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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: 6 UF 23/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1361 Abs. 1
BGB § 1361 Abs. 3
BGB § 1615 l
BGB § 1615 l Abs. 1
BGB § 1615 l Abs. 2
BGB § 1615 l Abs. 3 Satz 2
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB § 1579 Nr. 7
BGB § 1579
BGB § 1570
BGB § 1361
BGB § 1578
BGB § 1578 Abs. 1
BGB § 1605
ZPO § 344
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Leitsätze

1. Stehen der Unterhalt begehrenden Ehefrau sowohl ein Anspruch im Sinne von § 1361 Abs. 1 BGB gegen ihren Ehemann als auch Unterhaltsansprüche im Sinne von § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer außerhalb der Ehe gezeugten Kinder zu, haften beide anteilig u. a. nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (im Anschluss an BGH FamRZ 1998, 541 f).

2. Es ist Sache der Unterhalt begehrenden Ehefrau, die Voraussetzungen für ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer außerehelich gezeugten Kinder sowie dessen Leistungsfähigkeit darzulegen. Genügt sie dieser prozessualen Darlegungslast nicht, ist ihre Klage - ähnlich derjenigen eines volljährigen Kindes gegen einen Elternteil, das zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Elternteils nichts vorträgt nicht ausreichend substantiiert.

3. Eine Ehefrau verwirklicht den Erfüllungstatbestand gemäß den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB in klassischer Weise, wenn sie während der Trennungszeit über mehrere Jahre hinweg mit einem Lebensgefährten zusammengelebt und diesem zwei Kinder geboren hat.


PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Im Namen des Volkes! Urteil

6 UF 23/99 1 F 122/98 Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße

Verkündet am 23. September 1999

Bernd, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

wegen Trennungs- und Kindesunterhalts,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Das Teilversäumnisurteil des Senats vom 24. Juni 1999 bleibt aufrechterhalten.

II. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Der nach Form und Frist nicht zu beanstandende, somit zulässige Einspruch der Klägerin gegen das Teilversäumnisurteil des Senats vom 24. Juni 1999, der den Rechtsstreit in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt hat (§ 342 ZPO), führt nicht zum Erfolg. Die neu zu treffende Entscheidung stimmt mit derjenigen des Versäumnisurteils überein, so dass dieses aufrechtzuerhalten ist (§ 343 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Kostenentscheidung bewendet es bei der in Ziffer II. des Teilendurteils des Senats vom 24. Juni 1999 getroffenen Kostenverteilung, nachdem der Beklagte seine Berufung hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt zurückgenommen hat; jedoch fallen der Klägerin gemäß § 344 ZPO die durch ihre Säumnis bedingten Kosten außerdem zur Last.

1. Zur Schlüssigkeit der auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichteten Klage.

Hinsichtlich des zuerkannten Trennungsunterhalts im Sinne von § 1361 Abs. 1 BGB hat die Berufung des Beklagten schon deswegen Erfolg, weil die auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichtete Klage im Hinblick darauf, dass der Klägerin (auch) Unterhaltsansprüche gegen den Vater der Kinder P und D im Sinne von § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB zustehen, nicht schlüssig ist.

§ 1615 l Abs. 1 BGB gewährt der Mutter gegen den Vater ihres nichtehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Für diesen Anspruch kommt es, wie bei jedem anderen Unterhaltsanspruch auch, allgemein auf die Bedürftigkeit der Mutter und die Leistungsfähigkeit des Vaters an. Weitere Tatbestandsvoraussetzung sind indessen nur Schwangerschaft und Geburt. Dagegen ist eine kausale Verknüpfung zwischen diesen Umständen und der Bedürftigkeit nicht erforderlich. Der Anspruch besteht vielmehr auch dann, wenn die Mutter bereits aus anderen Gründen, etwa der Betreuung eines anderen Kindes, ihren Bedarf nicht durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann, wenn also die Bedürftigkeit nicht erst durch die Schwangerschaft, Entbindung und Versorgung des Neugeborenen eingetreten ist. Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, die im Gegensatz zu Abs. 2 Satz 1 der Regelung keine entsprechende Kausalität vorsieht, zum anderen aus ihrer Zielsetzung. § 1615 l Abs. 1 BGB soll - in Anlehnung an die Mutterschutzvorschriften die Mutter in der kritischen Phase vor und nach der Entbindung allein mit Rücksicht auf die damit verbundenen Belastungen von jeder Erwerbspflicht freistellen. Außerdem soll das Kind dadurch geschützt werden, dass die Mutter in diesem Zeitraum in jedem Fall wirtschaftlich abgesichert ist (vgl. BGH FamRZ 1998, 541 ff m.w.N.).

