Anordnung sind in Abs. 2 dieser Vorschrift Handlungsverbote und -beschränkungen sowie Verpflichtungen zu bestimmten Maßnahmen aufgeführt. § 19 Abs. 4 WHG sieht für Anordnungen, die erhöhte Anforderungen begründen und die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes beschränken, vor, dass für die dadurch verursachten Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten ist, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Abs. 3 besteht.
Bei der Auslegung von § 19 Abs. 3 WHG ist zu beachten, dass die Terminologie noch auf der früheren, inzwischen gewandelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts beruht. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können indessen Nutzungsverbote und -beschränkungen im Sinne des § 19 Abs. 2 WHG - anders als noch der Wortlaut des § 19 Abs. 3 WHG voraussetzt - grundsätzlich keine Enteignung zum Gegenstand haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist seit der Kleingarten- und der Nassauskiesungsentscheidung (vgl. BVerfGE 52, 1, [27 ff] und BVerfGE 58, 300) zwischen beiden Eingriffsarten Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG und der der Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu unterscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass eine Enteignung auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet sei, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wird (vgl. BVerfG NJW 1998, 367). Eine Enteignung liegt danach nur bei Eingriffen vor, mit denen auf die Substanz einer Eigentumsposition zugegriffen wird. Gewährleistet wird damit der Bestand des Grundeigentums. Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen hingegen generell und abstrakt, wie weit die geschützte Rechtsposition reicht (vgl. BVerfG NJW aaO und BVerfGE 72, 66 [72]). Nicht als Zugriff auf das Eigentum am Grundstück und damit nicht als Enteignung sind die Eingriffswirkungen zu verstehen, die Nutzungsverbote oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes oder des Gewässerschutzes zum Gegenstand haben. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, enthalten solche nutzungsbeschränkenden Rechtsnormen, die den Umfang des geschützten Eigentumsrechts im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG festlegen, auch dann keinen enteignenden Charakter, wenn sie im Einzelfall die Eigentumsbefugnisse über das verfassungsrechtliche Maß hinaus einschränken. Dies gelte auch dann, wenn der Normgeber durch eine inhaltsbestimmende Regelung bestehende Rechte oder Befugnisse abschaffe oder beschränke. Art. 14 Abs. 3 GG könne in diesen Fällen nicht unmittelbar als Maßstab herangezogen werden (BVerfGE 83, 201 [211 ff] und BVerfG NJW aaO, 368). Hierauf hat die Zivilkammer bereits zu Recht im Einzelnen hingewiesen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu naturschutzrechtlichen Verordnungen handelt es sich dabei um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach sind Nutzungsverbote in einer Naturschutzverordnung auch dann ausschließlich als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu qualifizieren, wenn die Verordnung nicht lediglich die Nutzbarkeit der Grundstücke im Schutzgebiet anders als bisher regelt, sondern darüber hinaus bei einzelnen Grundstücken in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreift. Solche Eingriffe können zwar den Gesetzgeber dazu veranlassen, die Auswirkungen der Verordnung für die betroffenen Eigentümer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durch Gewährung einer finanziellen Entschädigung abzumildern, verändern aber den rechtlichen Charakter als Nutzungsbeschränkung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht spricht insofern von "ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmungen". Dieser Rechtsprechung zur Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung hat sich der Bundesgerichtshof im Falle des nordrheinwestfälischen Landschaftsgesetzes angeschlossen und auch auf die wasserhaushaltsrechtlichen Entschädigungsregelungen übertragen (vgl. BGH NJW 1997, 388 ff). Danach handelt es sich entweder um eine Enteignung oder um eine Inhaltsbestimmung, die zunächst auf ihre Rechtswidrigkeit zu überprüfen ist und nicht automatisch einen Anspruch auf Entschädigung auslöst. Der Grundsatz "dulde und liquidiere" gilt danach nicht mehr.
