Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 6 UF 10/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 79 Abs. 1
BGB § 119 Abs. 2
BGB § 313 Abs. 1
BGB § 779
BGB § 779 Abs. 1
ZPO § 282
ZPO § 621 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 6 UF 10/07

Verkündet am: 25. Oktober 2007

In der Familiensache

wegen Forderung aus Vergleich, Zugewinnausgleich,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Dezember 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Vorliegend streiten sie um den Zugewinnausgleich.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 2006 nach vorangegangener Korrespondenz, bei der es im Wesentlichen um die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände ging, unterbreitete die Klägerin dem Beklagten den Vorschlag, sich auf einen Betrag von 22.132,66 € als Zugewinnausgleich zu einigen. Mit Schreiben seiner vormaligen Bevollmächtigten vom 21. Juni 2006 teilte der Beklagte mit, "dass er bereit sei, den Vorschlag anzunehmen und an die Klägerin 22.132,66 € als Zugewinnausgleich zu zahlen. Weiter ist dort ausgeführt: Er (der Beklagte) wird mit seiner Bank verhandeln, da er einen Kredit aufnehmen muss, um den Betrag bezahlen zu können. Deshalb kann zu den Zahlungsmodalitäten erst nach dieser Besprechung Stellung genommen werden."

Dieser Betrag ist Gegenstand der Klage.

Mit Anwaltsschreiben vom 21. August 2006 hat der Beklagte den Vergleich wegen Irrtums angefochten und darauf hingewiesen, dass ihm von der finanzierenden Bank mitgeteilt worden sei, der Wert der als Sicherheit dienenden Immobilie betrage allenfalls 80.000,00 €, deshalb könne er keinen weiteren Kredit erhalten.

Der Beklagte hat geltend gemacht, der Vergleich sei gem. § 779 BGB unwirksam. Im Zuge der Vergleichsverhandlungen seien beide Parteien irrtümlich davon ausgegangen, dass der Wert des Grundstückes jedenfalls 100.000,00 € betrage.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß entsprochen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt, wobei er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

II.

Die Berufung des Beklagten ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1. Der Senat ist mit dem Familiengericht der Ansicht, dass die Parteien mit dem Schreiben vom 14. Juni/21. Juni 2006 eine vergleichsweise Regelung über die Höhe des vom Beklagten zu zahlenden Zugewinnausgleichs getroffen haben. Soweit der Beklagte dies mit Schriftsatz vom 11. September 2007 in Frage stellt, vermag er damit nicht durchzudringen. Dass die Zahlungsmodalitäten zum Zeitpunkt des Vergleichschlusses noch nicht geklärt waren, ist unerheblich. Die Zahlungsmodalitäten betreffen die Abwicklung der getroffenen Vereinbarung, nicht aber deren Wirksamkeit. Insbesondere kann nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Erklärungen der Parteien nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Wirksamkeit des Vergleichs von der Gewährung eines Kredits abhängig gemacht hätten.

Im Übrigen ist auch der Beklagte in der Folgezeit davon ausgegangen, dass der Vergleich wirksam zustande gekommen ist. In dem Anfechtungsschreiben vom 21. August 2006 ist deshalb auch davon die Rede, dass der Beklagte an der getroffenen Vereinbarung nicht festhalten könne und daher den Vergleich wegen Irrtums anfechte.

Der Vergleich ist auch weder gemäß § 79 Abs. 1 BGB unwirksam noch wegen Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB nichtig.

Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Geregelt ist hier der Fall eines beiderseitigen Irrtums über einen Umstand, der außerhalb des Streits der Parteien lag. Es erscheint schon nicht zweifelsfrei, ob die erste Voraussetzung des § 779 Abs. 1 BGB hier erfüllt ist. Denn ein Irrtum über Umstände, die der Vergleich gerade beheben soll, die mithin Gegenstand des Vergleichs sein sollen, ist unbeachtlich. Alle in den Vergleich einfließenden Positionen sind im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB Gegenstand des Vergleichs und gehören dann nicht zu den außerhalb des Streits oder der Ungewissheit liegenden Umständen. Hier ging der Streit der Parteien um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zusteht, der wiederum davon abhing, wie hoch der Wert der Immobilie des Beklagten zu veranschlagen ist, wobei dieser Wert streitig war. Mithin irrten die Parteien über ein Umstand, den der Vergleich gerade beheben, also Gegenstand des Vergleichs sein sollte. Insoweit ist aber § 779 Abs. 1 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH VersR 2007, 410).

