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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 6 UF 138/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 1360 a Abs. 3
BGB § 1361
BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1361 Abs. 4 Satz 4
BGB § 1577 Abs. 3
BGB § 1579
BGB § 1579 Nr. 2
BGB § 1579 Nr. 3
BGB § 1579 Nr. 4
BGB §§ 1601 ff.
BGB § 1610 Abs. 1
BGB § 1613
BGB § 1613 Abs. 1
BGB § 1613 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1629 Abs. 3
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 6 UF 138/06

Verkündet am: 25. Oktober 2007

In der Familiensache

wegen Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kandel vom 4. August 2006 in Verbindung mit den Berichtigungsbeschluss vom 6. Oktober 2006 geändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Trennungsunterhalt folgende Beträge zu zahlen:

aa) für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 7070,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.010,00 € seit dem 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005 und 1. Dezember 2005 sowie

bb) für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum 15. November 2006 weitere 9.145,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 871,00 € seit dem 3. Januar 2006, 3. Februar 2006, 3. März 2006, 3. April 2006, 3. Mai 2006, 3. Juni 2006, 3. Juli 2006, 3. August 2006, 3. September 2006, 3. Oktober 2006 und aus 435,50 € seit dem 3. November 2006.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen, von denjenigen des Berufungsverfahrens die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. Juni 2005. Ihre am 28. April 1989 geschlossene Ehe ist seit dem 15. November 2006 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist die am 7. Januar 2000 geborene Tochter A... hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien Anfang Juni 2005 bei der Klägerin lebt und von dieser versorgt wird. Unter dem 29. Juli 2005 hat sich der Beklagte mit vollstreckbarer Urkunde des Jugendamtes G... verpflichtet, ab dem 8. Juni 2005 für die gemeinsame Tochter jeweils 200% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.

Beide Parteien sind und waren auch bereits während der Zeit des Zusammenlebens berufstätig. Die Klägerin ist bei der Firma D... C... AG teilzeitbeschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beläuft sich regelmäßig auf 22 Stunden. 2005 erhielt sie neben ihrem Einkommen 344,40 € Krankengeld, 2006 bezog sie außerdem Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 1.050,39 €.

Der Beklagte ist leitender Angestellter bei der F... I.... Er ist vollschichtig berufstätig, ihm wird vom Arbeitgeber ein Dienstwagen der Marke Audi A6 zur Verfügung gestellt. Der Vorteil der Fahrzeugnutzung ist 2005 und 2006 jeweils mit monatlich 843,60 € als "Sachbezug Pkw-Gestellung" steuerlich angesetzt worden. Seit dem 1. Januar 2006 wird der Beklagte nach Steuerklasse I veranlagt, zur Kompensation der dadurch bedingten Kürzung seines Nettoeinkommens ist er aus der Kirche ausgetreten. Für das Steuerjahr 2004 ist den Parteien gemäß den Steuerbescheiden vom 15. Mai und 23. Juni 2005 ein Betrag in Höhe von 6.960,73 € erstattet worden. Für das Steuerjahr 2005 hat die Klägerin zunächst eine getrennte Veranlagung beantragt, nunmehr hat sie einer Zusammenveranlagung der Parteien zugestimmt.

Weiter sind die Parteien hälftige Miteigentümer des lastenfreien Hausgrundstücks "..." in H..., in dem sich die vormals gemeinsame Ehewohnung befindet. Streitig ist, ob der Beklagte dort noch wohnt. Außerdem verfügen sie über eine in Wörth gelegene Eigentumswohnung, die bis August 2006 vermietet war und seither leer steht. Diese Wohnung ist noch belastet.

Darüber hinaus haben die Eheleute während des Zusammenlebens erhebliche Vermögenswerte angespart, und zwar in Form von Geldanlagen, Lebensversicherungen, Aktien und Fondbeteiligungen. Insoweit haben sie sich erstinstanzlich dahin geeinigt, dass die Kapitalerträge für 2004 der Unterhaltsermittlung zugrunde gelegt werden sollen, was bei der Klägerin rund 487,00 € und beim Beklagten rund 455,00 € monatlich entspricht. Im Februar 2007 haben die Parteien eine Aufteilung ihres Barvermögens durchgeführt. Insoweit sind die Gründe für die Verzögerung streitig.

Die Klägerin hat zunächst für das Kind 500,00 € monatlich und für sich als Trennungsunterhalt auf Grundlage einer Quotenberechnung einen Betrag in Höhe von 2.631,13 € beansprucht. Im Laufe des Verfahrens ist sie dazu übergegangen, den Unterhaltsbedarf für sich und das Kind konkret zu errechnen. Dazu hat sie im Wesentlichen geltend gemacht:

Da der Beklagte allein in dem lastenfreien Haus wohne, sei ihm ein Wohnwert von 500,00 € monatlich zuzurechnen. Entsprechendes gelte für den Wert des zur Verfügung gestellten Firmenwagens. Ihr eigenes Einkommen sei überobligationsmäßig erzielt und deshalb nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Für das Kind sei von durchschnittlichen Kosten in Höhe von monatlich 507,00 € auszugehen, während ihr eigener Bedarf durchschnittlich bei 1.652,00 € zzgl. eines Wohnbedarfs in Höhe von 1.000,00 € monatlich liege.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, bei der Bedarfsberechnung müssten die Einkünfte unberücksichtigt bleiben, die zur Vermögensbildung eingesetzt worden seien. In den Jahren 2002 bis 2004 habe der Familienbedarf durchschnittlich 1.307,00 € betragen. Unter Berücksichtigung eines Wohnvorteils von weiteren 800,00 € und des Vorteils aus dem zur Verfügung gestellten Dienstwagen mit 150,00 € errechne sich ein durchschnittlicher Bedarf während des Zusammenlebens in Höhe von rund 2.250,00 €. Der anteilige Bedarf der Klägerin sei durch ihr eigenes Einkommen und die Zahlung des Kindesunterhalts nebst Kindergeld gedeckt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, für 2005 als Kindesunterhalt einen Rückstand in Höhe von weiteren 693,00 € und ab 2006 über den mit der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalt hinaus monatlich weitere 13,00 € zu zahlen. Hinsichtlich des Trennungsunterhalts hat das Amtsgericht für 2005 einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 890,00 € (insgesamt 6.230,00 €), für die Zeit ab 1. Januar 2006 einen solchen in Höhe von 566,00 € monatlich errechnet.