Folglich kommen Ansprüche wegen enteignungsgleichen bzw. enteignenden Eingriffs bei gezielten Eingriffen des Normgebers in Eigentumspositionen mit vorhersehbaren Folgen neben den Entschädigungsansprüchen wegen Enteignung oder Ausgleichsansprüchen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht in Betracht. Handelt es sich um eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, für die der Normgeber keine Entschädigung vorgesehen hat, kann der Betroffene sich gegen die Legalenteignung zur Wehr setzen. Denn Art. 14 GG enthält eine Bestands- und nicht nur eine Wertgarantie. Den Rechtsweg beschreiten muss der Betroffene auch dann, wenn es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt. Denn ist diese unverhältnismäßig, weil sie keine Ausgleichsregelung für schwerwiegende Nutzungsbeschränkungen enthält, die dem Betroffenen ein Sonderopfer abverlangen, steht ihm der Rechtsweg zur Geltendmachung der Nichtigkeit einer solchen rechtswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung offen. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu den Auswirkungen der Wasserschutzgebietsausweisung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Entschädigung bzw. ein Ausgleich nur zu leisten ist, soweit dem Betroffenen durch die Wasserschutzverordnung ein Sonderopfer auferlegt wird, das ihn unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und in unzumutbarer Weise trifft (BGH NJW 1997, 389, 391), und soweit er weiter davon ausgeht, dass die Überschreitung der Grenzen der Situationsgebundenheit, wenn die Nutzungsform, in die eingegriffen wird, "grundwasserneutral" ist, einen Ausgleichsanspruch auslösen kann, bewegt er sich auf dieser vom Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Abgrenzungslinie zwischen Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Daraus folgt, dass der Kläger mit den von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüchen wegen Enteignung oder enteignenden Eingriffs nicht durchdringen kann, da die Verbote in der Rechtsverordnung vom 17. Februar 1997 zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes sämtlich Nutzungsbeschränkungen in Form von Inhalts- und Schrankenbestimmungen auslösen, dem Kläger aber das Eigentum am Grundstück belassen. Es gilt hier nichts anderes als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 (BVerwG NJW 1993, 2949 -"Herrschinger Moos"-) zu beurteilenden Sachverhalt, wo Grundstücke vom Zelt-, Lager- und Badeplatz mit Nutzungsmöglichkeiten für den Wassersport zu Streuobstwiesen oder zur Fläche zur Holznutzung wertmindernd herabgestuft wurden. Solche Nutzungsbeschränkungen, die durch Verbote in der Rechtsverordnung begründet werden, sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen.
Unter dem Maßstab der Angemessenheit billigt die Rechtsprechung dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Ausgleichsregelungen einen Gestaltungsspielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu betont, dass der Gesetzgeber zwar zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich verfassungsrechtlich verpflichtet sei, dass ihm aber die Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei stehe. Neben der Gewährung von Geldleistungen kämen etwa Dispense, Übergangsregelungen oder die Schaffung technischer Schutzvorkehrungen in Betracht (vgl. BVerwG NJW 1993, aaO, 2950).
