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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.02.2002
Aktenzeichen: 6 UF 2/2002
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 724 | |
ZPO § 704 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 UF 2/2002
In der Familiensache
wegen Trennungsunterhalts im Wege einstweiliger Anordnung
hier: wegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf den Antrag des Vollstreckungsschuldners vom 5./6. Februar 2002
ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
I. Die Zwangsvollstreckung aus der am 4. Februar 2002 der Vollstreckungsgläubigerin erteilten Vollstreckungsklausel ist hinsichtlich der Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 18. Oktober 2001 unzulässig.
II. Die Vollstreckungsgläubigerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
III. Der Gebührenstreitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 21 720,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Rechtsbehelf des Vollstreckungsschuldners ist gemäß § 732 Abs. 1 S. 1 ZPO zulässig; in der Sache hat die Erinnerung Erfolg, weil die Einwendung des Vollstreckungsschuldners begründet ist.
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel im Sinne von § 724 ZPO setzt voraus, dass der zu vollstreckende Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 7 zu § 724 ZPO und Rdnr. 8 zu § 732 ZPO).
Dies bedeutet, dass der Titel inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Dazu muss er aus sich heraus verständlich sein und für jeden Dritten erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. So darf der Tenor eines Urteils zwar von den Vollstreckungsorganen ausgelegt werden; die zur Auslegung herangezogenen Umstände müssen sich jedoch aus dem Urteil selbst ergeben. Dabei ist in erster Linie der Tenor maßgeblich; Tatbestand und Entscheidungsgründe dürfen ergänzend herangezogen werden. Es ist den Vollstreckungsorganen grundsätzlich verwehrt, auf außerhalb des Titels liegende Umstände zurückzugreifen (vgl. Lackmann in Musielak, ZPO, 2. Aufl., Rdnr. 6 zu § 704 ZPO).
Zahlungstitel genügen diesen Bestimmtheitserfordernissen nur dann, wenn der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus dem Titel ohne weiteres errechnen lässt (vgl. Lackmann aaO, Rdnr. 7 zu § 704 ZPO).
Die Tenorierung des Familiengerichts, "Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 19. Oktober 1999 für die Zeit des Getrenntlebens Unterhalt in Höhe von monatlich 1 810,-- DM zu zahlen. Bereits gezahlte Beträge sind anzurechnen.", genügt diesen inhaltlichen Bestimmtheitserfordernissen nicht, weil sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen dieses Beschlusses entnehmen lässt, welche Beträge der Unterhaltsschuldner auf welche Unterhaltsansprüche geleistet hat. Eine Berechnung der (noch) zu vollstreckenden Unterhaltsschuld anhand des Titels ist somit nicht möglich.
Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin ist es dem Vollstreckungsorgan verwehrt, auf Überweisungsbelege oder gar privatschriftliche Zahlungsaufstellungen der Parteien zur Ermittlung der noch geschuldeten Unterhaltsbeträge zurückzugreifen; Urkunden dürfen vom Vollstreckungsorgan zur Auslegung des Titels nämlich nur dann herangezogen werden, wenn sie zum Bestandteil des zu vollstreckenden Titels gemacht worden sind (vgl. Lackmann aaO, Rdnr. 6 zu § 704 ZPO).
Nachdem der Senat über die Erinnerung selbst befunden hat, erübrigt sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 732 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. zu dessen Anwendbarkeit: Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 12 zu § 732 ZPO).
Den Gebührenstreitwert hat der Senat entsprechend dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs festgesetzt (vgl. Putzo aaO, Rdnr. 9 zu § 731 ZPO); er entspricht dem Jahresbetrag des titulierten Trennungsunterhalts (§§ 3 ZPO, 17 Abs. 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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