Dabei ist das Amtsgericht hinsichtlich des Kindesunterhalts von einem konkreten Bedarf in Höhe von 507,00 € monatlich ausgegangen und hat jeweils die Differenz zum Tabellenunterhalt der 13. Einkommensgruppe entsprechend den Altersstufen I und (ab 01.01.2006) II tituliert. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts hat das Amtsgericht für 2005 ein bereinigtes Einkommen des Beklagten in Höhe von 4.732,50 € und zusätzliche Zinseinkünfte von 455,49 € angenommen. Dem Wert der Nutzung des Dienstfahrzeuges sei durch den steuerlichen Ansatz des Sachwertes bereits ausreichend Rechnung getragen. Das Einkommen der Klägerin von bereinigt 1.374,30 € sei um 4% für Altersvorsorgeaufwendungen sowie einen Betreuungsbonus in Höhe von 150,00 € weiter zu bereinigen, so dass sich nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ein Betrag in Höhe von 948,78 € ergebe. Hinzuzurechnen seien Zinseinkünfte in Höhe von 486,38 € monatlich. Unter Berücksichtigung des Wohnvorteils und der Steuererstattung ergäben sich 2005 Einkünfte in Höhe von insgesamt 7.713,21 €. Soweit der Betrag größtenteils zur Vermögensanlage verwendet worden sei, müsse berücksichtigt werden, dass eine nach den Lebensverhältnissen aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters zu dürftige Lebensführung ebenso außer Betracht zu bleiben habe wie ein übertriebener Aufwand. Daher sei von einem Bedarf der Klägerin in Höhe von 2.000,00 € auszugehen, der um 335,00 € Wohnbedarf als trennungsbedingter Mehrbedarf zu erhöhen sei.

Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 223 bis 239 d. A.) sowie den Berichtigungsbeschluss des Familiengerichts vom 6. Oktober 2006 (Bl. 248 f d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Der Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Er macht insbesondere geltend, der Ansatz eines Bedarfs in Höhe von 4.000,00 € berücksichtige in keiner Weise den Sachvortrag der Parteien. Die Klägerin wohne günstig bei ihren Eltern und habe keine Miete zu zahlen. Die für Urlaub angesetzten Beträge seien überhöht. Zusätzliche Aufwendungen für Altersvorsorge könnten nicht in Abzug gebracht werden. Der Ansatz eines Betreuungsbonus entbehre jeglicher Grundlage. Auch die Kosten für das Kraftfahrzeug seien trotz Abzugs als berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen berücksichtigt worden. Als Urlaubsbedarf für die Tochter seien maximal 400,00 € jährlich in Ansatz zu bringen. Es sei nicht eheprägend gewesen, dass die Tochter teure Hobbys praktiziere. Unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts verbleibe nach den ehelichen Lebensverhältnissen ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.750,00 € zzgl. trennungsbedingter Mehrkosten für das Anmieten einer angemessenen Wohnung in Höhe von allenfalls 200,00 € je Partei. Der anteilige Bedarf der Klägerin sei daher gedeckt.

Schließlich sei der Unterhaltsanspruch gem. § 1579 BGB verwirkt. Die Klägerin habe sich geweigert, an einer gemeinsamen Steuererklärung für 2005 mitzuwirken. Hierdurch habe er einen finanziellen Schaden erlitten, den sie zu erstatten habe. Weiter habe sie unrichtige Angaben zu ihren Kapitaleinkünften gemacht. Schließlich habe sie sich geweigert, die gemeinsamen Konten aufzuteilen. Dadurch habe sie sich bedürftig gemacht, so dass der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 3 BGB gegeben sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Kandel, 2 F 300/05, vom 4. August 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung nach Rücknahme des Rechtsmittels hinsichtlich des Kindesunterhalts noch den Beklagten zu verurteilen, an sie statt der erstinstanzlich zuerkannten Beträge Ehegattentrennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 1.206,84 € zzgl. 5% Zinsen über den Basiszinssatz aus jeweils 1.206,84 € seit dem 1. Juni 2005, dem 1. Juli 2005, dem 1. August 2005, dem 1. September 2005, dem 1. Oktober 2005, dem 1. November 2005 und dem 1. Dezember 2005 sowie für die Zeit ab 1. Januar 2006 monatlich im Voraus, jeweils zum 3. eines Monats in Höhe von 882,84 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus jeweils seit dem 3. Januar 2006, dem 3. Februar 2006, dem 3. März 2006, dem 3. April 2006, dem 3. Mai 2006, dem 3. Juni 2006, dem 3. Juni 2006, dem 3. Juli 2006, dem 3. August 2006, dem 3. September 2006, dem 3. Oktober 2006 und dem 3. November 2006 zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Berufung des Beklagten und macht zu dessen Berufungsangriffen sowie zu ihrer Anschlussberufung geltend:

Ihr monatlicher Bedarf sei höher als vom Amtsgericht angenommen, insbesondere was die Wohnkosten angehe. Dass sie derzeit noch in der kleinen Wohnung bei ihren Eltern wohne, beruhe allein darauf, dass sie nicht über das Geld verfüge, um eine größere - dem Lebensstandard der Eheleute entsprechende - Wohnung anzumieten. Über (weitere) Zinseinkünfte könne sie nicht verfügen, da der Beklagte nicht bereit gewesen sei, das in etwa gleich große Vermögen der Parteien zu teilen. Den Betreuungsbonus habe das Familiengericht zu Recht angesetzt. Zu gering sei hingegen der Nutzungsvorteil des Dienstwagens bewertet.