Demgemäß kann das Bestehen des Anspruchs aus Abs. 1 der Regelung nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass die Bedürftigkeit der Mutter bereits auf der Betreuung ihrer ehelichen Kinder beruhe und es daher an der erforderlichen Kausalität fehle (BGH aaO 543).

Hier steht der Klägerin also bezüglich des am März 1999 geborenen Sohnes D ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 1 BGB gegen den Zeugen S als Vater des Kindes zu; es betrifft dies den Zeitraum 9. Februar 1999 bis einschließlich 18. Mai 1999. Bezüglich des am Juni 1997 geborenen Sohnes P bestand ebenfalls ein solcher Anspruch, der hier aber schon aus zeitlichen Gründen keine Rolle mehr spielt, weil Trennungsunterhalt erst ab 14. Februar 1998 geltend gemacht und zugesprochen wurde.

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen den Vater der Kinder P und D einen Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB, der 4 Monate vor der jeweiligen Geburt der Kinder beginnt und mindestes für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der Geburt der Kinder andauern kann.

§ 1615 l Abs. 2 BGB gewährt der Mutter in zwei Fällen einen Unterhaltsanspruch nach der Entbindung, nämlich gemäß Satz 1, soweit sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch diese oder durch die Entbindung verursachten Krankheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, und gemäß Satz 2, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Beide Tatbestände unterscheiden sich hinsichtlich des Kausalitätserfordernisses. Während im Falle des Satzes 1 dieser Bestimmung die Unterhaltsverpflichtung des Vaters nur so weit geht, wie die Bedürftigkeit der Mutter von ihm mit verursacht worden ist, enthält Satz 2 der Bestimmung seit der ab 1. Oktober 1995 geltenden Neufassung nur noch ein eingeschränktes Kausalitätserfordernis. Nach der früheren Regelung, nach der die Nichterwerbstätigkeit der Mutter darauf beruhen musste, dass das Kind andernfalls nicht versorgt werden konnte, stand es nicht im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu versorgen, sondern war der Nachweis verlangt, dass eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung, z.B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestand. Nach Satz 2 der nunmehr geltenden Fassung kommt dagegen ein Anspruch bereits dann in Betracht, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzung an den für die Betreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch verbessert werden, dass die Mutter nicht mehr nachweisen muss, dass sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeiten des Kindes nicht erwerbstätig sein kann. Die Erweiterung des Betreuungsunterhaltsanspruches sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, dass ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, die dafür durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird. Darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige, Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es demnach nicht mehr an. Vielmehr besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Mutter schon zuvor erwerbslos war oder ein anderes Kind betreute, welches sie ebenfalls an einer Erwerbstätigkeit hinderte (vgl. BGH aaO m.w.N.).

Da somit Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen den Vater ihrer nichtehelichen Kinder sowohl nach § 1615 l Abs. 1 als auch nach Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht kommen, die in die streitbefangene Zeit fallen und mit ihrem Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB gegen ihren Ehemann konkurrieren, kommt es auf die Frage der Haftung des Vaters der nichtehelichen Kinder im Verhältnis zum Beklagten an. Im Gesetz selbst ist diese Frage nicht geregelt worden. Während das ältere Schrifttum von einem grundsätzlichen Vorrang der Haftung des Ehemannes vor dem Vater ausging, wird in der neueren Literatur und Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Vater vor dem Ehemann haften soll. Dies wird aus einer analogen Anwendung des § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB abgeleitet, wonach der Vater vor den Verwandten der Mutter zur Unterhaltszahlung heranzuziehen ist.

Der BGH hat in der bereits zitierten grundlegenden Entscheidung vom 21. Januar 1998 demgegenüber eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Ehemann und dem Vater in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für geboten erachtet. Er hat hierzu ausgeführt, eine entsprechende Anwendung des von der Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB ebenfalls erfassten § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB führe zu ausgewogeneren Ergebnissen, weil damit der jeweiligen Verantwortung des Vaters und des Ehemannes flexibel Rechnung getragen werden könne. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB hafteten gleichnahe Verwandte anteilig, und zwar nach dem Maßstab ihrer jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. Vergleichbar damit könnten auch die jeweiligen Väter ehelicher und nichtehelicher Kinder für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter anteilig herangezogen werden. Allerdings sei die Anknüpfung an diesen eher schematischen Maßstab nicht in jedem Fall zwingend. Da § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nur entsprechend anwendbar sei, lasse er auch Raum für die Berücksichtigung anderer Umstände, insbesondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder. So könne im Einzelfall von Bedeutung sein, dass die Mutter durch die vermehrte Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren Kindes von jeglicher Erwerbstätigkeit abgehalten werde, obwohl ihr das fortgeschrittene Alter der anderen Kinder an sich eine Voll- oder zumindest Teilerwerbstätigkeit erlauben würde. In einem solchen Fall müsste der Erzeuger des vermehrt betreuungsbedürftigen Kindes entsprechend höher, gegebenenfalls auch allein zum Unterhalt für die Mutter herangezogen werden.

