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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 6 UF 154/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 269 Abs. 4
ZPO § 608
GKG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 UF 154/03

Verkündet am 12. Februar 2004

In der Familiensache

wegen Eheaufhebungu.a.

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Das am 10. Juli 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl ist wirkungslos.

II. Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin zur Last.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2002 hat die Antragstellerin Antrag auf Aufhebung der am 2. September 1998 in ... geschlossenen Ehe der Parteien, gestützt auf § 1314 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB gestellt und geltend gemacht, sie habe bei der Eheschließung nicht gewusst, dass es sich hierbei um eine auch nach deutschem Recht wirksame Eheschließung handele. Hierüber habe sie der Antragsgegner getäuscht.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2003 hat die Antragstellerin angekündigt, im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erzielte Einigung vom Eheaufhebungs- ins Ehescheidungsverfahren übergehen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 hat sie dann erklärt, "den Antrag auf Eheaufhebung nicht weiter zu verfolgen" und Scheidungsantrag gestellt.

Das Familiengericht hat den Scheidungsantrag als gesondertes Verfahren mit dem neuen Aktenzeichen 1 F 131/03 geführt.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2003 erklärt, der Antrag auf Eheaufhebung der Ehe werde zurzeit nicht weiter verfolgt. Die Frage, ob es sich hierbei um eine Antragsrücknahme handele, wurde verneint.

Das Familiengericht hat sodann den Antrag auf Aufhebung der Ehe durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin.

II.

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 10. Juli 2003 ist wirkungslos, weil es prozessual fehlerhaft zustande gekommen ist, nämlich in einem nicht - mehr - rechtshängigen Verfahren, nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Aufhebung der Ehe mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 zurückgenommen und nunmehr im Wege der Antragsänderung Scheidungsantrag gestellt hat. Dies ist durch Beschluss in entsprechender Anwendung von §§ 608, 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO festzustellen.

Die Erklärung der Antragstellerin in dem genannten Schriftsatz zu dem Aktenzeichen 1 F 262/02 beinhaltete eine zulässige Antragsänderung unter gleichzeitiger Rücknahme des ursprünglich gestellten Aufhebungsantrages. Der Einwilligung des Antragsgegners bedurfte es nicht, weil jener noch nicht zur Sache mündlich verhandelt hatte. Rechtshängig war mithin nur noch der Scheidungsantrag nebst Folgesachen.

Der Antrag auf Aufhebung der Ehe wurde auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2003 nicht - wieder - gestellt, so dass das Erstgericht über einen nicht rechtshängigen Antrag entschieden hat. Ein solches Urteil ist nichtig und wirkungslos (vgl. LG Itzehoe, NJW-RR 1994, 1216; Lüke in MüKo ZPO, 2. Aufl., § 269 Rdnr. 37; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 63 2. d, S. 344; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rdnr. 17; arg. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ). Die wirksame Klage- resp. Antragsrücknahme ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.

Zwar entfaltet ein solches Urteil keine materiellen Wirkungen und erwächst folglich auch nicht in materielle Rechtskraft. Gleichwohl ist gegen ein solches Urteil die Berufung eröffnet, da auch von einem wirkungslosen Urteil scheinbar Wirkungen ausgehen, die der nach seinem Inhalt unterlegenen Partei nachteilig sein können. Sie ist durch die bloße Existenz des Urteils beschwert (vgl. BGH NJW 1996, 1969, 1970; BGH NJW 1999, 1192; Lüke in JuS 1985, 767, 769).

Auf die Berufung der Antragstellerin ist daher das angefochtene Urteil als wirkungslos zu bezeichnen. Entsprechend dem Antrag des Antragsgegners hat sie gemäß §§ 608, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 8 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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