Eine getrennte steuerliche Veranlagung für das Jahr 2005 habe sie nur gewählt, weil das Finanzamt mit einer Schätzung des Einkommens gedroht habe. Der Bogen für die gemeinsame Veranlagung sei ihr ohne Anlagen übersandt worden. Vom Beklagten sei sie erst am 21. März 2007 aufgefordert worden, eine gemeinsame Steuererklärung zu fertigen. Mit Schreiben vom 27. März 2007 habe sie der gemeinsamen Veranlagung zugestimmt.

II.

Nachdem die Klägerin ihre Anschlussberufung hinsichtlich der Entscheidung zum Kindesunterhalt zurückgenommen hat, sind die Rechtsmittel der Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kandel in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

In der Sache hat die Berufung des Beklagten hinsichtlich des Kindesunterhalts vollen Erfolg, während die Anschlussberufung der Klägerin hinsichtlich des Trennungsunterhalts zu einem Teilerfolg führt. Für 2005 beläuft sich der vom Beklagten als Trennungsunterhalt geschuldete monatliche Betrag auf 1.010,00 €, für 2006 sind monatlich 871,00 € statt der erstinstanzlich zugesprochenen 890,00 € bzw. 566,00 € monatlich geschuldet. Dazu gilt:

A. Kindesunterhalt

1. Anspruchsgrundlage sind insoweit die §§ 1601 ff. BGB. Unterhalt für die Vergangenheit (hier ab Juni 2005) kann die Klägerin für ihre Tochter gem. § 1629 Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB beanspruchen. Denn sie hat den Beklagten bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2005 (auch) zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert, allerdings nur in Höhe eines Betrages von 500,00 €. Nach dem ausgeurteilten Titel sind jedoch unter Berücksichtigung des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes lediglich 430,00 € monatlich vom Beklagten zu zahlen. In Höhe dieses Betrages liegen also die Voraussetzungen des Verzuges vor. Gemäß § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB wird der Unterhalt ab dem ersten des Monats, in den der Verzug fällt, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. In diesem Zusammenhang ist mangels Sachvortrags des Beklagten entsprechend der regelmäßigen Postlaufzeit eines Briefes davon auszugehen, dass das anwaltliche Aufforderungsschreiben der Klägerin dem Beklagten noch im Juni 2005 zugegangen ist.

2. Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerade Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Nach den allgemeinen, für Verwandte geltenden Vorschriften richtet sich das Maß des zu gewährenden "angemessenen Unterhalts" grundsätzlich nach den Lebensverhältnissen des Bedürftigen, § 1610 Abs. 1 BGB. Das Recht des Kindesunterhalts ist aber dadurch gekennzeichnet, dass minderjährige Kinder ohne Einkünfte keine eigene, unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB besitzen. Dementsprechend ist auch hier von einem Unterhaltsbedarf und der Unterhaltsbedürftigkeit der gemeinsamen Tochter auszugehen. Für sie bestand zwar ein Sparvertrag, aus dem Zinserträge erwirtschaftet wurden. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das Geld lediglich aus steuerlichen Gründen auf den Namen des Kindes angelegt wurde. Jedenfalls ist der Zinsertrag auf ein gemeinsames Konto der Parteien gutgeschrieben worden und nunmehr unstreitig zwischen ihnen hälftig aufgeteilt worden. Mithin fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, der gemeinsamen Tochter Erträge aus eigenem Vermögen zuzurechnen.

Leben minderjährige Kinder bei einem Elternteil und werden von diesem versorgt und betreut, so bestimmt sich deren für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstellung grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen, barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dessen wirtschaftliche Verhältnisse prägen also die Lebensstellung des unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindes und bestimmen damit das Maß des ihm zustehenden Unterhalts im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB (BGH in ständiger Rechtsprechung, etwa NJW 2002, 1269, 1270).

3. Zur danach vorzunehmenden Berechnung des Einkommens des Beklagten kann zunächst auf die vorgelegten Entgeltabrechnungen für Dezember 2005 und 2006 zurückgegriffen werden. Ausgehend von dem jeweiligen Gesamtbrutto errechnet sich unter Berücksichtigung der Arbeitgeberzuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie den zusätzlichen Vorsorgeaufwendungen, die den Grenzwert von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres nicht überschreiten und deshalb in Abzug zu bringen sind, ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 5.200,00 € für 2005 und rund 4.635,00 € für 2006. Im Jahr 2006 führt die geänderte Steuerklasse zu einem geringeren Einkommen, auch wenn der Beklagte keine Kirchensteuer mehr zahlt. Die steuerlichen Vorteile durch den Kirchenaustritt sind im Übrigen nicht etwa wie freiwillige Zuwendungen Dritter bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht zu lassen. Es handelt sich vielmehr um eine vom Beklagten veranlasste Steuerersparnis, an der auch die Unterhaltsberechtigten teilhaben.

