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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.04.2006
Aktenzeichen: 6 UF 40/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 4 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss
Aktenzeichen: 6 UF 40/06
In der Familiensache
wegen Kindesunterhalts,
hier: wegen Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Geib-Doll auf den Antrag des Klägers vom 2. März 2006 ohne mündliche Verhandlung am 18. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Einlegung und Durchführung der Berufung gegen das am 19. Januar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagte, seine Mutter, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Germersheim hat seine Klage durch das am 19. Januar 2006 verkündete, dem Kläger am 2. Februar 2006 zugestellte Urteil abgewiesen.
Mit Fax vom 2. März 2006, eingegangen am selben Tage, hat der Kläger um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Berufung gegen das genannte Urteil nachgesucht. Die im Antrag in Bezug genommene aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gelangte erst am 6. März 2006 mit dem Original der Antragsschrift zu den Akten. Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung vom selben Tage hingewiesen.
II.
Dem Kläger ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Nachdem die Frist zur Einlegung der Berufung, die am 2. März 2006 endete, verstrichen ist, böte die Berufung des Klägers nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei dann zu gewähren, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch angebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde. Dies setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auch das gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Formular ordnungsgemäß ausgefüllt und nebst den entsprechenden Belegen innerhalb der Berufungsfrist bei Gericht einreicht. Für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 eingeführten Vordrucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig, also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Akten gereicht hat (vgl. BGH FamRZ 2005, 1901; Senat Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 6 UF 66/05, jew. mit Nachweisen). Diesen Vordruck hat der Kläger indes erst am 6. März 2006, mithin verspätet eingereicht.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers war sonach zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungseinlegungsfrist nicht entscheidungsreif.
Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass ihn bzw. seine Verfahrensbevollmächtigten an der verspäteten Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein Verschulden trifft.
Ein Anwaltverschulden muss sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Die Antragsschrift vom 2. März 2006 kann auch nicht bereits als formgültige und fristwahrende Berufungsschrift behandelt werden. Zwar wahrt ein innerhalb der Berufungsfrist eingegangener Schriftsatz die erforderlichen Förmlichkeiten, auch wenn er zulässigerweise mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden wurde. Allerdings muss der Rechtsmittelführer in solchen Fällen alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig machen. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind und der entsprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH aaO). Das ist hier indes der Fall. Der Kläger hat ausdrücklich Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Berufung begehrt und für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wegen der Versäumung der Berufungsfrist. Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig sein sollte.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist sonach zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung in der Sache bedarf.
Ende der Entscheidung
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