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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 6 UF 124/05
Rechtsgebiete: GewSchG, GVG, FGG, ZPO
Vorschriften:
GewSchG § 1 | |
GewSchG § 2 | |
GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 8 a | |
FGG § 64 b Abs. 3 | |
ZPO § 517 | |
ZPO §§ 620 a ff. | |
ZPO § 924 | |
ZPO § 936 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 UF 124/05
In der Familiensache
betreffend die Anordnung von Maßnahmen nach §§ 1, 2 GewSchG zwischen den Eheleuten
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Reichling
ohne mündliche Verhandlung am 29. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Vorlage der Akten an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist unzulässig.
Die Sache wird zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz, - Zweigstelle Bad Bergzabern, zurückgegeben.
Gründe:
Es handelt sich vorliegend um ein Verfahren nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG), für das, je nachdem, ob die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung geführt haben, die Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts oder die des Familiengerichts gegeben ist, arg. § 23 b Abs. 1 Nr. 8 a GVG.
Bei Zuständigkeit des Zivilgerichts kann als vorläufiger Rechtsschutz der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden, zum Familiengericht wäre im Rahmen eines sachkongruenten Hauptsacheverfahrens Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, §§ 64 b Abs. 3 FGG, 620 a ff. ZPO.
Hier hat das Familiengericht - verfahrenswidrig - eine einstweilige Verfügung erlassen, denn der Streit der beteiligten Eheleute unterfiel der Regelung des § 23 b Abs. 1 Nr. 8 a GVG, weil er sich auf die künftige Nutzung der gemeinsamen ehelichen Wohnung bezog. Da die Erstrichterin auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden hat, wäre von ihrem Standpunkt aus über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zu entscheiden gewesen, gegen das dann die Berufung der statthafte Rechtsbehelf gewesen wäre. Indes ist die Frist des § 517 ZPO längst verstrichen.
Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Parteien jedoch dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form verlautbart, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre, Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. für viele BGH NJW 1999, 582, 584 m.z.w.N.).
Gemäß § 936 ZPO i.V.m. § 924 ZPO findet gegen den Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, der Widerspruch statt, über den das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat (§ 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Mithin wird das Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, nunmehr über den Widerspruch des Antragsgegners vom 22. Juli 2005 in eigener Zuständigkeit zu befinden haben.
Ende der Entscheidung
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