Dies bedeutet hinsichtlich der Anwendung der Ausgleichsregelungen des § 19 Abs. 3 und 4 WHG und der Verordnung zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes O..., dass es dem Normgeber frei stand, eine differenzierte Regelung zwischen Ausgleich in Geld und sonstigen Ausgleichsregelungen vorzusehen, dass aber im Einzelfall aufgrund einer wertenden Entscheidung geprüft werden muss, ob die von der Wasserschutzverordnung ausgehenden Eingriffswirkungen durch die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen auf das Maß der Sozialgebundenheit zurückgeführt werden oder ob dies nur durch einen darüber hinausgehenden, zusätzlichen Ausgleichsanspruch geschehen kann. Durch die Ausgleichssystematik des § 19 Abs. 3 und 4 WHG hat der Gesetzgeber seine Verpflichtungen zur Schaffung einer Ausgleichsregelung für Inhalts- und Schrankenbestimmungen erfüllt, aus denen eine sonderopferähnliche und unverhältnismäßige Eingriffswirkung zur Wahrung des Gewässerschutzes resultiert. Es ist daher eine Aufgabe der Rechtsanwendung, im Einzelfall zu klären, ob die streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungen und -beschränkungen im Interesse des Gewässerschutzes die Grenzen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreiten und, wenn ja, ob die Ausgleichsregelungen in Form von Ausnahmen und Befreiungen für Härtefälle die Eingriffswirkungen auf das angemessene Maß zurückführen oder ob dem Kläger neben den vorhandenen landesrechtlichen Ausgleichsregelungen in Form von Ausnahmen und Befreiungen noch ein Ausgleichsanspruch in Geld zustehen kann. Denkbar ist dies nur, wenn Ausnahmen und Befreiungen versagt worden sind oder anzunehmen ist, dass ein entsprechender Antrag keinen Erfolg hätte, oder wenn unter Berücksichtigung einer denkbaren Ausnahmebewilligung noch eine Härte verbliebe, die dem Kläger ein unzumutbares, enteignungsgleiches Sonderopfer abverlangt.
Es kommt also darauf an, ob im Falle des Klägers die Voraussetzungen einer unzumutbaren Sonderopferlage vorliegen und darüber hinaus ob eine solche unzumutbare Sonderopferlage bestehen bleibt, obwohl in der Rechtsverordnung vom 17. Februar 1997 eine Härtefallregelung vorgesehen ist. Da die in der Rechtsverordnung vorgesehene Ausnahmeregelung für Härtefälle geeignet ist, die durch die verordnungsbedingten Nutzungsbeschränkungen im Einzelfall entstehende Sonderopferlage so auszugleichen, dass es sich im Ergebnis für den Betroffenen um eine angemessene Inhalts- und Schankenbestimmung handeln kann, ist eine Prüfung der Frage, ob nach Durchführung des Härteantrages noch eine Sonderopferlage gegeben sein kann, nicht möglich, wenn ein solcher Härteantrag nicht gestellt worden ist. Erst nach rechtskräftiger Ablehnung der Ausnahmeregelung käme eine Entschädigung gemäß § 19 Abs. 3 WHG in Betracht (vgl. auch OVG Rheinl.-Pfalz ZfW 1993, 220, 226).
Soweit der Kläger vorträgt, dass ein Ausnahmeantrag auf der Grundlage des § 7 der WSchVO keinen Erfolg gehabt hätte, weil sich aus dem Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 17. April 2000 (Bl. 68/75 d.A.) ergebe, dass ihm eine solche nicht erteilt worden wäre, ist sein Vortrag nicht schlüssig. Wie der Kläger selbst an anderer Stelle ausführt, kommt es allein auf die Düngeverordnung zur Bestimmung der Reichweite der zum Zeitpunkt der Schutzgebietsausweisung bestehenden Nutzungsmöglichkeiten nicht an. Dies hätte er aber angesichts der Subsidiarität der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Verhältnis zum Primärrechtsweg auf dem Verwaltungsrechtsweg klären können und müssen. Auch das Vorbringen des Klägers, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb angesichts des Verbots der Massentierhaltung nicht rentabel weiterführen könne, ist insoweit unschlüssig, als nicht auch gesagt ist, ob er nicht eine Ausnahmebewilligung für eine Massentierhaltung in dem bisherigen Bestand erhalten hätte. Insofern könnte sich nur die Frage stellen, ob dem Kläger darüber hinaus ein Ausgleichsanspruch wegen der Verbotswirkung zustehen kann, weil ihn bis zur Gewährung der Ausnahmebewilligung die Verbotswirkung der Schutzgebietsausweisung traf. Auch diesen Nachteil hätte der Kläger jedoch über einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes teilweise verhindern können. Die hinsichtlich des Zeitraums bis zur Entscheidung über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbleibenden Nachteile begründen für sich keine unzumutbare Sonderopferlage, auf die ein etwaiger Ausgleichsanspruch gestützt werden könnte.