In jedem Falle fehlt es an der weiteren Voraussetzung des § 779 Abs. 1 BGB, nämlich dass bei Kenntnis der Sachlage der Streit oder Ungewissheit nicht entstanden wäre. Der Streit der Parteien betraf das Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin. Es genügt nicht, dass die Parteien bei Kenntnis der Sachlage den Vergleich nicht so geschlossen hätten. § 779 BGB ist erst dann anwendbar, wenn bei Kenntnis der Sachlage der Streit, den die Parteien durch den Vergleich beseitigen wollten, nicht entstanden wäre und deshalb zum Abschluss des Vergleichs kein Anlass bestanden hätte (vgl. RGZ 149, 140, 142 f).

Der mögliche Irrtum über den Wert der Immobilie rechtfertigt keine Anfechtung, denn der Wert einer Sache ist keine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB.

2. Letztlich kommt auch eine Anpassung des Vertrages der Parteien wegen der beiderseitigen Fehlvorstellungen über den wahren Wert der Immobilie nach § 313 Abs. 1 BGB gemäß den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Diese Grundsätze sind zwar auch dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 779 Abs. 1 BGB nicht vorliegen (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 779 BGB; Palandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl., § 313 Rdnr. 64 und Palandt/Sprau aaO, § 779 Rdnr. 13). Sie gelangen dann zur Anwendung, wenn beide Parteien von falschen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sind, der gemeinsame Irrtum sich aber nicht auf streitausschließende Umstände bezogen hat (vgl. BGH JZ 1962, 361).

Dem Beklagten ist jedoch der Nachweis dafür, dass der Wert der Immobilie zum Stichtag 19. November 2005 nicht wie bei Abschluss des Vergleichs von beiden Parteien angenommen mit jedenfalls 100.000,00 €, sondern nur mit maximal 60.000,00 € zu veranschlagen ist, nicht gelungen. Die Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) Weiss ist in ihrem schriftlich erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verkehrswert des Grundstückes unter Berücksichtigung des Wohnrechts 92.500,00 €, der des unbelasteten Grundstückes 120.000,00 € beträgt. Diese Beträge sind höher als die in der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zugrunde gelegten. Dort sind die Parteien von einem Wert des Grundstückes von 110.000,00 € und dem kapitalisierten Wert des Wohnrechts von 33.000,00 € ausgegangen, per Saldo also von einem Betrag von nur 77.000,00 €. Demgegenüber liegt der von der Sachverständigen ermittelte Wert um rund 26.000,00 € höher. Mithin wird der Beklagte durch die Fehleinschätzung des Grundstückwertes bei Abschluss des Vergleichs nicht beschwert. Für eine Anpassung des Vertrages zu seinen Gunsten ist kein Raum.

3. Der Inhalt der Schriftsätze des Beklagten vom 11. September, 16. und 19. Oktober 2007 bietet dem Senat keinen Anlass, weiteren Beweis zum Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übereignung an den Beklagten zu erheben oder auch nur die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der darauf gerichtete Vortrag ist zum einen nicht erheblich, zum anderen verspätet und daher gemäß § 621 d ZPO nicht zuzulassen. Es stellt einen groben Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht gemäß § 282 ZPO dar, wenn nun eine zweite - bisher dem Streit der Parteien entzogene - Position im Rahmen der Ermittlung des geschuldeten Zugewinnausgleichs in Frage gestellt wird, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Beweisaufnahme nicht zu dem erwünschten Ergebnis geführt hat. § 282 ZPO verpflichtet die Parteien, sich umfassend und vollständig zu erklären, was erst Recht für die Berufungsinstanz gilt. Er verbietet eine gleichsam "scheibchenweise" Rechtsverteidigung. Gründe, die das verspätete Vorbringen entschuldigen könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die Berücksichtigung des vom Beklagten privat eingeholten Gutachtens zum Verkehrswert per März 2000 würde darüber hinaus zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtstreits führen, der entscheidungsreif ist.

Im Übrigen ist der Vortrag des Beklagten insoweit auch unerheblich. Er berücksichtigt z.B. nicht, dass ausweislich des Übergabevertrages vom 16. März 2000 das Gesamtgrundstück mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 100.000,00 DM zugunsten der Bausparkasse G... d... F... W... in L... belastet war, wobei persönlicher Schuldner der der Grundschuld zugrunde liegenden Verbindlichkeiten der Beklagte ist. Nach dem insoweit unbestrittene Vortrag der Klägerin hatten die Parteien bereits im Jahre 1999 mit dem Umbau des Anwesens begonnen und im Zuge des Umbaus den Kredit bei der Bausparkasse W... über 70.000,00 DM aufgenommen, zu dessen Absicherung dann die Grundschuldbestellung am fraglichen Grundstück erfolgte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und wirft keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Ebenso wenig weicht sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Ende der Entscheidung

Zurück