Das Maß des nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimme sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB).

Diese sei hier geprägt durch die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin gemäß § 1578 BGB, die daher auch den Maßstab für den Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater des nichtehelichen Kindes bildeten.

Für die Bemessung der auf den Vater und den Beklagten entfallenden jeweiligen Haftungsquoten komme es in erster Linie auf die Leistungsfähigkeit des Vaters an. Es sei Sache der Klägerin als der Unterhaltsbegehrenden, die Voraussetzungen für ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater sowie dessen Leistungsfähigkeit - notfalls im Wege einer gegen diesen gerichteten gesonderten Auskunftsklage gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1605 BGB zur Höhe seines Einkommens - darzulegen. Zwar sei es der Beklagte, der sich gegen seine unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme aus § 1361 BGB mit dem Einwand der anteiligen Mithaftung des Vaters des nichtehelichen Kindes zur Wehr setze. Ihm sei es jedoch nicht möglich, die erforderliche Information über die Leistungsfähigkeit des Vaters zu erhalten, weil ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Vater des nichtehelichen Kindes nicht zustehe. Dagegen sei es der Klägerin möglich, die erforderliche Auskunft zu erlangen.

Hieraus ergibt sich mit genügender Deutlichkeit, dass es Sache der Klägerin als der Unterhaltsbegehrenden gewesen wäre, zu ihrem Unterhaltsanspruch gegen den Vater der Kinder P und D sowie zu dessen Leistungsfähigkeit im einzelnen vorzutragen.

Dieser prozessualen Darlegungslast hat die Klägerin allerdings nicht genügt; dies gilt auch für ihre Einspruchsbegründung vom 5. August 1999, in der lediglich der Versuch unternommen wird, ohne ausreichende tatsächliche Grundlagen anhand einer sog. "Dreisatzberechnung" einen (restlichen) Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe der vom Familiengericht zugesprochenen monatlich 500,-- DM zu begründen. Der Senat sieht sich deswegen nach wie vor außerstande, die Haftungsquoten des Beklagten und des Vaters zu ermitteln. Die Klage ist daher - ähnlich derjenigen eines volljährigen Kindes gegen einen Elternteil, das zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Elternteils nichts vorträgt - nicht ausreichend substantiiert.

2. Zum Einwand der Verwirkung im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB

Einer etwaigen Inanspruchnahme des Beklagten auf Zahlung von Ehegattenunterhalt stünde aber auch § 1361 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1579 Nr. 7 BGB in entsprechender Anwendung entgegen.

Das Familiengericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Verwirkungstatbestand im Falle der Klägerin vorliegt, weil sie während der Trennungszeit über mehrere Jahre hinweg mit einem Lebensgefährten zusammengelebt und diesem zwei Kinder geboren hat. Nach Auffassung des Senats hat sie damit den in Bezug genommenen Verwirkungstatbestand in klassischer Weise verwirklicht (vgl. hierzu zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung in Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., Rdnrn. 38 und 39 zu § 1579 Nr. 7 BGB).

Das Familiengericht hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung allerdings nicht genügend berücksichtigt, dass die Kindesbelange der beiden gemeinsamen Töchter C geb. am Mai 1990, und E geb. am Januar 1993, im Sinne einer ausreichenden Betreuung und Versorgung durch die Klägerin selbst dann gewahrt sind, wenn der Beklagte keinen Trennungsunterhalt zu zahlen hat.

Die Klägerin verfügt nämlich über Mieteinkünfte in Höhe von monatlich 1 500,-- DM, die es ihr erlauben, ihren eheangemessenen Unterhaltsbedarf im Sinne von § 1578 Abs. 1 BGB entsprechend selbst zu decken.

Nach der - vom Beklagten in Abrede gestellten - Behauptung der Klägerin hat sie diese Mietforderungen zwar an ihre Eltern abgetreten; sie hat aber weder die angebliche Abtretungsvereinbarung vom 13. März 1998 vorgelegt noch hierzu weiteren tauglichen Beweis angeboten. Sie ist daher hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit als beweisfällig anzusehen.

Von Bedeutung ist auch, dass die Klägerin mit den gemeinsamen Töchtern dank ihrer Eltern, die die monatlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen für das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Hausanwesen übernommen haben, ohne eigenen Kostenaufwand weiterhin in der früheren gemeinsamen Ehewohnung weiterleben kann, der Wohnbedarf der Restfamilie daher als gedeckt anzusehen ist.

Diese Umstände rechtfertigen es nach Auffassung des Senats, im Rahmen der gemäß § 1579 BGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung den Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin auf "Null" herabzusetzen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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