Der Kläger war demzufolge auf den vom Verordnungsgeber gewählten Weg der Ausgleichsregelung, eine Ausnahmegenehmigung für Härtefälle zu erlangen, festgelegt. Dem Verordnungsgeber war es - wie ausgeführt - überlassen, wie er die Eingriffswirkungen sozial gerecht im Interesse der Betroffenen ausgestaltet, ohne sogleich Ausgleichsansprüche in Geld auszulösen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sich weder um eine Ausnahmebewilligung bemüht noch zu erkennen gegeben hat, dass er die Legehennenhaltung überhaupt weiterführen wollte, ist zweifelhaft, ob der Kläger durch die Inhalts- und Schrankenbestimmung der Wasserschutzgebietsverordnung überhaupt einen unangemessenen Eingriff in seiner Eigentümerposition erfahren hat. Abgesehen davon, dass ein Ausgleichsanspruch in Geld ausgeschlossen ist, weil eine anderweitige Ausgleichsregelung in Gestalt einer Ausnahmebewilligung für Härtefälle zur Verfügung stand, scheitert ein Anspruch auf Ausgleich in Geld auch daran, dass es sich der Kläger als Anspruch ausschließendes Eigenverschulden zurechnen lassen muss, keinen "Härtefallantrag" und auch keinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt zu haben. Der Bundesgerichtshof wendet § 254 BGB auf Entschädigungsansprüche entsprechend an. Dieser Rechtsgedanke muss auch zum Tragen kommen, soweit der Kläger eine ihm zur Verfügung stehende Ausgleichsregelung in Form einer Härtefallregelung im Einzelfall ungenutzt gelassen hat.
Soweit der Kläger auch die Behauptung aufgestellt hat, eine rentable Betriebsführung ohne deutliche Erhöhung des im Zeitpunkt der Ausweisung des Wasserschutzgebietes vorhandenen Legehennenbestands über die Härtefallregelung sei nicht möglich, kann er sich auf eine schutzwürdige Rechtsposition nicht berufen. Insoweit kann dahinstehen, ob er diese Betriebserweiterung legal hätte durchführen können, er also über einen genehmigten Bestand hierfür notwendiger baulicher Anlagen verfügt hat. Maßgebend ist nämlich, welche Befugnisse dem Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des Eingriffs konkret zustanden, und entscheidend, ob er konkrete Nutzungsabsichten hatte. Der Kläger hat hingegen nicht dargelegt, dass er tatsächlich solche Nutzungsabsichten verfolgte. Auch dazu wäre es notwendig gewesen, einen Härteantrag zu stellen. Ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Härtefallausnahme mit Erweiterung des Legehennenbestands gegeben gewesen wäre, kann aber ohne detaillierten Sachvortrag zu den Bau- und Nutzungsabsichten im Zeitpunkt der Schutzgebietsausweisung nicht beurteilt werden. Denn nur dann können auch die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Grenzen sowie die durch andere Rechtsvorschriften (z.B. die Düngeverordnung) gezogenen Schranken geprüft werden. Ohne eine hinreichende Konkretisierung der etwaigen Nutzungsabsichten kann eine solche Prüfung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht erfolgen. Hinzu kommt, dass der Kläger seine früher vorhandenen Nutzungsmöglichkeit nicht mehr wahrnimmt und diese sukzessive bis zur Schutzgebietsausweisung weiter zurückgeführt hatte. Die insoweit bestehenden Zweifel dazu, ob und in welchem Umfang und für welchen Zeitraum überhaupt eine schutzwürdige Weiternutzungsabsicht bestand, gehen zu seinen Lasten. Auch hierauf hat die Zivilkammer bereits zutreffend hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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