Zusätzlich ist das Einkommen des Beklagten für 2005 um die in diesem Jahr ausgezahlte anteilige Steuererstattung für 2004 zu erhöhen, und zwar in Höhe der Hälfte des Erstattungsbetrages von 6.960,73 €, also rund 290,00 € monatlich. Zum einen beruht die hohe Steuererstattung darauf, dass beide Parteien einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von annähernd je 4.000,00 € geltend gemacht haben, zum anderen ist der Erstattungsbetrag auf ein gemeinsames Konto ausgezahlt worden, so dass er dem Beklagten wie auch der Klägerin je zur Hälfte zuzurechnen ist.

Weiter ist der Vorteil der Nutzung des Dienstwagens einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beklagte kann das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug auch privat nutzen, ohne dass hierfür Kosten zu erstatten wären. Es fehlen zwar nähere Angaben zu dem betreffenden Fahrzeug (allgemein Audi A 6). Ausweislich der Steuerbescheinigung (1 %-Regelung) ist aber von einem Neuwert des Fahrzeugs im Bereich von 85.000,00 € auszugehen. Nach der Tabelle des ADAC (Autokosten 2006) liegt der Kostenvorteil bei Fahrzeugen dieser Klasse bei über 1.000,00 € monatlich. Der Senat hält es daher für gerechtfertigt, jedenfalls den in der steuerlichen Veranlagung ausgewiesenen Wert anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte den Vorteil zu versteuern hat, ist hiervon ein mit durchschnittlich 40 % geschätzter Steuersatz in Abzug zu bringen, so dass sich der Vorteil durch die Nutzung des Dienstwagens auf rund 500,00 € monatlich beläuft. Insoweit ist es unerheblich, ob der Beklagte ohne die Stellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber privat ein Fahrzeug der niedrigeren Preisklasse fahren würde. Denn maßgeblich für die Unterhaltsberechnung sind die tatsächlich erlangten und dem Einkommen zuzurechnenden wirtschaftlichen Vorteile. Da dem Beklagten ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, kommt im Übrigen ein pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen nicht in Betracht.

Weiter zu berücksichtigen sind die Erträge aus Kapitalvermögen. Insoweit haben die Parteien im Termin vom 14. Dezember 2005 vereinbart, für die Unterhaltsberechnung auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2004 abzustellen. In diesem Jahr beliefen sich die dem Beklagten zuzuordnenden Kapitalerträge auf insgesamt 5.645,85 € (5.377,26 € zzgl. 88,59 €) jährlich, was monatlich rund 455,00 € entspricht. Unberücksichtigt bleiben hingegen Mieteinnahmen aus der in Wörth gelegenen Eigentumswohnung. Solche sind zwar in der Zeit von Januar 2005 bis (einschließlich August 2006) auf ein gemeinsames Konto geflossen. Seitdem steht die Wohnung leer. Die früheren Mieteinnahmen sind aber sowohl bei dem Beklagten als auch bei der Klägerin nicht als Einkünfte zu berücksichtigen, da ihnen aufgrund der Finanzierung des Kaufs entsprechende Ausgaben gegenüberstehen. Insoweit haben beide Parteien die Finanzierungskosten übersteigende Einkünfte weder behauptet noch dargelegt.

Offen bleiben kann schließlich, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte in der vormals gemeinsamen Ehewohnung gelebt hat und in welcher Höhe ihm deshalb zusätzlich ein Wohnvorteil zuzurechnen wäre. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte erst mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006 mitgeteilt hat, dass er derzeit bei seinen Eltern wohne und lediglich im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts und zum Zwecke der Versorgung des Hauses und des Gartens sich dort aufhalte. Ungeachtet dessen ergibt sich hier selbst ohne den Wohnvorteil für das Jahr 2005 mit 6.445,00 € und das Jahr 2006 mit 5.590,00 € ein unterhaltsrechtlich zurechenbares Einkommen, das deutlich oberhalb des Grenzbetrages der 13. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegt.

4. In solchen Fällen wird eine Bedarfsbegrenzung ebenso abgelehnt wie die Fortschreibung der Tabellenwerte jenseits der in der Düsseldorfer Tabelle zum Ausdruck kommenden allgemeinen richterlichen Erfahrungswerte. Vielmehr hat der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf darzulegen und zu beweisen, wobei es nicht ausreicht, einen über die Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Barbedarf nur mit hohen Einkommensverhältnissen der Eltern zu begründen. Es genügt indes, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen und darzutun, welche Mittel zu deren Deckung erforderlich sind. Dabei ist das Gericht nicht gehindert, einen erhöhten Bedarf aus der Gegenüberstellung besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen gemäß § 287 ZPO zu bestimmen (vgl. zusammenfassend BGH NJW 2000, 954, 955 f.).

5. Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat, den geltend gemachten Bedarf für die Tochter in Höhe von 507,00 € monatlich als geschuldet nicht anzuerkennen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der von der Tochter beanspruchte Betrag 2005 lediglich knapp 100,00 € und 2006 nur 13,00 € oberhalb der nach der Einkommensstufe 13 ohnehin geschuldeten - vom Beklagten durch Erstellung der Jugendamtsurkunde anerkannten - Unterhaltspflicht liegt. Hinzu kommt, dass der Kindergartenbeitrag, der in der Aufstellung mit 81,00 € angeführt ist, für das Jahr 2006 entfällt. Zudem erscheint auch der Ansatz von 900,00 € jährlich für Urlaub überhöht. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Parteien 2004 viermal in Urlaub gefahren sind, resultiert hieraus für sich allein gesehen kein Anspruch hinsichtlich der Anzahl von Urlaubsreisen. Des Weiteren fällt hinsichtlich der Kosten der Urlaubsreisen ins Gewicht, dass erfahrungsgemäß Kinder im Alter bis zu 10 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen nur gegen Zahlung einer relativ geringen Pauschale mitreisen können, wenn nicht sogar kostenfrei sind. Soweit schließlich die Tochter der Parteien mit Schriftsatz vom 22. April 2007 Interesse am Reitsport zeigt, rechtfertigt dies keinesfalls den Ansatz entsprechender Kosten für die Pflege eines eigenen Pferdes. Soweit Kosten für Reitstunden anfallen, sind diese mit den Beträgen zu finanzieren, die zuvor für Hobbys angesetzt waren, wie etwa Musikstunde, Tanzen und Turnen.

Schließlich wäre zu beachten, dass bei der Ermittlung des Kindesunterhalts auch eine - angemessene - Sparrate zu berücksichtigen wäre.

B. Trennungsunterhalt

1. Hinsichtlich des von der Klägerin beanspruchten Trennungsunterhalts ist § 1361 BGB Anspruchsgrundlage. Auch insoweit ist der Unterhalt für die Vergangenheit ab 1. Juni 2005 geschuldet, §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 und 1613 BGB. Denn mit dem bereits genannten Mahnschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2005 hat die Klägerin den Beklagten zugleich aufgefordert, monatlich Trennungsunterhalt zu leisten.

2. Gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen je nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt beanspruchen. Dabei wird der Unterhaltsbedarf regelmäßig nach einer Quote berechnet. Etwas anderes gilt ausnahmsweise im Falle überdurchschnittlich guter Einkommensverhältnisse, die den Schluss auf eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zulassen. Bei außerordentlich hohen Einkünften versagt nämlich die quotale Unterhaltsberechnung, weil sie für durchschnittliche Einkommensverhältnisse konzipiert ist, in denen das gesamte Einkommen typischerweise für die Lebensführung der Ehegatten eingesetzt und verbraucht wird. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten außerordentlich gut, wird ein Teil regelmäßig zur Vermögensbildung genutzt. Ist wie hier außer Streit, dass die Familie wesentliche Teile ihres weit überdurchschnittlichen Einkommens der Vermögensbildung zugeführt hat, bedarf es, wovon auch die Parteien ausgehen, einer konkreten Bedarfsbemessung (vgl. etwa OLG Köln NJWE-FER 2001, 205; Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 6. Aufl. § 4 Rdnr. 366 ff. sowie § 1 Rdnr. 660; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl. Rdnr. 1310 f.). Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs ist dabei allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßgeblich ist der Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus als angemessen erscheint, wobei - gemessen am verfügbaren Einkommen - sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben haben. Im Ergebnis braucht der unterhaltsbedürftige Ehegatte sich daher eine das verfügbare Einkommen unangemessen einschränkende Vermögensbildung nicht entgegenhalten zu lassen, auch wenn er sie während des Zusammenlebens hingenommen hat. Entscheidend ist vielmehr, welchen Lebensstandard die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute nach objektiver Betrachtungsweise ermöglichen (vgl. etwa BGH FamRZ 1987, 36, 39 sowie zuletzt Urteil vom 4. Juli 2007 XII ZR 141/05, FamRZ 2007, 1552, 1554 f.; Soyka, Die Berechnung des Ehegattenunterhalts, 2. Aufl. Rdnr. 234 sowie Wendl/Staudigl/Gerhardt aaO § 4 Rdnrn. 368, 369 jeweils m. w. N.). Hiervon ist auch der Erstrichter zu Recht ausgegangen.

3. Auf dieser Grundlage stehen der Klägerin für 2005 monatlich 1.010,00 € und für 2006 (bis zur Rechtskraft der Ehescheidung) 871,00 € als Trennungsunterhalt zu.

a) Entsprechend den Darlegungen der Klägerin geht der Senat bei ihr von einem konkreten monatlichen Bedarf in Höhe von 2.923,00 € aus.

Die Klägerin hat allerdings im Laufe des Verfahrens verschiedene Bedarfsberechnungen vorgelegt. Auf Grundlage ihrer Ausgaben 2004 hat sie zunächst einen Betrag von 1.876,00 € für sich errechnet, mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 hat sie zukünftige Kosten in Höhe von 1.652,00 € dargelegt. Weiter hat sie sodann unter Berücksichtigung eines Wohnbedarfs in Höhe von 850,00 € ihre monatlichen Kosten auf insgesamt 2.923,00 € beziffert und zusätzlich 200,00 € für "Unvorhergesehenes" geltend gemacht. Schließlich hat sie eine Durchschnittsberechnung ihrer Kosten für die Zeit von Juni 2005 bis April 2007 vorgelegt, die vorbehaltlich weiterer Kosten mit einem Betrag von 2.330,86 € endet. Für seine Entscheidung orientiert sich der Senat an der mit Schriftsatz vom 05. Februar 2007 vorgelegten Bedarfsberechnung. Nur diese beinhaltet auch den Wohnbedarf sowie zusätzliche Kosten für Altersvorsorge, Positionen also, die in den vorausgegangenen Aufstellungen nicht enthalten waren.

Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Klägerin für "Miete zzgl. Nebenkosten" einen Betrag in Höhe von 850,00 € monatlich ansetzt. Insoweit muss sie sich allerdings - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegenhalten lassen, wonach der Vorteil des mietfreien Wohnens während der Trennungszeit nur durch eine angemessene Wohnungsbenutzung zu bestimmen ist (vgl. etwa zuletzt BGH Urteil vom 28. März 2007, XII ZR 21/05, FamRZ 2007, 879, 881). Denn diese Rechtsprechung betrifft allein die Situation, dass eine während des Zusammenlebens der Eheleute gemeinsam genutzte (große) Wohnung seit dem Auszug einer Partei dem verbleibenden Ehegatten nicht mit dem objektiven Marktzins zuzurechnen ist, sondern der Wohnvorteil während der Trennungszeit nur entsprechend einer den ehelichen Eheverhältnissen entsprechenden angemessenen kleineren Wohnung zu bemessen ist. Im Unterschied dazu ist hier die Klägerin aus der vormals gemeinsam benutzten Wohnung ausgezogen und der Beklagte ist - jedenfalls zunächst - in ihr verblieben. Die Gründe für eine Kürzung - durch die Trennung bedingtes Verbleiben in einer nach dem Auszug des Partners an sich zu großen Wohnung - treffen auf die vorliegende Situation also nicht zu.

Ebenso wenig kann hier auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse der Klägerin abgestellt werden. Soweit sie keine Mietzahlungen zu erbringen hat, sind dies unentgeltliche Leistungen Dritter, die dem Beklagten als Unterhaltsschuldner nicht zugute kommen. Entsprechendes gilt, soweit sie sich auf eine geringe Wohnfläche einschränkt. Auch diese Einschränkung in der Lebensweise dient ersichtlich nicht dazu, den Beklagten als Unterhaltsschuldner zu entlasten. Vielmehr macht die Klägerin ausdrücklich geltend, dass sie auf Grund der fehlenden Unterhaltszahlungen nicht zur Anmietung anderer Räumlichkeiten in der Lage ist.

Ausgehend von der Größe der früheren gemeinsamen Wohnung (150,00 m²) hält der Senat die von der Klägerin geltend gemachten Wohnkosten für angemessen. Insoweit ist zunächst nicht allein auf die reinen Mietzinsen abzustellen, weitere - nicht unerhebliche - Kosten entstehen bei Anmietung einer Wohnung durch die damit einhergehenden Nebenkosten. Insoweit kann die Klägerin auch nicht auf ein kleines Ein- bis Zwei-Zimmer-Appartment verwiesen werden. Nach den gemeinschaftlichen Lebensverhältnissen ist sie vielmehr berechtigt, für sich eine Wohnung des gehobenen Standards anzumieten, so dass der von ihr angesetzte Betrag keineswegs überhöht erscheint.

Keine Bedenken bestehen auch aus Sicht des Senats, für die Position "Essen gehen, Urlaub" jährlich einen Betrag in Höhe von 2.300,00 € anzusetzen. Wie bereits zum Kindesunterhalt ausgeführt, ist die Familie 2004 viermal in Urlaub gefahren. Zur Aufbringung dieser Kosten - einschließlich derjenigen für die üblicherweise im Urlaub anfallenden Nebenkosten, wie etwa Fahrten zu Sehenswürdigkeiten bzw. Besuche von Museen - erscheint der Betrag keineswegs überhöht. Das gilt auch für die Autokosten, die sich mit 350,00 € monatlich hier im unteren Bereich der insoweit anfallenden monatlichen Kosten belaufen (vgl. dazu Zusammenstellung bei Eschenbruch aaO Rdnr. 1320 zu Kraftfahrzeug). Auch die übrigen Positionen hat der Senat auf ihre Angemessenheit überprüft und angesichts der gehobenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien keinen Grund für eine Beanstandung gesehen.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang unter Vorlage der Einnahmen/Ausgaben für die Jahre 2002 bis 2004 einwendet, die Lebenshaltungskosten der Parteien hätten während des Zusammenlebens unter Berücksichtigung eines Wohnvorteils in Höhe von rund 800,00 € und eines Pkw-Vorteils in Höhe von höchstens 150,00 € bei rund 2.250,00 € gelegen, ist dies für die hier vorzunehmende Bedarfsbemessung unerheblich. Dabei kann unterstellt werden, dass während der Zeit des Zusammenlebens tatsächlich der überwiegende Teil der Einkünfte für Vermögensbildung verwendet wurde, was bereits durch die Gegenüberstellung zwischen dem vom Beklagten dargestellten Familienbedarf und den gemeinsamen Einkünften der Parteien von über 8.000,00 € monatlich bestätigt wird. An einer solchen unangemessen einschränkenden Vermögensbildung braucht sich jedoch die Klägerin - wie bereits ausgeführt - nicht festhalten zu lassen, auch wenn sie diese - auf Ersparnisse bedachte - Lebensweise während des Zusammenlebens akzeptiert hat. Mit dem Scheitern der Ehe ist die Grundlage für eine derartige Einschränkung der Lebensführung entfallen. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, wobei hier - auch unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes - ein Familienbedarf (einschließlich Wohnbedarf) von rund 6.000,00 € - gemessen an dem verfügbaren Einkommen, also einschließlich des Einkommens der Klägerin gemäß nachfolgend Ziffer b) von über 8.000,00 € - angemessen erscheint. Für die Notwendigkeit eines höheren Sparanteils und einer damit einhergehenden Einschränkung sind konkrete Gründe weder dargetan noch ersichtlich.

b) Auf den Bedarf anzurechnen sind allerdings die Einkünfte der Klägerin.

