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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 6 UF 29/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss vom 9. Juni 2004
Aktenzeichen: 6 UF 29/04
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung, Gegenvorstellung,
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 27./28. April 2004 ohne mündliche Verhandlung am 9. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 7. April 2004 zu ändern.
Gründe:
I. Das erstinstanzliche Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 17. Februar 2004 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung lief deshalb bis 17. März 2004.
Mit Schriftsatz vom 9. März 2004, bei Gericht eingegangen am 10. März 2004, der mit "Berufung" überschrieben ist, hat die Antragstellerin "zunächst" Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz beantragt und ausgeführt: "Danach legen wir ... Berufung ein." In einem weiteren, am 16. März 2004 eingegangenen Schriftsatz hat sie unter Bezugnahme auf das "eingelegte Rechtsmittel" die von ihr beabsichtigten Anträge angekündigt und begründet. Mit Schriftsatz vom 29. März 2004 hat sie den Schriftsatz vom 16. März 2004 als "Berufungsbegründung" bezeichnet. Auf Rückfrage des Senatsvorsitzenden hat sie sodann mit Schriftsatz vom 30. März 2004 mitgeteilt, "dass die Einlegung und Durchführung des Rechtsmittels der Berufung davon abhängig gemacht werden muss, dass der Berufungsklägerin hierfür ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt wird".
Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin ist mit Senatsbeschluss vom 7. April 2004 zurückgewiesen worden, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unzureichend ausgefüllt war und die Angaben nicht erkennen ließen, aus welchen Mitteln die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreitet. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 16. April 2004 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2004, bei Gericht eingegangen am 28. April 2004, hat die Antragstellerin unter Vorlage einer nachgebesserten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Gegenvorstellung erhoben.
B.
Es kann dahinstehen, ob die nunmehr von der Antragstellerin abgegebenen zusätzlichen Erklärungen geeignet sind, ihre Bedürftigkeit im Sinne der Prozesskostenhilfevorschriften hinreichend glaubhaft zu machen. Der Antragstellerin kann nämlich schon deshalb jetzt Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht mehr bewilligt werden, weil die Frist zur Einlegung der Berufung abgelaufen ist.
1. Das Rechtsmittel ist bisher nicht eingelegt worden. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. März 2004 stellt sowohl nach seinem sprachlichen Inhalt, insbesondere aber auch in Verbindung mit der späteren schriftsätzlichen Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass die Einlegung der Berufung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden müsse, lediglich ein Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe dar. Die ersichtlich auf einem Irrtum beruhenden Bezeichnungen als "eingelegte Berufung" oder "Berufungsbegründung" in nachfolgenden Schriftsätzen sind nicht geeignet, den als Prozesskostenhilfeantrag verfassten Schriftsätzen die Eigenschaften einer Berufung nebst Begründung zu verschaffen, weil es insoweit an einer entsprechenden Willensbildung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin fehlt.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis kann der Antragstellerin nicht bewilligt werden.
a) Es fehlt schon an einem rechtzeitigen Gesuch um Wiedereinsetzung, nachdem der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Senats der Antragstellern am 16. April 2004 zugestellt worden ist und ein Wiedereinsetzungsgesuch bis dato nicht vorliegt. Die Zwei-Wochen-Frist des § 243 Abs. 2 ZPO beginnt nämlich bereits mit der Zustellung des ersten die Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung ablehnenden Beschlusses (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 234 Rdn. 13).
b) Zudem war die Antragstellerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, § 233 ZPO.
Mittellosigkeit stellt nur dann ein unverschuldetes Hindernis zur Einlegung der Berufung ein, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Vorlage des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (vgl. § 117 Abs. 4 ZPO) nebst der erforderlichen Belege (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO) hinreichend glaubhaft dargetan wird.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin nicht vor. Der Antragstellerin ist nämlich die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht ihres beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden, sondern weil sie ihre Mittellosigkeit nicht innerhalb der Berufungsfrist hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Die Gegenvorstellung, mit der - auch aus der Sicht der Antragstellerin - die Angaben "nachgebessert wurden, ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen.
Unter diesen Umständen durfte sich die Antragstellerin schon von vornherein vernünftigerweise nicht darauf verlassen, dass ihr die nachgesuchte Prozesskostenhilfe bewilligt werden würde. Die Antragstellerin ist anwaltlich vertreten. Sie hat sich die Kenntnis und ein eventuelles Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen.
Ende der Entscheidung
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