aa) Auch die Klägerin hat zu ihrem Einkommen die Entgeltabrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 vorgelegt. Danach verfügte sie 2005 über ein durchschnittliches Einkommen von rund 1.230,00 € und 2006 in Höhe von rund 1.641,00 € monatlich. Dieses Einkommen der Klägerin ist nach Auffassung des Senats nicht um einen Betreuungsbonus zu kürzen. Nach den hier zu beurteilenden Umständen handelt es sich um keine überobligationsmäßige Tätigkeit. Zwar war das von der Klägerin versorgte Kind noch nicht schulpflichtig, so dass nach den Süddeutschen Leitlinien grundsätzlich für sie keine Erwerbsobliegenheit bestanden hat. Andererseits muss aber berücksichtigt werden, dass die Klägerin bereits während des Zusammenlebens längst wieder erwerbstätig, die Lebensplanung der Eheleute damit auf eine Doppelverdienerehe ausgerichtet war. Eine Halbtagstätigkeit kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn ein Kind zu den regelmäßigen Arbeitszeiten im Kindergarten oder in einer Kindergartentagesstätte versorgt wird. Selbst bei überobligationsmäßiger Berufstätigkeit ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach zu differenzieren, in wieweit die so erzielten Einkünfte unterhaltsrelevant sind (vgl. etwa zuletzt BGH-Urteil vom 14. März 2007 XII ZR 158/04, FamRZ 2007, 882, 887). Nur der nicht unterhaltsrelevante Anteil der Einkünfte prägt danach nicht die ehelichen Lebensverhältnisse, so dass er bei der Unterhaltsermittlung vollständig außer Betracht zu bleiben hat. Hier sind irgendwelche besonderen Schwierigkeiten, die die Klägerin hinsichtlich der Vereinbarkeit von Arbeit und Versorgung des Kindes gehabt haben könnte (vgl. BGH FamRZ 2005, 1154, 1156), weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Ebenso wenig kommt ein pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen in Betracht. Dazu kann hier nicht auf etwaige Fahrtkosten zum Arbeitsplatz abgestellt werden, weil die Klägerin die mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten bereits in ihrer Bedarfsrechnung berücksichtigt hat. Es gilt daher nichts anderes wie auf Seiten des Beklagten, dem seitens des Arbeitgebers ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wurde. Entsprechendes gilt für den vom Familiengericht vorgenommenen Abzug von 4 % für zusätzliche Altersvorsorge, weil dieser Gesichtspunkt ebenfalls Gegenstand der Bedarfsberechnung der Klägerin ist.

cc) Allerdings ist der Klägerin, die neben ihrer Berufstätigkeit die Versorgung ihres noch jungen Kindes übernommen hat, ein Erwerbstätigenbonus von 10 % zuzubilligen, so dass sich für 2005 ein Einkommen in Höhe von 1.107,00 und für 2006 ein solches in Höhe von rund 1.477,00 € ergibt.

dd) Weiter zu erhöhen ist das Einkommen der Klägerin wegen Bezugs von Kranken- und Übergangsgeld. Für das Jahr 2005 ergibt sich insoweit ein Betrag in Höhe von rund 29,00 € (344,40 €:12), für das Jahr 2006 ein solcher von rund 88,00 € (1.050,39 €: 12).

ee) Darüber hinaus sind auch bei der Klägerin - ebenso wie bei dem Beklagten - für 2005 eine (anteilige) Steuererstattung in Höhe von 290,00 € monatlich und für beide Jahre die Erträge aus Kapitalanlagen in Höhe von jeweils rund 487,00 € (5.377,26 € + 462,09 € = 5.839,35 €:12) hinzuzurechnen.

ff) Hingegen müssen - ebenso wie beim Beklagten - Mieteinkünfte aus der Eigentumswohnung unberücksichtigt bleiben. Da die Klägerin aus der vormals gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, fehlt auch jegliche Grundlage, ihr während der Trennungszeit insoweit einen Wohnvorteil zuzurechnen.

4. Mit Recht hat das Erstgericht entschieden, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihren Vermögensstamm einzusetzen. Ungeachtet der Tatsache, ob dies vor der Aufteilung im Februar 2007 überhaupt möglich gewesen wäre, ist ein Einsatz des Vermögensstammes jedenfalls nicht gem. § 1577 Abs. 3 BGB zumutbar. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst über ein Vermögen in entsprechender Höhe verfügt, ohne dass er zur Begleichung der Unterhaltsschuld hierauf zurückgreifen müsste, zumal er darüber hinaus einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen die Klägerin in Höhe von 210.000,00 € geltend macht.

5. Schließlich sind die Voraussetzungen für eine Versagung, Herabsetzung bzw. zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung gem. § 1579 BGB nicht gegeben. Nach dem Vorbringen des Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen ihn schuldig gemacht, ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt bzw. sich über schwerwiegende Vermögensinteressen von ihm mutwillig hinweggesetzt hat. Im Einzelnen gilt:

a) Die Klägerin räumt ein, vom gemeinsamen Girokonto am Tag des Auszug 10.100,00 € abgehoben zu haben. Sie beruft sich jedoch unwidersprochen darauf, dass nach der Abhebung ein Betrag in gleicher Höhe auf dem Konto verblieben ist. Hat die Klägerin danach eine Teilung vorgenommen, sind weder die Voraussetzungen für ein vorsätzliches Vergehen gegeben noch hat sie sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt.

b) Dass die Klägerin zu ihren Unkosten im Zusammenhang mit der Bedarfberechnung falsche Belege vorgelegt hätte, ist bereits nicht erwiesen. Ungeachtet dessen handelt es sich in diesem Zusammenhang um Beträge, die bereits ihrer Höhe nach keinesfalls geeignet sind, die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 oder 4 BGB zu erfüllen.

c) Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht deshalb (teilweise) zu versagen, weil die Klägerin nicht rechtzeitig an der Vermögensaufteilung mitgewirkt hätte. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass sie ihre Bedürftigkeit herbeigeführt hat, weil sie die Möglichkeit, aus einem Barvermögen von rund 375.000,00 € Erträge zu erzielen, bewusst vereitelt hat. Hinsichtlich der Zins- und Dividendeneinkünfte bestand - wie bereits ausgeführt - Einigkeit, insoweit die Einkünfte des Jahres 2004 der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Diese Erträge sind im Rahmen der vorgenommenen Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Dazu hat der Beklagte zugestanden, dass die Erträge im Jahre 2006 "in etwa ebenso hoch" waren, es hätten jedoch steuerfreie Spekulationsgewinne realisiert werden können. Insoweit ist schon nicht erkennbar, dass die Klägerin hiervon Kenntnis hatte. Mit Schriftsatz vom 22. November 2005 wird die Klägerin lediglich aufgefordert, die notwendigen Erklärungen abzugeben, damit die Konten geteilt werden können. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass allein die Klägerin die Verzögerung zu vertreten hätte. Nach der Trennung bestand zunächst ein berechtigtes Interesse, einseitige Verfügungen über die gemeinschaftlichen Konten zu verhindern. Auf die bereits genannte Aufforderung vom 22. November 2005 hat die Klägerin sodann mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. Dezember 2005 ihre Bereitschaft zur Kontenteilung mitgeteilt. Ausweislich der vorgelegten Korrespondenz gab es sodann Schwierigkeiten hinsichtlich einzelner Fragen, wie etwa Termine bei den Banken, die Verfahrensweise mit einzelnen Konten, die Wertermittlung der Immobilien. Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin die eingetretene Verzögerung bis Februar 2007 mutwillig herbeigeführt hätte. Schließlich weist die Klägerin mit Recht auf eine E-mail des Bankangestellten vom 28. April 2006 hin, nach deren Inhalt der Beklagte nicht bereit war, der Teilung des Vermögens bei der V...-Bank zuzustimmen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, das Schreiben sei missverständlich, im Gegenteil sei es so gewesen, dass die Klägerin nicht bereit sei, die Konten hälftig zu teilen, und dies durch Vernehmung des Bankangestellten unter Beweis stellt, bedarf es keiner Beweisaufnahme. Denn angesichts des Inhalts des Schreibens ist die Behauptung eines angeblichen Missverständnisses völlig unsubstantiiert. Mit keinem Wort wird erklärt, auf Grund welcher Umstände die inhaltlich klare und eindeutige Darstellung in dem Schreiben des Bankangestellten vom 24. April 2006 nicht den Tatsachen entsprechen soll.

d) Schließlich sind auch die vom Beklagten im Zusammenhang mit der Einreichung der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2005 vorgetragenen Umstände nicht geeignet, eine (teilweise) Verwirkung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zu begründen. Zum einen hat die Klägerin ihre Vorgehensweise nachvollziehbar damit begründet, dass sie auf eine Erinnerung des Finanzamtes zur Abgabe der Steuererklärung reagiert habe. Zum anderen handelt es sich nach den vorgelegten Unterlagen um Vorgänge im Jahr 2007, die nach ihrer Art und Gewichtigkeit nicht geeignet sind, eine Verwirkung für den vorausgehenden - hier streitgegenständlichen - Unterhaltszeitraum zu begründen.

6. Insgesamt belaufen sich die eigenen Einkünfte der Klägerin auf 1.913,00 € (2005) und 2.052,00 € (2006). In diesem Umfang ist ihr Bedarf von 2.923,00 € monatlich gedeckt, so dass ein Zahlungsanspruch in Höhe der ausgeurteilten Beträge verbleibt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gem. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, 26 Nr. 9 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts fordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit der Beklagte beantragt, die Revision zuzulassen, weicht der Senat mit der getroffenen Entscheidung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Dazu wird auf die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Bezug genommen. Soweit es ausgehend von den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen um die Bemessung eines Bedarfs nach objektivem Maßstab geht, handelt es sich um die Abwägung in einem Einzelfall.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 4. August 2006 auf 45.182,33 € (Kindesunterhalt 7 x 169,00 € = 1.183,00 € zzgl. 9 x 211,25 € = 1.901,25 €, insgesamt also 3.084,25 € zzgl. Trennungsunterhalt: 16 x 2.631,13 € = 42.098,08 €) festgesetzt, derjenige für das Berufungsverfahren auf 19.477,69 € (Berufung: Kindesunterhalt für 2005 693,00 € + für 2006 9 x 13,00 € = 117,00 €, insgesamt also 810,00 € zzgl. Trennungsunterhalt für 2005 6.230,00 € zzgl. für 2006 9 x 566,00 € = 5.094,00 €, insgesamt also 12.124,00 € zzgl. Anschlussberufung: Kindesunterhalt 2005 7 x 70,00 € = 490,00 € zzgl. für 2006 9 x 198,95 € [= 211,25 € - 13,00 €] insgesamt 1.784,25 € zzgl. Ehegattenunterhalt für 2005 7 x 1.206,84 € = 8.447,88 € abzüglich zuerkannter 6.230,00 € = 2.217,88 € zzgl. für 2006 [882,84 € abzgl. zuerkannter 566,00 € = 316,84 € x 9 = 2.851,56 €), für die Zeit ab Rücknahme der Anschlussberufung hinsichtlich des Kindesunterhalts mit Schriftsatz vom 17. August 2007 auf 17.693,44 € (19.477,69 € - 1.784,25 €).

Ende der Entscheidung

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